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Zivil-Prozess-Ordnung (ZPO)
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§ 216 Zurücknahme der Berufung |
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(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen. |
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(2) 1 Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. 2 Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. |
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(3) 1 Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. 2 Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen. |
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