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WESEL&HONSELL
RECHTSANWÄLTE |
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| 04.07.03 Nie/pc |
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| 2 S 3715/03 | |||||||||||||
| In Sachen | |||||||||||||
| Andreas Chowanetz | |||||||||||||
| gegen | |||||||||||||
| Lochte | |||||||||||||
| stellen wir für den Kläger und Berufungskläger klar, daß die Berufung durch den Schriftsatz der RAe Berger u. Schmücker vom 24.6.2003 nicht i.S.v. § 516 ZPO "zurückgenommen" worden ist. | |||||||||||||
| Die Anwaltsvollmacht der erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers war durch Bestellung der Unterfertigten erloschen, § 87 Abs. 1 ZPO. Die Berufungsrücknahme der RAe Berger vom 24.6.2003 war damit mangels wirksamer Prozeßvollmacht rechtsunwirksam. | |||||||||||||
| Für den Fall, daß das Gericht von einer wirksamen Berufungsrücknahme ausgehen sollte, legen wir hiermit erneut | |||||||||||||
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Berufung
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| ein und beantragen gleichzeitig | |||||||||||||
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Wiedereinsetzung
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| in die Berufungsfrist. | |||||||||||||
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Seite 2
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| Die Erneuerung der Berufung nach erfolgter Berufungsrücknahme ist grundsätzlich möglich (Thomas /Putzo, § 516 ZPO, Ziff. 8). Die Berufungseinlegungsfrist ist vorliegend zwar verstrichen, jedoch ohne Verschulden des Klägers und Berufungsklägers und seiner Prozeßbevollmächtigten. | |||||||||||||
| Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Klägers hatten deren Berufungsschriftsatz vom 23.6.2003 dem Kläger zur Kenntnisnahme übersandt. Daraufhin richtete der Kläger unter dem 24.6.2003 ein Schreiben an seine erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten und erinnerte daran, daß er keinen Auftrag zur Durchführung der Berufung erteilt habe. Mit gleichem Schreiben bat der Kläger darumdem LG München II gegenüber den Irrtum richtigzustellen. | |||||||||||||
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| Die erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten, die keine Kenntnis von der Mandatierung der Unterzeichneten für das Berufungsverfahren hatten, haben das Schreiben des Klägers Anlage 1 als Anweisung zur Berufungsrücknahme verstanden. | |||||||||||||
| Der rechtlich nicht vorgebildete Berufungskläger konnte nicht vorausahnen, daß sein Schreiben Anlage 1 in diesem Sinne verstanden werden könnte. | |||||||||||||
| Als der Kläger am 24.6.2003 Abschrift des Schriftsatzes der RAe Berger vom 24.6.2003 erhalten hatte, war er der Auffassung, daß damit nur der Berufungsschriftsatz der RAe Berger zurückgenommen worden wäre, ohne daß die Berufungseinlegung durch die Unterfertigten davon berührt werden könnte. | |||||||||||||
| Nach dem Willen des Berufungsklägers sollte das berufungsgegenständliche Urteil des AG Starnberg auf jeden Fall zur umfassenden Prüfung durch das Berufungsgericht gestellt werden. | |||||||||||||
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Seite 3
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| Zusammengefaßt ist dem Kläger jedenfalls Wiedereinsetzung in die zwischenzeitlich abgelaufene Berufungsfrist zu gewähren. | |||||||||||||
| Wesel Rechtsanwalt |
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