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LANDGERICHT MÜNCHEN II

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2 S 3715/03
Herrn
Andreas Chowanetz Chowanetz
Hirschanger 7 gegen
Lochte
82319 Starnberg wegen Forderung
Geschäfts-Nr.
2 S 3715/03 
Zimmer-Nr.
522 
Durchw.
3898
Ihr Zeichen Datum
21.8.2003
Ladung
Ladung zum Termin am: Dienstag, den 21.10.2003
Uhrzeit Sitzungssaal Gebäude
14.30 514/V Justizgebäude Denisstraße 3
in dem Rechtsstreit:
Chowanetz gegen Lochte wegen Forderung
Sehr geehrte Herr Chowanetz,
in dem vorbezeichneten Rechtsstreit hat das Gericht Ihr persönliches Erscheinen zum Termin angeordnet. Sie werden daher zu dem obengenannten Termin geladen.
Im Haupttermin sollen die erschienenen Parteien zum Sach- und Streitstand persönlich gehört werden. Der streitigen Verhandlung soll die Beweisaufnahme unmittelbar folgen. Im Anschluß daran wird der Sach- und Streitstand erneut mit den Parteien erörtert. In der Regel ist der Rechtsstreit im Haupttermin abzuschließen. Bereiten Sie sich deshalb auf den Haupttermin sorgfältig vor und bringen Sie alle Unterlagen - auch wenn sie vom Gericht nicht ausdrücklich angefordert worden sind - zum Termin mit.
Wenn Sie der Ladung ohne genügende Entschuldigung nicht folgen und zur Verhandlung auch nicht einen mit schriftlicher Vollmacht versehenen volljährigen Vertreter entsenden, der zur Aufklärung des Sachverhalts in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluß ermächtigt ist, kann gegen
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Bankverbindungen: Landesjustizkasse Bamherg: KtNr. 3024919; Bayer. Landeshank, BLZ. 70050000 Wichtig: Geschäftszeichen und Gericht angeben.
Verkehrsverbindungen: Öffentliche Verkehrsmittel: Haltestelle Hauptbahnhof oder Stiglmaierplatz; PKW: Tiefgarage im Haus;

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Sie ein Ordnungsgeld bis zu 1000 EUR festgesetzt werden. Ist die geladene Person nicht in der Lage, dem Gericht die erforderlichen Auskünfte zu geben (insbesondere bei größeren Firmen oder bei Behörden), so ist es zweckmäßig, diejenige Person als Vertreter zu entsenden, die am besten über den Sachverhalt informiert ist. Ist dieser Vertreter auch zu einem Vergleichsabschluß ermächtigt, so ist das Erscheinen der geladenen Person entbehrlich.
Sollten Sie den in dieser Ladung angegebenen Aufenthaltsort inzwischen verlassen haben oder vor dem Termin verlassen, geben Sie bitte sofort unter Angabe der Geschäftsnummer und des Terminstages Ihre neue Anschrift bekannt, damit das Gericht entscheiden kann, ob Sie trotzdem persönlich erscheinen müssen. Andernfalls müssen Sie mit Nachteilen bei der Festsetzung Ihrer vom Gegner zu erstattenden Kosten rechnen.
Das persönliche Erscheinen Ihres Prozeßgegners ist angeordnet worden.
Mit freundlichen Grüßen
Dumont, Justizangestellte
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle

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