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LANDGERICHT MÜNCHEN II

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2 S 3715/03
Chowanetz
gegen
Lochte
wegen Forderung
Beglaubigte Abschrift der Verfügung vom 14.8.2003
2. Termin zur mündlichen Verhandlung wird bestimmt auf
Dienstag, den 21.10.2003, 14.30 Uhr,
Sitzungssaal 514/V
3. An die Berufungsbeklagtenpartei ergehen die folgenden
Aufforderungen:
3.2 Sie hat durch ihren Rechtsanwalt auf das Berufungsvorbringen innerhalb von
5 Wochen
ab Zustellung dieser Verfügung zu erwidern und soll erklären, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
Hinweis:
Die Frist ist nur dann gewahrt, wenn die Berufungserwiderung vor Ablauf der Frist bei Gericht eingeht. Grundsätzlich kann sich die beklagte Partei nur bis zum Ablauf dieser Frist gegen den vom Berufungskläger geltend gemachten Anspruch verteidigen und zum Beispiel Einreden und Einwendungen, Beweisangebote und Beweiseinreden vorbringen. Wird die Frist versäumt, besteht die Gefahr, daß jegliche Verteidigung abgeschnitten und in dem Prozeß nur auf der Grundlage des klägerischen Sachvortrags entschieden wird. Geht das Vorbringen gegen die Berufung erst nach Ablauf der gesetzten Frist ein, so entscheidet das Gericht darüber,ob es zu berücksichtigen ist. Ein verspätetes Vorbringen wird nur zugelassen, wenn sich dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Verspätete verzichtbare Rügen, die die Zulässigkeit der Klage betreffen, können nur bei genügender Entschuldigung der Verspätung zugelassen werden.
Der Prozeß kann also allein wegen einer Fristversäumnis verloren werden.
Die für die Berufungserwiderung gesetzte Frist kann auf
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Antrag bei Vorliegen erheblicher Gründe verlängert werden. Der Antrag auf Fristverlängerung muß vor Fristablauf bei Gericht eingehen.
gez. Gruber
Vors. Richter am LG 
Beglaubigt
München, den 19.8.2003
Dumont, Justizangestellte
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle


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