"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

beglaubigte Abschrift
ULLMANN - ZACH - LANG - GEHLERT
RECHTSSANWÄLTE  STEUERBERATER
RAe Dr. Ullm.uan und Kollegen   Postfach 1727   82307 Starnberg
Dr. Georg Michael Zach
Steurberater
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Thilo Lang
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Andreas Gehlert

82319 Starnberg, Hauptstrtße I
(im Hause der Deutschen Bank)
Telefon: 08151 / 9 20 - 0
Telefax: 08151 / 91 20 - 25
e-mail: info@kanzlei-ullmann.de
internet: www.kanzlei-ullmann.de

Landgericht München II
Zivilabteilung
Denisstrasse 3
80097 München
29.09.2003
Unser Zeichen: 00541/02 G / d
Bei Antwort und Zahlung bitte angeben!
Geschäftsnummer: 2 S 3715103
Chowanetz
Prozessbev.:
RAe Wesel & Honsell
./. mLochte
Prozessbev.:
RAe Dr. Ullmann & Kollegen, Starnberg
Wir bedanken uns vorab für die Terminsverlegung.
Wir
beantragen
I. Die Berufung als unzulässig zu verwerfen
II. Hilfsweise: Die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
III. Dem Kläger wegen fehlender Erfolgsaussicht keine Prozesskostenhilfe zu gewähren.
Einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter stehen keine Gründe entgegen.
/..

-2-
BEGRÜNDUNG
I. Zur Zulässigkeit der Berufung
1. Rechtsanwälte legen Rechtsmittel nicht im eigenen Namen ein, sondern als Vertreter mit Wirkung für und gegen die von Ihnen vertretene Partei.
a) Das dem Kläger zustehende Rechtsmittel wurde hier fristgerecht durch zwei Kanzleien eingelegt mit Schriftsätzen, jeweils eingehend beim Berufungsgericht am 23.06.2003. Eine zeitliche Rangfolge ist hier nicht zu erkennen. § 87 1 ZPO ist bereits deshalb nicht anwendbar.
Das Mandat der Kollegen Berger pp. war nicht erloschen durch die Berufungseinlegung. der Kanzlei Wesel & Honsell.
b) Mit einem zeitlich nachfolgenden SS vom 24.06.2003 seiner anwaltlichen Vertreter wurde die Berufung mit Wirkung für und gegen den Kläger zurückgenommen.
Mit Nichtwissen wird bestritten, dass das der Kanzlei Berger und Schmücker ursprünglich erteilte Mandat nicht auch das Einlegen und die Rücknahme von Rechtsmitteln umfasste.
Das Gegenteil tragen nämlich die RAe Berger pp im SS an das Berufungsgericht vom 23.06.03 vor, dort auf S. 2.
Auch im Rubrum des Berufungsrücknahmeschriftsatz vom 24.06.2003 bezeichnen sie sich als Prozessbevollmächtigte.
,Ein ausdrücklicher Auftrag" (SS RAE Berger vom 09.07.03) zur Berufungseinlegung und/oder Rücknahme der Berufung ist daneben nicht erforderlich.
c) Die Berufungsrücknahme ist eine unanfechtbare Prozesshandlung.
d) Die Berufungsrücknahme ist hier auch nicht auslegungsfähig.
Das bisher vom Kläger gezeigte prozessuale Verhalten ist alles andere als eindeutig. Auch kann man dem als Anlage 1 zum SS der Kollegen Wesel & Honsell vom 04.07.03 vorgelegten Schreiben des Klägers vom 24.06.2003 nicht zweifelsfrei entnehmen, dass der KIäger am 24.06.2003 eine Durchführung der Berufung wollte. Er schreibt dort seinem Prozessbevollmächtigten RA Berger lediglich lapidar:
"einen Auftrag zur Einreichung einer Berufung in Sachen Chowanetz / Lochte erteilte ich Ihnen nicht. "
Dies kann man zumindest so verstehen, wie es auch die Kanzlei Berger offenbar getan hat, dass der Kläger keine Überprüfung des Endurteil des AG Starnberg (mehr) wollte.
/..

-3-
e) Ein Wiedereinsetzungsgesuch scheitert am Verschulden des Klägers.
Dessen unklares Verhalten gegenüber der Kanzlei Berger oder alternativ ein dem Kläger zuzurechnende Verschulden der Kanzlei Berger wären ursächlich für den Verlust des Rechtsmittels im Zuge der Berufungsrücknahme.
Durch die Wiedereinsetzung würde in die Rechtsposition des Bekl. eingegriffen.
2. Die Berufung ist auch wegen § 511 II 1 ZPO unzulässig.
a)  Maßgeblich für die Beschwer kann ja nicht die Selbsteinschätzung des Klägers sein.
b) Der Kläger ist kein Schachprofi, sondern ein vereinsmäßig organisierter reiner Freizeitspieler. Es geht hier auch nur um ein Freundschaftsspiel zweier Amateurmannschaften. Vermutlich deshalb hat der Zeuge Schäfer das bedeutungslose Freundschaftsspiel in seinem Zeitungsartikel vom 24.09.2001 einfach launig kommentieren wollen.
II.  Hilfsweise zur Begründetheit
1.  Bestritten wird und bleibt die Behauptung des Klägers, dass der Beklagte nach Aufklärung seines anfänglichen Missverständnisses gegenüber dem Zeugen Schäfer oder einem Dritten die Behauptung aufgestellt hat, dass der Kläger bei dem Schach-Vergleichskampf am 21.09.2001 trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden habe.
Seine Behauptung hat der Kläger bisher nicht bewiesen.
2. Unklar ist doch bereits, was der Beklagte zum Zeugen Schäfer gesagt hat.
Zur Frage, welche Informationen der Zeuge Schäfer vom Beklagten konkret erhalten hat, kann nur der Zeuge Schäfer oder der Beklagte etwas sagen, nicht aber der Zeuge Ostrowski oder ein Dritter.
a) Der Zeuge Schäfer hat bei der Beweisaufnahme am 19.12.02 erklärt, dass er ein Kommunikationsversehen mit dem Beklagten nicht ausschließen könne. Der Kläger mag nun die Glaubwürdigkeit des Zeugen bezweifeln. Dessen Zeugenaussage kann aber jedenfalls nicht zulasten des Beklagten ins genaue Gegenteil umkehren.
b) Es kann auch nicht einfach unterstellt werden, dass das Kommunikationsversehen vom Beklagten zu vertreten ist.
/..

-4-
c) Unstreitig dürfte nur sein, dass es sich bei der Formulierung in dem Zeitungsartikel vom 24.09.2001 um kein Zitat des Beklagten handelt, sondern dieser Artikel von einem Dritten, dem Journalisten Schäfer verfasst wurde.
3.  Für realistisch halten wir, dass der Beklagte dem Zeugen Schäfer den kuriosen Vorfall im Verlauf des Abends bei "einem oder zwei Bierchen" erzählt hat und dabei auch berichtet hat, warum er zunächst von einem Remis ausgegangen ist.
Der Zeuge Schäfer stand dann am Folgetag vor der schwierigen Aufgabe, dem völlig belanglosen Freundschaftsspiel überhaupt etwas Berichtenswertes abzugewinnen. Dabei hat er dann vermutlich die spröden Informationen (bewusst oder unbewusst) in journalistischer Freiheit etwas leserfreundlicher aufbereitet.
Dafür kann aber der Beklagte nicht zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden.
Der Kläger hat doch offenbar bereits Genugtuung erfahren durch eine Unterlassungserklärung der Zeitung bzw. des Journalisten, die er bei Bedarf (oder auch ohne Bedarf) jederzeit präsentieren kann, ebenso wie die SS aus diesem Verfahren, aus denen sich doch auch ergibt, dass der Beklagte gerade nicht behauptet,
dass der Kläger bei dem Schach-Vergleichskampf am 21.09.2001 trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden habe.
III. Sonstiges
Wir nehmen ergänzend Bezug auf die Begründung des Erstgerichts im Urteil vom 21.05.2003, S. 5 und 6 sowie unseren Sachvortrag und die Beweisangebote in unseren SS vom 19.07.2002, 17.09.2002 dort II. und 18.02.2003.
Etwaiger neuer Sachvortrag in der Berufungsbegründung vom 12.08.2003 wird als verspätet gerügt und hilfsweise bestritten, soweit er von unserem bisherigen Sachvortrag abweicht.


"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS