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Landgericht München II
- Zivilkammer -
80316 München * AUCH FACHANWALT
FÜR FAMILIENRECHT
21.10.03
Nie/pc 9397
Wir stellen selbst zu!
2 S 3715/03
In Sachen
Andreas Chowanetz
gegen
Lochte
beantworten wir die Berufungserwiderung nachfolgend:
1. Die Berufung ist zulässig.
Daß die "Rücknahme" durch die RAe Berger u. Schmükker lediglich den Berufungs-Schriftsatz vom 23.6.2003 der RAe Berger u. Schmücker erfaßt, ergibt sich im Wege der Auslegung des Schriftsatzes der RAe Berger u. Schmücker vom 24.6.2003. Zurückgenommen wird danach
"...   die mit Schriftsatz vom 23.6.2003 eingelegte Berufung ..."
Hätte sich die Rücknahmeerklärung der RAe Berger auch auf die Berufungsschrift der Unterzeichneten erstrecken sollen, wäre in der Rücknahmeerklärung vom 24.6.2003 von Schriftsätzen die Rede gewesen. Aus der ausdrücklichen Beschränkung auf einen Schriftsatz (nicht: mehrere Schriftsätze) vom
HYPOVEREINSBANK MÜNCHEN
(BLZ 700 202 70) KTO.NR. 44 3 19 500
ST.NR. 9-644/38165

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23.6.2003 ergibt sich, zumindest im Wege der Auslegung, daß die Bedeutung des Schriftsatzes der RAe Berger vom 24.6.2003 sich darin erschöpft, anzuzeigen, daß die Prozeßvollmacht für den Kläger beendet ist - mag auch zuzugestehen sein, daß die Formulierung rechtlich nicht ganz zutreffend ist.
Die vom Beklagten hiergegen ins Feld geführten Auslegungsgesichtspunkte sind unerheblich, insbesondere die Formulierung im Schreiben des Klägers vom 24.6.2003 an die RAe Berger. Tatsächlich hat der Kläger den RAe Berger keinen Auftrag zur Durchführung der Berufung erteilt - eben weil der Kläger die Unterfertigten zur Durchführung der Berufung beauftragt hatte.
Daß die Aufforderung, den Irrtum richtigzustellen, seitens der Kanzlei Berger auch als Auftrag mißverstanden werden könnte, die - rein vorsorglich auch von dort eingelegte - Berufung zurückzunehmen, war für den Kläger nicht ansatzweise absehbar. Infolgedessen ist zumindest dem Wiedereinsetzungsgesuch des Klägers stattzugeben, weil umgekehrt auch die Kanzlei Berger keine Kenntnis davon hatte, daß die Berufung durch die Unterfertigten durchgeführt werden sollte.
Die Berufung ist auch nicht wegen Nichterreichens der Mindestbeschwer unzulässig. Das Erstgericht hat den Streitwert mit EUR 5.000,-- festgesetzt. Wir verkennen nicht, daß der Streitwert regelmäßig nicht dem Wert des Beschwerdegegenstands i.S.v. § 511 Abs. 2 ZPO entspricht. Gleichwohl verweisen wir auf die Gründe im Streitwertbeschluß des AG Starnberg vom 21.5.2003. Maßgeblich für die Bemessung des Beschwerdewerts ist das Interesse des Berufungsklägers, das im Streitwertbeschluß des Erstgerichts mit insgesamt EUR 5.000,-- zutreffend bewertet wird.
2. Aus Sicht des Klägers ist bemerkenswert, daß der Beklagte auf Seite 4, zweiter bis vierter Absatz der Berufungserwiderung erstmals andeutet, daß er (der Beklagte) möglicherweise doch den Zeugen Schäfer dahingehend (unzutreffend) informiert haben könnte, daß der Niederlage des Klägers ein Remis-Angebot voraufgegangen ist. Bemerkenswert ist die Formulierung schon deshalb, weil der Beklagte hier von sich selbst berichtet. Bemerkenswert ist die Berufungserwiderung in diesem Punkt auch insoweit, als der Beklagte der einzige Beteiligte gewesen ist, der einen

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"kuriosen Vorfall" erlebt zu haben glaubt und an diesem - irrigen - Glauben auch noch beharrlich festhalten will.
Was der Zeuge Schäfer aus den unzutreffenden Informationen seitens des Klägers im Wege journalistischer Aufbereitung gemacht hat, spielt für die Informantenhaftung des Beklagten keine Rolle mehr. Der Beklagte entgeht dem streitgegenständlichen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch auch nicht dadurch, daß ihn der Zeuge Schäfer nicht in wörtlicher Rede wiedergegeben hat. Für die Unterlassungshaftung des Beklagten notwendig, aber auch ausreichend, ist auch die sinngemäße Wiedergabe der Informationen des Beklagten. Für die Verantwortlichkeit des Beklagten spielt es keine Rolle, ob er wörtlich oder sinngemäß wiedergegeben wird - die jeweilige Zitatform ist aus Sicht des Beklagten und für dessen Verantwortlichkeit rein zufällig. Nach BGH NJW 1964 1181 sowie BGH NJW 1973, 1460 haftet der Informant in der Regel selbst noch für die bedeutungsändernde Wiedergabe seiner Informationen in der Berichterstattung.
3. Es zeugt von einem fundamentalen Mißverständnis, wenn der Beklagte den Klageanspruch damit abtut, daß dem Kläger - angeblich - schon durch die Unterlassungserklärung des Zeugen Schäfer "Genugtuung" widerfahren wäre. Der vorliegende Klageanspruch hat nicht das Geringste mit irgendeiner Form von "Satisfaktion" (also: Wiederherstellung der Ehre oder dergl.) des Klägers zu tun. Dem Kläger ist nur darum zu tun, die vom Beklagten zu verantwortende falsche Darstellung seiner Verhaltensweise richtig zu stellen. Es ist Bestandteil elementarer Persönlichkeitsrechte, daß der Einzelne sachlich unzutreffende Außendarstellungen seiner Person unterbinden kann. Es geht dem Kläger nicht um die Wahrung seiner subjektiven Vorstellungen von Ehrenkodex.
Aus den gleichen Gründen müssen auch alle Versuche des Beklagten fehlschlagen, die Angelegenheit als Bagatelle kleinzureden.
4. Wir verstehen nicht, warum sich der Kläger dem - guten - Beispiel des Zeugen Schäfer nicht angeschlossen hat, sondern im Gegenteil das Persönlichkeitsrecht des Klägers schlicht ignoriert. Der Beklagte betreibt - nach wie vor - aktiv nachhaltig den Ausschluß des Klägers aus dem Starnberger Schachclub.

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Beweis:    E-mails vom
31.7.2003 und 1.8.2003
in Kopie als Anlagen BK 2 u. BK 3
Es spricht für sich, daß der Beklagte eine "Bestrafung" des Klägers zu erreichen versucht einzig und allein, weil der Kläger seine elementaren Rechte wahrnimmt. Immerhin genießt das allgemeine Persönlichkeitsrecht grundrechtlichen Status.
5. Es zeugt von gewisser Perfidie, daß der Beklagte den Kläger mehr oder weniger unverhohlen als notorischen Querulanten darzustellen versucht. Einzig und allein die unverständliche, beharrliche Weigerung des Beklagten, einen Irrtum einzugestehen und richtigzustellen, ist Auslöser des vorliegenden Rechtsstreits. Der Beklagte beharrt auf einem Recht auf Irrtum, das es jedenfalls dann nicht gibt, wenn dadurch Persönlichkeitsrechte Dritter betroffen sind.
Es steht fest, daß der Beklagte verantwortlich ist für die streitgegenständliche Berichterstattung. Wie ausführlich mit der Berufungsbegründung dargestellt, ist eindrucksvoll erwiesen, daß der Beklagte noch nachdem er über den tatsächlichen Ablauf aufgeklärt worden ist, also: wider besseres Wissen dem Zeugen Schäfer gegenüber behauptet hat, der Kläger habe unter Außerachtlassung eines Remis-Angebotes auf dem Verlust seiner Partie bestanden. Dies geht hervor aus der Aussage des Zeugen Schäfer vor dem Erstgericht sowie - zuvor schon - gegenüber der Polizei (allen späteren Relativierungsversuchen zum Trotz), aus der Korrespondenz des Klägers mit dem Vorstand des Starnberger Schachclubs und nicht zuletzt aus der Aussage des Zeugen Ostrowski.
Der Versuch des Erstgerichts, auf der Grundlage der protokollierten Zeugenaussage Schäfer ein "Mißverständnis" konstruieren zu wollen, kann schon deshalb nicht überzeugen, weil jede auch nur ansatzweise Auseinandersetzung mit der Vielzahl weiterer Beweisanzeigen unterbleibt. Die beiläufige Bemerkung des Erstgerichts, von der Zeugenaussage Schäfer abgesehen wären keine weiteren Beweise ersichtlich, ist greifbar falsch. Im Gegenteil wird die - richtig im o.g. Sinn - verstandene Aussage des Zeugen Schäfer durch die zahlreichen weiteren Beweisanzeigen bestätigt, die belegen, daß der Beklagte den Zeugen Schäfer unzutreffend dahin informiert hat, daß der Kläger ein tatsächlich nie ausgesprochenes Remis-

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Angebot ausgeschlagen und auf den Verlust seiner Partie bestanden hätte.
Der Kläger kann auch und gerade vom Beklagten die Richtigstellung dieser falschen Sachdarstellung verlangen.
Dr. St.Niemöller
Rechtsanwalt


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