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WESEL&HONSELL
RECHTSANWÄLTE |
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| 12.08.03 Nie/pc 9397 |
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| 2 S 3715/03 | |||||||||||||||||||||
| In Sachen | |||||||||||||||||||||
| Andreas Chowanetz | |||||||||||||||||||||
| gegen | |||||||||||||||||||||
| Lochte | |||||||||||||||||||||
| bedanken wir uns für die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist. | |||||||||||||||||||||
| In der Berufungsverhandlung werden wir beantragen: | |||||||||||||||||||||
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Seite 2
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Begründung
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| Mit der vorliegenden Berufung verfolgt der Kläger seinen Unterlassungs- und Widerrufsanspruch nach §§ 823, 1004 BGB gegen den Beklagten weiter. Gegenstand der Klage sind unzutreffende Äußerungen des Beklagten über den Verlauf eines Schachspiels unter Teilnahme des Klägers. Infolge der Äußerungen des Beklagten ist die fragliche Schachpartie in der Lokalpresse so dargestellt worden, als hätte der Kläger in aussichtsloser Lage ein Remisangebot seines Gegenspielers ausgeschlagen und infolgedessen auf der eigenen Niederlage bestanden. | |||||
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Das AG Starnberg hat die gegen den Beklagten gerichtete Unterlassungsklage unzutreffenderweise abgewiesen. Der Kläger hätte - so das AG Starnberg - den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht, daß der Beklagte die streitgegenständliche Behauptung aufgestellt habe. Andere Beweisanzeichen lägen - so das Erstgericht - nicht vor. |
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Die Beweiswürdigung des Amtsgerichts leidet an schwerwiegenden Mängeln. Sie läßt wesentlichen Prozeßstoff außer Acht. Der Beklagte hat noch lange nach dem streitgegenständlichen Schachspiel nachweislich an der Behauptung festgehalten, der Kläger habe in der fraglichen Schachpartie ein Remisangebot erhalten. Selbst wenn "nur" ein Mißverständnis vorgelegen hätte, hätte der Kläger einen Anspruch auf klarstellende Berichtigung durch den Beklagten. Die Tatsache, daß ein Remisangebot nicht ausgesprochen worden ist, hat die Aussage des Zeugen Ostrowski, des damaligen Gegenspielers des Klägers, eindeutig bestätigt. |
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| 1. | Aus der Sicht des Klägers und Berufungsklägers fassen wir den Sachverhalt wie folgt zusammen: | ||||
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Den 21.9.2001 hat ein sog. Vergleichskampf zwischen dem Schachclub Starnberg, dem die Parteien des Rechtsstreits angehören, und dem Schachclub Ebersberg/Grafing stattgefunden. |
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Der Kläger hat seine Partie gegen den Zeugen Ostrowski verloren. Der Beklagte amtierte im Rahmen des streitgegenständlichen Vergleichskampfes als Spielleiter und führte als solcher den sog. Spielberichtsbogen, in dem die Ergebnisse der einzelnen Partien eingetragen worden sind. |
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Der Beklagte trug als Ergebnis des Spiels zwischen dem Kläger und dem Zeugen Ostrowski zunächst "Remis" in den Spielberichtsbogen ein. Der Beklagte wurde kurz darauf von Mitspielern auf seinen Irrtum hingewiesen. Darauf begab sich der Beklagte zum Kläger, der zwischenzeitlich mit dem Zeugen Ostrowskis in einem Nebenraum aufhielt und stellte den Kläger zur Rede, wieso er (der Kläger) denn trotz eines Remisangebotes seines Gegners das Spiel aufgegeben habe. |
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| Beweis: | Schreiben des Herrn Ostrowski vom 01.10.01 in Kopie als Anlage BK 1 |
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| Wir verweisen hierzu auf den unstreitig gebliebenen Vortrag erster Instanz mit Klageschrift vom 07.06.02 (S. 2, vorl. Abs.) sowie mit weiterem Schriftsatz des Klägers vom 18.09.02 (S. 2/3). | |||||
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Der Kläger wie auch sein bei diesem Gespräch anwesender Gegner, der Zeuge Ostrowski, stellten daraufhin gegenüber dem Beklagten den Sachverhalt sofort richtig und erläuterten dem Beklagten, daß es ein Remisangebot des Zeugen Ostrowski nie gegeben habe. Dennoch behauptete der Beklagte gegenüber dem Zeugen und Klubmitglied Matthias Schäfer im Anschluß genau diesen Sachverhalt. |
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Am 24.9.2001 erschien in der Lokalzeitung Starnberger Merkur über den Vergleichskampf ein Artikel, der u.a. folgenden Text enthielt: |
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| "Den kuriosen Höhepunkt des Abends setzte Andreas Chowanetz (Brett 12), der trotz eines Remisangebots seines Gegners auf die eigene Niederlage be- | |||||
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| stand." (Erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K 1). | |||||
| Den Verfasser des Artikels Anlage K 1, den Zeugen Schäfer, hat der Kläger in einem vorangegangenen Verfahren vor dem AG Starnberg (AZ 4 C 38/02) auf Unterlassung in Anspruch genommen. Der Zeuge Schäfer hat daraufhin durch Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten vom 19.2.2002 (erstinstanzlich vorgelegt als Anlage 2 zum Schreiben des Klägers persönlich vom 18.9.2002) eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben und sich im übrigen damit verteidigt, nicht er (der Zeuge Schäfer) sei Urheber der in Anlage K 1 enthaltenen Behauptung über den Kläger, sondern der Beklagte, auf dessen Informationen die Berichterstattung Anlage K 1 zurückgegangen wäre. | |||||
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Den zahlreichen Schlichtungsversuchen - vereinsintern als auch nach BaySchlichtungsG - hat sich der Beklagte bis zuletzt ohne jede Begründung verweigert. |
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Ergänzend beziehen wir uns wiederholend auf sämtliches Klagevorbringen erster Instanz nebst jew. Beweisangebote. |
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| 2. | Das Amtsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Kläger sei beweisfällig geblieben. Es sei - so das Amtsgericht - nicht auszuschließen, daß die Berichterstattung Anlage K 1 letztlich darauf zurückzuführen sei, daß der Beklagte durch den Zeugen Schäfer mißverstanden worden sei und erst so die den Kläger'diskreditierende Berichterstattung gemäß Anlage K 1 zustande gekommen sei.
Dabei stützt sich das Erstgericht zu Unrecht auf die Aussage des Zeugen Schäfer im Termin am 9.12.2002. Schon die Aussage des Zeugen Schäfer läßt die Möglichkeit eines Mißverständnisses fernliegend erscheinen. Der Zeuge Schäfer hatte - wie schon bei seiner polizeilichen Vernehmung am 27.11.2001 - angegeben, der Beklagte habe ihm |
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| "... mitgeteilt, daß es ein Remisangebot gegeben haben soll bei der Partie Chowanetz. Dabei soll es sich um ein Remisangebot des Gegners gehandelt haben." | |||||
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| (vgl. Sitzungsprotokoll vom 19.12.02, S. 4, 1. Abs.) | |||||
| Dennoch will das Erstgericht, gestützt auf die Aussage des Zeugen Schäfer, die "nicht nur theoretische Möglichkeit" erkennen, daß die Äußerungen des Beklagten durch den Zeugen Schäfer mißverstanden worden sind, weil sonst - für das Erstgericht "schwer nachzuvollziehen" - die Behauptungen des Beklagten wider besseres Wissen erfolgt sein müßten, ohne daß hierfür dem Erstgericht ein Grund erkennbar wäre. Kläger und Beklagter - so das Erstgericht - wären Mitglieder des gleichen Schachclubs (siehe insbesondere Endurteil vom 21.5.2003, S. 5, letzter Absatz). | |||||
| Die vom Erstgericht in den Raum gestellte Möglichkeit eines "Mißverständnisses" ist reine Spekulation und steht im Widerspruch zur insoweit unmißverständlichen Aussage des Zeugen Schäfer (vgl. S. 4 o. der Sitzungsniederschrift vom 19.12.2002). Danach hat der Beklagte den Zeugen Schäfer dahingehend informiert, daß der Kläger von seinem Gegenspieler ein Remisangebot erhalten hätte. Nachdem die Partie des Klägers unstreitig vom Kläger verloren worden ist, muß der Kläger also das vorangegangene Remisangebot ausgeschlagen haben - und dies denknotwendigerweise, da sonst der Spielausgang nicht erklärbar wäre. | |||||
| Daß die Parteien des Rechtsstreits dem gleichen Verein angehören, kann die Aussage des Zeugen Schäfer keinesfalls relativieren. Dieser Umstand hat den Beklagten auch nicht davon abhalten können, den Vereinsausschluß des Klägers zu beantragen - freilich ohne Erfolg. | |||||
| Die Beweiswürdigung des Erstgerichts verstößt somit gegen Denkgesetze und steht im Widerspruch zur eindeutigen Bekundung des Zeugen Schäfer, mag dieser sich ansonsten auch mit Erinnerungslücken erklärt haben. | |||||
| Die (weiteren) Aussagen des Zeugen Schäfer sind im übrigen erkennbar persönlich motiviert - der Zeuge hat offenkundig nicht vergessen, daß der Kläger ihn in einem voraufgegangenen Verfahren gleichfalls erfolgreich auf Unterlassung in Anspruch genommen hatte. Es fällt aber auf, daß der Zeuge Schäfer sich in seinem Bemühen, seine ansonsten eindeutigen Aussagen zu relativieren in Widersprüche verwickelt: So behauptet der Zeuge - erweislich unzutreffend - sein | |||||
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| Prozeßbevollmächtigter im vorangegangenen Verfahren gegen den Kläger sei "...für den Merkur..." tätig geworden - Beklagter war in dem vorangegangenen Verfahren hingegen einzig der Zeuge Schäfer. Auch will der Zeuge Schäfer sich an den Erhalt eines Schreibens seines Prozeßbevollmächtigten vom 19.02.02 einerseits nicht erinnern - andererseits will er über den Inhalt des Schreibens erstaunt gewesen sein (vgl. Sitzungsniederschrift vom 19.12.02, S. 4). | |||||
| Der Zeuge Schäfer hat indessen ohne jede Mißverständlichkeit bestätigt, daß der Beklagte sich sogar noch auf "den Zeugen Eberl" (gemeint ist der Zeuge Ewald) berufen hat zum Beweis seiner unrichtigen Behauptung, der Kläger habe ein Remisangebot erhalten (Sitzungsniederschrift vom 19.12.02, S. 4 u.). | |||||
| Der Zeuge Schäfer hat im Rahmen seiner Vernehmung am 19.12.2002 nicht zuletzt Bezug genommen auf seine frühere Aussage gegenüber der Polizei, die er als richtig bezeichnet hat. Dort hatte der Zeuge Schäfer gleichfalls ausgesagt, daß der Beklagte ihn (den Zeugen Schäfer) darüber informiert hätte, daß der Kläger ein Remisangebot seines Gegners in aussichtsloser Situation ausgeschlagen und so auf seiner eigenen Niederlage bestanden hätte - wörtlich hat der Zeuge Schäfer im Rahmen seiner Aussage vor der Polizei am 27.11.2001 den Beklagten wie folgt zitiert: | |||||
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"Als ich damit fertig war, kam der Schiedsrichter, Herr Lochte, zu mir und sagte: "Hast du gesehen, was der Chowanetz gemacht hat? Sein Gegner ... hatte eine klar gewonnene Stellung, übersah aber ein Matt und brummelte: Dann wird's halt Remis. Danach haben sie sich die Hände geschüttelt." |
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Herr Lochte nahm zunächst an, daß die Partie Remis ausgegangen ist, Herr Chowanetz gab die Partie aber verloren." |
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(vgl. Vernehmungsprotokoll 27.11.2001, erstinstanzlich vorgelegt als Anlage K 2a) |
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| Selbst wenn man mit dem Erstgericht im Widerspruch zu der Zeugenaussage Schäfer von einem "Mißverständnis" ausgehen wollte, hätte der Kläger gegen den Beklagten Anspruch auf Richtigstellung (Palandt, 62. Aufl. vor § 823, Rn. 28). Richtig ist aber, daß die Aussage des Zeugen Lochte nicht etwa "nur" mißver- | |||||
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| ständlich, sondern schlechterdings falsch gewesen ist. Der Kläger hat während seiner Partie gegen den Zeugen Ostrowski keinerlei Remisangebot erhalten und durch Aufgabe verloren. | |||||
| 3. | Wird nach vorstehendem die Beweiswürdigung des Erstgerichts schon nicht von der Aussage des Zeugen Schäfer getragen, so sprechen zahlreiche weitere Umstände gegen die Möglichkeit eines Mißverständnisses, ohne daß das Erstgericht sich hiermit gedanklich auch nur ansatzweise befaßt. Das Erstgericht betont stattdessen Nebensächlichkeiten, wie die Aussage des Zeugen Ostrowski zu seinem - für den Ausgang des Rechtsstreits irrelevanten - anfänglichen Irrtum, wonach Verfasser des Artikels vom 24.09.01 (nicht lediglich Informant) der Beklagte selbst sei. | ||||
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Völlig außer Acht bleibt etwa der eigene erstinstanzliche Vortrag des Beklagten, der bspw. bereits in der Klageerwiderung vom 19.07.02 (dort S. 2) ausgeführt hatte, er hätte am 05.10.01 in Gegenwart des dafür als Zeugen angebotenen Vereinsvorsitzenden Dr. Strecker erklärt, sich für eigene Wahrnehmungen nicht entschuldigen zu können - hierauf wird im Zusammenhang mit dem Beweisbeschluß des Erstgerichts zurückzukommen sein. |
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Als weitere Beweisanzeichen läßt das Erstgericht unberücksichtigt: |
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| Der Zeuge Schäfer hat sich noch am 19.2.2002 durch Schriftsatz seiner Prozeßbevollmächtigten ausdrücklich dahin erklärt, daß die fragliche Berichterstattung gemäß'Anlage K 1 auf eine Information des Beklagten zurückgehe - wörtlich heißt es da, daß | |||||
| "... der Beklagte (ergänze: der Zeuge Schäfer) in dem von ihm verfaßten Artikel in dem 'Starnberger Merkur' vom 24.09.2001 keine eigene Behauptung aufgestellt hatte, sondern nur die Aussage des Herrn Lochte (ergänze: Beklagter des vorliegenden Verfahrens) wiedergegeben hatte, der tatsächlich diese Behauptung aufgestellt hatte." (vgl. SS RA Wolfgang Serini v. 19.2.2002, Anlage 2 zum SS des Klägers vom 18.9.2002). | |||||
| Das Erstgericht tut diesen Umstand mit der Bemerkung ab, der Schriftsatz sei "ohne Rücksprache mit dem Zeugen" verfaßt worden (siehe Urteil vom 21.5., S. 6, vorletzter Abs., a.E.). | |||||
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| Dies kann nicht sein. Beklagter des fraglichen Verfahrens war - entgegen den weiteren Ausführungen des Erstgerichts (wie auch des Zeugen) - gerade nicht der Starnberger Merkur, sondern der Zeuge Schäfer selbst. Die Aussage im Schriftsatz vom 19.2.2002 ist dem Zeugen somit in jedem Falle zurechenbar. Jedenfalls muß von seiner stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden. Hinzu kommt, daß der Schriftsatz eine strafbewehrte Unterlassungserklärung enthält sowie die Ankündigung einer Erledigungserklärung. Es ist schlicht undenkbar, daß die Prozeßbevollmächtigten des Zeugen Schäfer ohne vorherige Rücksprache mit ihrem Mandanten eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben, die gerade prozeßgegenständlich war. | |||||
| Zurechenbar ist dem Zeugen Schäfer die Äußerung seiner Prozeßbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 19.2.2002 allemal. | |||||
| Das Erstgericht setzt sich auch nicht mit dem Umstand auseinander, daß der Zeuge Schäfer mit E-mail vom 23.7.2002 selbst noch gegenüber den Vorstandsmitgliedern des Schachclubs Starnberg die Behauptung wiederholt hatte, vom Beklagten die Information erhalten zu haben, daß im Spiel des Klägers ein Remisangebot erklärt worden sei - vgl. Anlage 1 zum Schriftsatz des Klägers vom 8.1.2003. Wörtlich heißt es dort: | |||||
| "Ich (ergänze: der Zeuge Schäfer) weiß nicht, ob es ein Remisangebot gegeben hat oder nicht, ich war nicht Augenzeuge. Von Thomas Lochte hatte ich eine dementsprechende Information erhalten, weshalb einiges für diese Version sprach." | |||||
| Es kommt somit gar nicht darauf an, ob der Schriftsatz vom 19.2.2002 der Rechtsanwälte Serini mit dem Zeugen Schäfer abgesprochen worden ist oder nicht - der Zeuge Schäfer selbst hat die Behauptung noch fünf Monate später ausdrücklich gegenüber den Mitgliedern des Vorstands des Schachclubs Starnberg bekräftigt. Das AG Starnberg hat sich hiermit überhaupt nicht auseinandergesetzt. | |||||
| Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 27.11.2001 hatte der Zeuge Schäfer zudem noch angegeben, daß der zuständige Chefredakteur seinerzeit den Abdruck einer Richtigstellung (nicht: Gegendar- | |||||
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| Stellung) mit der Begründung abgelehnt habe, daß der Beklagte an seiner Darstellung festhalte, "... die kontrovers zu der von Herrn Chowanetz war". (Vgl. Anlage K 2a, S. 2). Zu betonen ist an dieser Stelle, daß der Beklagte wohlgemerkt selbst Mitarbeiter des Starnberger Merkur ist. | |||||
| Zusammengefaßt sind die Feststellungen des Erstgerichts lückenhaft, sie setzen sich nicht mit dem gesamten Prozeßstoff auseinander, insbesondere die Aussage des Zeugen Schäfer betreffend. Darüber hinaus hat der Zeuge Schäfer unzweideutig und in Wiederholung seiner früheren Aussage vor der Polizei bestätigt, daß der Beklagte ihn dahingehend informiert hätte, daß im Spiel des Klägers ein Remisangebot an den Kläger gerichtet worden sei. | |||||
| 4. | Die Aussage des Erstgerichts, wonach keine weiteren Beweisanzeichen vorliegen würden (Urteil v. 21.5., S. 6, vorletzter Absatz) ist nicht nur in Bezug auf aktenkundige Aussagen des Zeugen Schäfer unzutreffend, sondern auch in Bezug auf das Verhalten des Beklagten selbst, der noch lange nach den streitgegenständlichen Folgen ausdrücklich und hartnäckig darauf beharrte, daß im Spiel des Klägers ein Remisangebot ausgesprochen worden wäre. Der Beklagte wird bspw. in einem weiteren Zeitungsartikel über die Jahresversammlung 2002 des Schachclubs Starnberg mit den Worten zitiert: | ||||
| "Lochte, der bei der Veranstaltung als Schiedsrichter fungierte, behauptete, Chowanetz habe ein Remisangebot seines Gegners erhalten und daraufhin seihe Hand ausgestreckt. Aus ihm unverständlichen Gründen habe er auf die eigene Niederlage bestanden." (Siehe Anlage K 2) | |||||
| Verfasser des Artikels Anlage K 2 ist übrigens der Zeuge Schäfer, wie sich aus dem Kürzel "mse" ergibt. | |||||
| Im Rahmen einer Vorstandssitzung des Schachclubs Starnberg am 12.7.2002 wurde über einen vom Beklagten initiierten Antrag auf Vereinsausschluß des Klägers abgestimmt, den der Beklagte u.a. damit begründete, daß er, der Beklagte, ein Recht auf "subjektive Wahrnehmungen" habe, auch wenn diese erweislich falsch_ sind - wörtlich: | |||||
| "Seine (ergänze: des Beklagten) Äußerungen entsprachen seinen subjektiven Wahrnehmungen über | |||||
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| das Ende der Partie von A. Chowanetz, die einem Schiedsrichter zugestanden werden müssen." (Siehe Anlage 2 zum Schriftsatz des Klägers vom 8.1.2003). | |||||
| Dies kann nur dahin verstanden werden, daß der Beklagte der - rechtsirrigen - Auffassung ist, an subjektiven Wahrnehmungen auch dann festhalten zu dürfen, wenn diese zum einen erweislich unrichtig sind und zum anderen das Persönlichkeitsrecht anderer verletzen. Das Erstgericht läßt jede Auseinandersetzung mit dem Verhalten des Beklagten im Anschluß an die streitgegenständliche Schachpartie vermissen. | |||||
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Nach Ansicht des Klägers scheidet die vom Erstgericht angenommene Möglichkeit eines Mißverständnisses schon deshalb aus, weil der Beklagte durch sein gesamtes späteres Verhalten nicht etwa dazu beigetragen hat, den Sachverhalt aufzuklären - im Gegenteil hat der Beklagte stets an seiner erwiesen unzutreffenden Rechtsauffassung festgehalten und sogar gestützt hierauf den Vereinsausschluß des Klägers betrieben (Letzteres übrigens erfolglos). |
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Zu bemängeln ist schließlich auch der Beweisbeschluß vom vom 02.10.02 zu Ziff. 1. 4.: Zwar hat der Kläger S. 3 des Schriftsatzes vom 05.09.02 die entspr. Beweisbehauptung aufgestellt - aber hierfür (bewußt) nicht den Zeugen Dr. Strecker angeboten. Hinwiederum hat zwar der Beklagte den Zeugen Dr. Strecker S. 2 der Klageerwiderung angeboten - aber nicht zum Beweisthema gem. Ziff. 1. 4. |
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| Zusammengefaßt ergibt sich, daß die Beweiswürdigung des Erstgerichts nicht haltbar ist. | |||||
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Dr. St.Niemöller
Rechtsanwalt |
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