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AZ.: 2 S 3715/03 4.11.2003
2 C 1044/02 Amtsgericht Starnberg Verkündet am
~ Justizangestellte Auberger
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Landgericht München II
IM NAMEN DES VOLKES!
URTEIL
In dem Rechtsstreit
C h o w a n e t z Andreas, Hirschanger 7, 82319 Starnberg,
- Kläger und Berufungskläger -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Hartmut Wesel und Koll., Barer Str. 44, 80799 München,
gegen
L o c h t e   Thomas, Traubinger Str. 33 D, 82327 Tutzing,
- Beklagter und Berufungsbeklagter -
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Ullmann und Koll., Hauptstr. 1, 82319 Starnberg,
wegen Unterlassung
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LG II Nr. 3961

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erläßt die 2. Zivilkammer des Landgerichts München II, durch Vors. Richter am LG Gruber als Vorsitzenden, Richterin am LG Friedrich und Richter am LG Hoffmann-Kurzweil als Beisitzer, aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 4.11.2003
folgendes
E n d u r t e i l :
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Amtsgerichts Starnberg vom 21.5.2003 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
III. Die Revision, wird nicht zugelassen.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf Euro 5.000.-- festgesetzt
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G r ü n d e:
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen. Wesentliche Änderungen oder Ergänzungen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet.
Die Kammer folgt den Gründen des angefochtenen Urteils, die sich auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens als zutreffend erweisen.
Die Berufung war nicht wegen erfolgter Rücknahme unzulässig, da sich die Rücknahmeerklärung nur auf die Schriftsatzberufung vom 23.6.2003 der Rechtsanwälte Berger bezog.
Die Kammer sieht sich nach § 529 I Nr. 1 ZPO an die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil gebunden. Sie verkennt nicht, daß es Anzeichen gibt, die auch für die Version des Klägers sprechen könnten. Das Amtsgericht hat die vorliegendenen Beweise nachvollziehbar und rechtsfehlerfrei gewürdigt, wobei es nicht verpflichtet war, zu jedem einzelnen Gesichtspunkt schriftlich Stellung zu nehmen.
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Kosten: § 97 ZPO.
Vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO entsprechend.
Streitwert: § 3 ZPO.
Gruber Friedrich Hoffmann-Kurzweil
Vors.Richter am LG Richterin am LG Richter am LG


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