"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

Zivil-Prozess-Ordnung (ZPO)
§ 216 Zurücknahme der Berufung
(1) Der Berufungskläger kann die Berufung bis zur Verkündung des Berufungsurteils zurücknehmen.
(2) 1 Die Zurücknahme ist dem Gericht gegenüber zu erklären. 2 Sie erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes.
(3) 1 Die Rücknahme hat den Verlust des eingelegten Rechtsmittels und die Verpflichtung zur Folge, die durch das Rechtsmittel entstandenen Kosten zu tragen. 2 Diese Wirkungen sind durch Beschluss auszusprechen.