PROZESS LOCHTE 1

"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

Der Prozess
zwischen Chowanetz
und Lochte
Kapitel 3
Um schnellere Ladezeiten für langsame Internetverbindungen zu ermöglichen, ist dieser Bericht in 3 Kapitel aufgeteilt.
Kapitel 1
Chowanetz beauftragt einen Anwalt
Das Verfahrens Chowanetz gegen Lochte I. Instanz
Lochte verweigert sich dem 1. amtlichen Schlichtungsverfahren
Lochte verweigert sich dem 2. amtlichen Schlichtungsverfahren
Lochte verweigert sich abermals internem Schlichtungsverfahren
Chowanetz klagt
Ein Sturm bricht los
Lochte betreibt Vereinsausschluss von Chowanetz
Lochte erwidert der Klage vor dem Amtsgericht Starnberg
Erste mündliche Verhandlung
Beweiserhebung
Kapitel 2
Zweite mündliche Verhandlung
Chowanetz stellt Befangenheitsantrag
Das Protokoll des Amtsrichters Dr. Reiß
Begründung des Befangenheitsantrags
Termin wird aufgehoben
Stellungnahme des Amtsrichters Dr. Reiß
Chowanetz fasst Erkentnisstand zusammen
Schreiben von Lochtes Rechtsanwalt
Chowanetz stellt die Schreiben zu
Befangenheitsantrag wird abgelehnt
Anwalt Lochte fasst Erkenntnisstand zusammen
Chowanetz legt Beschwerde gegen Ablehnung ein
.
Kapitel 3
Amtsgericht legt Akten dem Beschwerdegericht vor
Chowanetz nimmt Stellung
Kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde
Termin zur Verkündung einer Entscheidung
Anwalt von Chowanetz beantragt mündliche Verhandlung
Chowanetz beantragt Protokollberichtigung
Das Urteil der ersten Instanz
Kostenfestsetzungsbeschluss
Antrag auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen
.
. Amtsgericht legt Akten dem Beschwerdegericht vor
Mit Beschluss vom 25.02.03 des Amtsgericht Starnberg wird der Beschwerde von Chowanetz gegen den Beschluss vom 28.1.2003 nicht abgeholfen; die Akten werden dem Beschwerdegericht vorgelegt.
. Chowanetz nimmt Stellung
Mit Schreiben vom 07.03.03 nimmt Chowanetz Stellung zum Schriftsatz des Dr. Gehlert vom 18.02.2003.
zu I.1.
Nur der Beklagte habe den Sieg des Herrn Ostrowskis als Remis interpretiert. Alle Umstehenden hätten keine Mühe mit der Realität gehabt. Auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht, habe er er sich normal verhalten. Er habe seinen falschen Eintrag berichtigt und sich entschuldigt. An das Entschuldigen würde er sich nicht erinnern, stelle es aber nicht in Abrede. Er habe sich jedenfalls nicht bei ihm (Chowanetz), den Begünstigten seines Fehleintrages, entschuldigt.
Hier wäre die Geschichte auch am Besten zu Ende gewesen.
Doch der Beklagte habe trotz seines gegenteiligen Wissens gut zwei Stunden später die streitgegenständliche Falschinformation an die Presse weitergegeben und verteidigte dieses Tun nachgewiesen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Sommer 2002.
Inwieweit sich "auch die Gründe für die anfängliche subjektive Fehlinterpretation des Spielausgangs durch die Zeugenaussage des Herrn Ostrowski" ergeben sollen, erschließe sich Chowanetz nicht. Lochte habe nicht erklärt, wie er zu seinem Irrtum kam. Dies sei auch unerheblich.
zu I.2.
Die Klage richte sich gegen die Weitergabe der Falschinformation durch Lochte. Der Zeuge Schäfer habe im Verfahren AZ.4C 38/02 unwidersprochen mit Schreiben vom 19.02.2002 durch seinen Vertreter Herrn Serini vortragen lassen, "er habe in dem von ihm verfassten Artikel im "Starnberger Merkur" vom 24.09.2001 keine eigene Behauptung aufgestellt, sondern nur die Aussage des Herrn Lochte weitergegeben, der tatsächlich diese Behauptung aufgestellt hatte." Dies und das weitere Verhalten von Lochte, welches detailliert vor diesem Gericht erwiesen worden sei, ließen keinen Raum für den offensichtlichen Versuch, sich in einen Kommunikationsfehler zu flüchten.
Dass der Zeuge Schäfer bisher ungerügt und ungestraft in zwei verschiedenen Verfahren zum gleichen Sachverhalt diametral, jeweils seinen kaum verhüllten Absichten entsprechend, ausgesagt habe, sei eine Ungeheuerlichkeit.
zu I.3. und zu I.4.
Der Vortrag entspräche nicht den Tatsachen.
. Kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde
Am 27.03.2003 erlässt die die 6. Zivilkammer des Landgerichts München II durch Vizepräsident des Landgerichts Schoener als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung folgenden Beschluss:
I.
Die sofortige Beschwerde des Klägers (Chowanetz) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Starnberg vom 28.01.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Die Kammer begründet ihren Entschluss wie folgt:
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers sei unbegründet.

Soweit der Kläger (Chowanetz Anm. d. Red.) vorgetragen habe, der angefochtene Beschluß sei vom abgelehnten Richter unterzeichnet, träfe dies nicht zu. Das in den Akten befindliche Original des Beschlusses sei vielmehr von Richter am Amtsgericht Dr. Loesti unterschrieben. Dieser sei zwar nach den Nummern 3.2 der allgemeinen Bestimmungen zu den richterlichen Geschäftsverteilungen des Amtsgerichts Starnberg für die Jahre 2002 und 2003 als geschäftsplanmäßiger Vertreter des abgelehnten Richters nicht zur Entscheidung berufen. (sondern die Richterin am Amtsgericht Frau Plattner. Anm. d. Red.) Da die Beschwerde gemäß § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht auf die zu Unrecht angenommene Zuständigkeit gestützt werden kann, könne dies auch nicht von Amts wegen berücksichtigt werden.

Im übrigen habe das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht wegen des Verlustes des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO als unzulässig angesehen. Das Beschwerdegericht würde sich hierbei nach eigener Sachprüfung den zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluss in vollem Umfang anschließen.

Das Beschwerdevorbringen gäbe zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Der Verlauf der Verhandlung, der Inhalt des Protokolls und der protokollierten Zeugenaussagen und die beanstandete Äußerung des Richters waren dem bei der Verhandlung anwesenden Kläger und seiner Prozeßbevollmächtigten, deren Kenntnis er sich zurechnen lassen müsse, bekannt. Ausweislich des Protokolls und des eigenen Vorbringens habe der Kläger aktiv an der Beweisaufnahme teilgenommen und sich damit im Sinne des § 43 ZPO in eine Verhandlung eingelassen (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., RdNr. 4 zu § 43 ZPO). Ausweislich des Protokolls sei der Zeuge Schäfer unmittelbar vor Verhandlungsschluss noch zu einer Frage der Prozeßbevollmächtigten des Klägers(Chowanetz Anm. d. Red.) vernommen worden, was dem persönlichen Handeln des Klägers gleichstehen würde (vgl. Zöller a.a.0.). Der Kläger war bis dahin durch nichts gehindert, die von ihm vorgetragenen Ablehnungsgründe geltend zu machen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Voraussetzung für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO sind nicht gegeben.
. Termin zur Verkündung einer Entscheidung
Am 23.04.2003 erlässt das Amtsgericht Starnberg durch den Amtsrichter Dr. Günther Reiß folgenden Beschluss:
Termin zur Verkündung einer Entscheidung wird bestimmt auf Mittwoch, 21.5.2003.
. Anwalt von Chowanetz beantragt mündliche Verhandlung
Mit Schreiben vom 13.05.2003 wendet sich der Anwalt von Chowanetz, Klaus Berger, an das Amtsgericht
In SachenChowanetz/Lochte wäre das Verfahren länger als 3 Monate unterbrochen gewesen. Er sei deshalb der Auffassung, dass eine das Verfahren abschließende Entscheidung nur aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung ergehen könne, dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 128 Abs. 2 ZPO. Es würde deshalb ausdrücklich die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung beantragt, in dem die Rechts- und Beweislage mit den Parteien und Parteivertretern nochmals erörtert werden könne.
Im übrigen möchte er den Sach- und Streitstand aus Sicht der Klagepartei kurz zusammenfassen:
1.

Herr Lochte habe - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies wohl unstreitig - gegenüber dem Zeugen Schäfer im Anschluss an den Schachvergleichskampf vom 21.9.2001 erklärt, Chowanetz hätte ein Remisangebot seines Gegners ausgeschlagen und auf der eigenen Niederlage bestanden.

Herr Lochte habe diese Äußerung zwar in der Klageerwiderung vom 19.7.02 bestritten. Da der Zeuge Schäfer jedoch erklärt hat, dass seine diesbezügliche Aussage gegenüber der Polizei richtig gewesen war, muss davon ausgegangen werden, dass Lochte sich gleichwohl so geäußert hat.

2.

Durch die Beweisaufnahme sei weiterhin der zeitliche Ablauf dahingehend bestätigt worden, dass Chowanetz und der Zeuge Ostrowski die falsche Eintragung eines Remis in den Spielbericht durch Lochte bereit richtig gestellt hätten, bevor Lochte die streitgegenständliche Äußerung gegenüber dem Zeugen Schäfer abgegeben hat: die Einlassung Lochtes hierzu in Ziffer 2. der Klageerwiderung sei im übrigen in sich widersprüchlich: wie könne der Beklagte zumindest indirekt vortragen, er habe eine bestimmte Äußerung, die er eigentlich insgesamt bestreitet, jedenfalls nicht getan, nachdem er vom Kläger und dem Zeugen Ostrowski auf seinen Irrtum hingewiesen worden war. Den Zeitpunkt einer Äußerung könne Lochte nur bestreiten (oder konkret dazu vortragen, was Lochte ebenfalls nicht tut), wenn er die Tatsache der Äußerung selbst nicht bestreiten würde. Wenn er aber die Äußerung bestreiten würde, (was Lochte in seiner Klageerwiderung doch wohl tun wollte) macht es keinen Sinn, sich mit dem Zeitpunkt dieser Äußerung zu befassen.

Da der Zeuge Schäfer die streitgegenständliche Falschinformation seitens Lochte erst erhalten habe, als er selbst seine Partie beendet hatte und alle anderen Partien beendet waren, stünde darüber hinaus fest, daß Lochte sich gegenüber dem Zeugen Schäfer wider besseres Wissen geäußert hat.

3.

Die Tatsache, daß Lochte in Wirklichkeit die streitgegenständliche Äußerung gar nicht bestreitet, ergäbe sich freilich bereits daraus, daß er im Anschluss an den damaligen Vorfall wiederholt (bis heute) das Recht für sich in Anspruch genommen hat, sich im Sinne seiner subjektiven (unstreitig falschen) Wahrnehmung zu äußern. Dies geschah insbesondere gegenüber dem Vorstand des Schachclubs Starnberg in seinem gegen den Kläger gerichteten Antrag auf Vereinsausschluss, den Chowanetz als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 8.1.2003 bereits vorgelegt habe.

4.
Da Lochte weder vorprozessual die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung noch im vorliegenden Verfahren eine solche Unterlassungserklärung abgegeben habe,ist die als Voraussetzung des Unterlassungsanspruches erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Da im übrigen der positive Beweis der Unrichtigkeit der streitgegenständlichen ehrverletzenden Äußerung des Beklagten geführt worden sei, ist er auch antragsgemäß zum Widerruf dieser Äußerung zu verurteilen.

5.

Lochte habe sich mit seinem Versuch, sich im vorliegenden Verfahren aus einer für ihn ungünstigen Situation herauswinden zu wollen, im übrigen in immer neue Widersprüche verwickelt:

a)

zuerst will er zwischen dem Kläger und dem Zeugen Ostrowski die Vereinbarung eines Remis gesehen haben und hat deshalb dieses Ergebnis in den Spielbericht eingetragen

b)

auf diese Unrichtigkeit angesprochen, hat er Chowanetz gefragt, wieso er ein ihm angebotenes Remis ausgeschlagen hätte. Chowanetz und der Zeuge Ostrowski stellten richtig, dass nie ein Remis angeboten worden war und der Beklagte berichtigt den Spielbericht

c)

trotzdem - und dies sei für das vorliegende Verfahren wohl entscheidend - hat der Beklagte dann dem Zeugen Schäfer berichtet, der Kläger habe auf ein ihm angebotenes Remis verzichtet und darauf bestanden, das Spiel als verloren zu geben: ganz offensichtlich hat der Beklagte also hier zwar den Spielbericht berichtigt, gleichwohl aber in positiver Kenntnis der gegenteiligen Erklärungen von Chowanetz und des Zeugen Ostrowski den Zeugen Schäfer falsch unterrichtet

d)

Lochte hat mit dieser Äußerung keine subjektive Meinung mitgeteilt, sondern eine falsche, für den Kläger ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufgestellt, zu der er sich offensichtlich bis in das vorliegende Verfahren hinein als berechtigt ansah oder immer noch ansieht. Dies lässt sich nur damit erklären, dass der Beklagte seine eigene, falsche Wahrnehmung für richtig hielt, während der demgegenüber die Erklärungen von Chowanetz und des Zeugen Ostrowski offenbar für falsch hielt.

e)

nur so läßt sich jedenfalls die Beharrlichkeit des Beklagten erklären, an seiner unzutreffenden Sachdarstellung Dritten gegenüber festzuhalten.

Die Klage sei deshalb in vollem Umfang begründet.
. Chowanetz beantragt Protokollberichtigung
Mit Schreiben vom 15.05.2003 stellt Chowanetz einen Antrag auf Protokollberichtigung gemäß § 164 ZPO
und begründet ihn wie folgt:
1.
Das Protokoll sei tendenziös und spiegelt nicht korrekt den Inhalt der gemachten Aussagen wider.
1.1
So seien Aussagen aus dem Zusammenhang gerissen.
1.2
Wichtige Fragen bzw. dazugehöhrende Antworten seien in einem Umfang zugunsten des Beklagten verkürzt und verstümmelt, dass §336 StGB berührt scheine.
1.3
Wichtige Fragen und dazugehöhrende Antworten würden ganz fehlen.
1.4
Nur am Rande sei erwähnt, daß die Antworten der Zeugen auf Fragen des Beklagten sowie des Beklagtenvertreters viel mehr Raum erhalten hätten. Ausgezählt ergibt sich ein Verhältnis von 10:33 (in angefangenen, geschriebenen Zeilen) zugunsten des Beklagten. Dies erkläre sich nicht nur aus dem Umstand, dass Herr Dr. Reiß die Befragung der Zeugen durch Chowanetz mehrmals abbrach, sondern auch damit, dass manche seiner Fragen bei der "Befragung durch den Beklagten" verstümmelt wiederzufinden seien.
2.
Um Wiederholungen zu vermeiden beziehe er sich auf den substantiierten Vortrag in seinem Schreiben an das AG Starnberg vom 02.01.2003 (auf rotem Briefpapier) mit den Punkten 1.7.1. bis 1.12.3.
3.
In der dienstlichen Stellungnahme des Herrn Dr. Reiß vom 3.1.2003 würde dieser die Richtigkeit der obigen Darstellungen ausdrücklich bestätigen, bzw. sähe er sich außerstande, diese in Abrede zu stellen.
. Das Urteil der ersten Instanz
Am 21.5.2003 erläßt das Amtsgericht Starnberg im Namen des Volkes folgendes
Endurteil:
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Chowanetz trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
und hält folgenden
T a t b e s t a n d
fest:
Chowanetz mache einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Widerruf wegen einer Behauptung geltend, die dieser (gemeint ist Lochte Anm. d. Red.) anläßlich des Vergleichskampfes zwischen dem Schachklub Starnberg und dem Schachklub Ebersberg-Grafing am 21.9.2001 geäußert haben soll.

An diesem Tag habe Chowanetz gegen den Zeugen Ostrowski gespielt und dieses Spiel verloren. Lochte sei ebenfalls Spieler und zugleich Spielleiter gewesen. In den Spielberichtsbogen habe er zunächst eingetragen, dass das Spiel des Klägers mit einem Remis geendetet habe.

Nachdem er von dem Zeugen Ostrowski hingewiesen worden sei, dass Chowanetz verlor, berichtigte er den Spielberichtsbogen und vermerkte, dass der Kläger das Spiel verloren hatte. Das Amtsgericht, bzw. Dr. Reiß lässt hier eine nicht unerhebliche Tatsache unter den Tisch fallen:

Nachdem Lochte von Ebersberger Spielern auf seinen falschen Eintrag im Spielberichtsbogen hingewisen wurde, kam der Spielleiter Thomas Lochte an den Tisch von Chowanetz und Ostrowski und rügte Chowanetz für die Aufgabe seines Spiels. Er behauptete, dass Ostrowski das Spiel per Handschlag Remis gegeben hätte und er nicht verstehen könne, dass Chowanetz das Spiel dennoch verloren gäbe.

Dies wurde dem Amtsgericht mehrmals vorgetragen und z.T. unter Beweis gestellt.
1. Antrag auf Durchführung einer Schlichtung vom 14.01.2002, S2, Absatz 2
2. Klage vom 07.06.2002, S2, Ziffer 1. Absatz 2
3. Schreiben Chowanetz an das Amtsgericht vom 18.09.2002, S3, Absatz 2
Nicht unerheblich ist dieser Punkt deshalb, da der Vorwurf von Lochte an Chowanetz vom 21.09.2001 inhaltlich Wort für Wort von Schäfer im Zeitungsartikel vom 24.09.2001 wiedergegeben wurde. Das Gericht gelangt zu der "Auffassung", dass in der Wiedergabe ein Missverständnis vorliegen muss (siehe unten).
Folgt man dem Gericht in diesem Punkt, hätte Schäfer drei Tage später einen tatsächlichen Sachverhalt nacherzählt - und dies im Zuge eines Missverständnisses (?!).

Der Zeuge Schäfer, der damalige Pressereferent des Schachklubs Starnberg, verfasste über diesen Vergleichskampf einen Bericht, der am 24.9.2001 im Starnberger Merkur veröffentlicht wurde. Darin stand u.a.:

"Den kuriosen Höhepunkt des Abends setzte Andreas Chowanetz (Brett 12), der trotz eines Remisangebots seines Gegners auf die eigene Niederlage bestand".

Als der Vergleichskampf beendet war, fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Schäfer statt. Der Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte die im Starnberger Merkur veröffentlichte Äußerung abgegeben. Durch die wahrheitswidrige und veröffentlichte Darstellung sei er als "Trottel" hingestellt worden, der zu dumm sei, ein für ihn günstiges Remisangebot anzunehmen.

Als
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
führt das Amtsgericht an:
1.
Ein Unterlassungsanspruch entsprechend dem §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den §§ 185 bis 187 StGB stehe dem Kläger nicht zu.
Der Kläger sei beweispflichtig dafür, dass der Beklagte die streitgegenständliche Äußerung abggegeben habe. Dies habe der Kläger nicht zweifelsfrei nachweisen können.
Nachdem der Kläger selbst vorgetragen habe, dass der genannte Zeuge Dr. Strecker nichts dazu aussagen könne, obgleich er mit Schriftsatz vom 5.9.2002 auf S. 3 Ziff. 4 vortragen ließ, der Beklagte habe auf seiner unwahren Behauptung anläßlich der Vermittlung beharrt, Nach wie vor festgehalten wurde am Vortrag, dass sich der Beklagte jedem Schlichtungsversuch verweigerte. (Schreiben des Vertreters von Chowanetz vom 22.11.2002) Kernpunkt der Schlichtungsversuche des Dr. Strecker war das Verlangen von Chowanetz, dass Lochte den Vorwurf zurücknimmt, er (Chowanetz) habe ein Remis abgelehnt und auf seiner Niederlage bestanden.

Lochte hatte selbst vor diesem Gericht in der Klageerwiderung vom 19.07.2002 Seite 2, Ziffer 3, Absatz 2 noch vortragen lassen:
"Dabei stellte der Bekl. klar, dass er sich für das, was er mit eigenen Augen gesehen und selbst gehört habe, nicht entschuldigen könne."

Zu dem "Widerspruch" von Chowanetz, der vom Dr. Reiß hier impliziert wird, sei auf die Zusammenfassung "Widerspruch Chowanetz" verwiesen

sei alleine die Aussage des Zeugen Schäfer maßgebend. Aufgrund dessen Vernehmung und dessen schriftlicher Äußerung vor der Polizei am 27.11.2002 sei das Gericht nicht überzeugt worden, dass der Beklagte in Bezug auf den Kläger die streitige Behauptung abgegeben habe.
Aufgrund der Einvernahme des Zeugen Ostrowski stehe fest, dass dieser weder ausdrücklich, noch konkludent dem Kläger ein Remis anbot. Vielmehr sei es so gewesen, dass der Kläger wegen des drohenden Schachmatt's aufgegeben habe. Der Beklagte musste deshalb das Spielgeschehen voreilig falsch interpretiert und deshalb zunächst in den Spielberichtsbogen ein Remis eingetragen haben. Nachdem er wenige Minuten später über seinen Irrtum aufgeklärt wurde, entschuldigte er sich und nahm eine Berichtigung vor.
Da sich der Beklagte mit dem Zeugen Schäfer erst später unterhalten habe, hätte er in Kenntnis aller Umstände dem Zeugen gegenüber wissentlich etwas Falsches bekanntgeben müssen. Dies sei vom Gericht schwer nachzuvollziehen, da die Parteien in derselben Mannschaft spielten und eigentlich kein Grund mehr dafür bestand.
Näher läge vielmehr nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass durch den Zeugen Äußerungen des Beklagten mißverstanden wurden oder aufgrund von Äußerungen in Verbindung mit dem Spielberichtsbogen die falsche Schlussfolgerung gezogen wurde. Die Bekundung des Zeugen Schäfer ist jedenfalls nicht geeignet, die von dem Kläger genannte Äußerung des Beklagten nachzuweisen.

Die vom Erstgericht in den Raum gestellte Möglichkeit eines "Mißverständnisses" ist reine Spekulation und steht im Widerspruch zur insoweit unmißverständlichen Aussage des Zeugen Schäfer (vgl. S. 4 o. der Sitzungsniederschrift vom 19.12.2002).

Folgenden Gedanken greifen wir erneut auf:

Einige Tage nachdem Lochte Chowanetz vorwarf, ein Remis ausgeschlagen zu haben, schrieb Schäfer nahezu wortgleich einen Zeitungsbericht.

Wo hier ein Kommunikationsfehler zu finden sein soll ist nicht ersichtlich.

Die Annahme eines Missverständnisses ist im Abgleich mit der objektiven Sachlage, also der Wirklichkeit nicht haltbar.

Lochte ließ die Veröffentlichungen Schäfers nicht nur unwidersprochen zu, verhielt sich in der Folgezeit dem Treiben Schäfers gegenüber nicht nur passiv, sondern verteidigte seine "subjektive Wahrnehmung" bis nach Beginn seiner Verhandlung aktiv.

Der Zeuge Schäfer habe sich bei seiner Vernehmnung nach über 1 Jahr sichtlich nicht mehr genau daran erinnern können. Er habe deshalb auf seine schriftliche Aussage vor der Polizei verwiesen. Aber auch daraus ergäbe sich nicht eindeutig, dass der Beklagte ihm gegenüber ein Remisangebot des Zeugen Ostrowski geschildert habe, das der Kläger ausschlug und auf eine Niederlage bestand. Aus der dort wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten ließe sich dies nicht entnehmen. Gleiches gälte für die im Anschluss daran bekundete schriftliche Äußerung des Zeugen, nach der der Beklagte zunächst angenommen habe, dass die Partie Remis ausgegangen sei und der Kläger daraufhin die Partie als verloren aufgegeben habe. Diese von dem Zeugen Schäfer bei der Polizei genannte Schilderung ließe durchaus den Schluß zu, dass der Beklagte lediglich seine zunächst angenommene falsche Interpretation vom Verhalten des Zeugen Ostrowski und des Klägers bei Abschluss der Partie zu erklären versuchte und möglicherweise einen Zeugen dafür suchte, warum er zunächst annehmen musste, warum die Partie Remis ausgegangen ist und er deshalb die falsche Eintragung in den Spielberichtsbogen vorgenommen habe. Hinzu käme, dass der Zeuge Schäfer, der die gesamten Ergebnisse zusammenschrieb und deshalb den berichtigten Spielberichtsbogen sah, die Aussage des Zeugen falsch interpretiert haben hätte können und es deshalb zu der Presseveröffentlichung kam. Darauf deute auch die Bekundung des Zeugen Schäfer bei seiner Vernehmung hin. Er schloss einen Kommunikationsfehler nicht aus und hielt es sogar für unwahrscheinlich, dass der Beklagte ihm die Äußerung so mitteilte, wie es letzlich veröffentlicht wurde.

Weitere Beweisanzeichen lägen nicht vor. Die Feststellung des Erstgerichts ist lückenhaft. Sie setzt sich nicht mit dem gesamten Prozeßstoff auseinander. Insbesondere die Aussage des Zeugen Schäfer betreffend.
Das Erstgericht hat sich nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, dass der Zeuge Schäfer mit E-mail vom 23.7.2002 selbst noch gegenüber den Vorstandsmitgliedern des Schachclubs Starnberg die Behauptung wiederholt hat, vom Beklagten die Information erhalten zu haben, dass im Spiel des Klägers ein Remisangebot erklärt worden sei.

Wörtlich heißt es dort:

"Ich (Matthias Schäfer Anm. Red.) weiß nicht, ob es ein Remisangebot gegeben hat oder nicht, ich war nicht Augenzeuge. Von Thomas Lochte hatte ich eine dementsprechende Information erhalten, weshalb einiges für diese Version sprach."
Im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung am 27.11.2001 hatte der Zeuge Schäfer noch angegeben, dass der zuständige Chefredakteur seinerzeit den Abdruck einer Richtigstellung (nicht: Gegendarstellung) mit der Begründung abgelehnt habe, dass Thomas Lochte an seiner Darstellung festhalte, "... die kontrovers zu der von Herrn Chowanetz war". Zu betonen ist an dieser Stelle, dass Lochte zu diesem Zeitpunkt wohlgemerkt selbst Mitarbeiter des Starnberger Merkur war.
Der Zeuge Schäfer hat außerdem ohne jede Missverständlichkeit bestätigt, dass der Beklagte sich am 05.10.2001, also 14 Tage nach dem Wettkampf sogar noch auf "den Zeugen Eberl" (gemeint ist der Zeuge Ewald) berufen hat zum Beweis seiner unrichtigen Behauptung, der Kläger habe ein Remisangebot erhalten (Sitzungsniederschrift vom 19.12.02, S. 4 u.).
Die Aussage des Erstgerichts, wonach keine weiteren Beweisanzeichen vorliegen würden, ist nicht nur in Bezug auf aktenkundige Aussagen des Zeugen Schäfer unzutreffend, sondern auch in Bezug auf das Verhalten von Thomas Lochte selbst, der noch lange nach den streitgegenständlichen Folgen ausdrücklich und hartnäckig darauf beharrt habe, daß im Spiel des Klägers ein Remisangebot ausgesprochen worden wäre. Lochte wird bspw. in einem weiteren Zeitungsartikel über die Jahresversammlung 2002 des Schachclubs Starnberg mit den Worten zitiert:
"Lochte, der bei der Veranstaltung als Schiedsrichter fungierte, behauptete, Chowanetz habe ein Remisangebot seines Gegners erhalten und daraufhin seine Hand ausgestreckt. Aus ihm unverständlichen Gründen habe er auf die eigene Niederlage bestanden."
Verfasser des Artikels Anlage K 2 war übrigens der Zeuge Schäfer, wie sich aus dem Kürzel "mse" ergibt.
Im Rahmen einer Vorstandssitzung des Schachclubs Starnberg am 12.7.2002 ist über einen Lochte initiierten Antrag auf Vereinsausschluß von Chowanetz abgestimmt worden, den Lochte u.a. damit begründete, dass er, Lochte, ein Recht auf "subjektive Wahrnehmungen" habe, auch wenn diese erweislich falsch seien - wörtlich:
"Seine (Thomas Lochte Anm. Red.) Äußerungen entsprachen seinen subjektiven Wahrnehmungen über das Ende der Partie von A. Chowanetz, die einem Schiedsrichter zugestanden werden müssen." (Eingeführt in den Prozess mit Schriftsatz Chowanetz vom 08.01.2003 S. 7 o. als Anlage 2).
Dies kann nur dahin verstanden werden, dass Lochte der - rechtsirrigen - Auffassung ist, an subjektiven Wahrnehmungen auch dann festhalten zu dürfen, wenn diese zum einen erweislich unrichtig sind und zum anderen das Persönlichkeitsrecht anderer verletzten. Das Erstgericht lässt jede Auseinandersetzung mit dem Verhalten von Lochte im Anschluß an die streitgegenständliche Schachpartie vermissen.
Nach Ansicht von Chowanetz würden die vom Erstgericht angenommene Möglichkeit eines Missverständnisses schon deshalb ausscheiden, weil der Beklagte durch sein gesamtes späteres Verhalten nicht etwa dazu beigetragen habe, den Sachverhalt aufzuklären - im Gegenteil habe Lochte stets an seiner erwiesen unzutreffenden Rechtsauffassung festgehalten und sogar gestützt hierauf den Vereinsausschluß des Klägers betrieben (Letzteres übrigens erfolglos).
Der Zeuge Ostrowski konnte zu dem Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Schäfer nichts aussagen.
Seine schriftliche Aussage dem Kläger gegenüber gemäß der Anlage K 3 haben auf der falschen Annahme beruht, dass es der Beklagte war, der den Zeitungsbericht verfasst habe. Wird nach vorstehendem die Beweiswürdigung des Erstgerichts schon nicht von der Aussage des Zeugen Schäfer getragen, so sprechen zahlreiche weitere Umstände gegen die Möglichkeit eines Mißverständnisses, ohne dass das Erstgericht sich hiermit gedanklich auch nur ansatzweise befasst. Das Erstgericht betont stattdessen Nebensächlichkeiten, wie die Aussage des Zeugen Ostrowski zu seinem - für den Ausgang des Rechtsstreits irrelevanten - anfänglichen Irrtum, wonach Verfasser des Artikels vom 24.09.01 (nicht lediglich Informant) Thomas Lochte selbst sei.
Auch der Vortrag des Rechtsanwalts Serini in dem Verfahren 4 C 38/02 würde nicht zwingend darauf hindeuten, dass der Beklagte die von dem Kläger genannte Behauptung abgegeben haben hätte müssen. Zur Erinnerung:
Rechtsanwalt Serini , der Rechtsanwalt von Schäfer im Rechtsstreit Chowanetz gegen Schäfer(AZ: 4 C 38/02 beim Amtsgericht Starnberg), hatte zur Verteidigung Schäfers mit Schriftsatz vom 19.02.2002 Seite 1, Punkt a) vorgetragen:
"der Beklagte
(Schäfer Anm. Red.) hatte in dem von ihm verfassten Artikel in dem "Starnberger Merkur" vom 24.09.2001 keine eigene Behauptung aufgestellt, sondern nur die Aussage des Herrn Lochte wiedergegeben, der tatsächlich diese Behauptung aufgestellt hatte."
Das dortige Verfahren habe sich gegen den Starnberger Merkur gerichtet. Schäfer hatte am 19.12.2002 im Rechtsstreit Chowanetz gegen Lochte hierzu ausgesagt, dass er

"nicht in den Prozess involviert gewesen" sei.

"Sein Anwalt habe ihn sporadisch unterrichtet" und

"An den Vortrag könne er sich nicht erinnern. "

(Siehe unwidersprochenen Schriftsatz Chowanetz an das Amtsgericht vom 02.01.2003 Seite 4, Ziffer 1.8.2. Absatz 2).

Etwas später sagt er auf Frage von Lochte zum gleichen Thema:

"Ich war überrascht, dass die Formulierung dann so gelaufen ist wie es in dem Schriftrsatz vom 19.2.2002 (Bl. 36 d.A. oben) steht. So war es jedenfalls nicht mit dem Anwalt abgesprochen."

(Siehe Protokoll des Amtgerichts vom 20.12.2002, Seite 4 unter: "Auf Frage des Beklagten").

Abgesehen davon, dass Schäfer zu diesem Sachverhalt widersprüchlich und somit falsch aussagte, entfernt sich hier der Amtsrichter Dr. Günther Reiß Schritt für Schritt von den Tatsachen.

Aus der Aussage Schäfers, er sei
"nicht in den Prozess involviert gewesen"
wird im beanstandeten Protokoll vom 19.12.2002 Seite 4, Mitte, vom Amtsrichter Reiß umformuliert und lautet dann:
"Herr Serini hat den Prozess für den Merkur geführt".
Im Urteil mutiert die Verdrehung dann zu dem Satz:
"Das dortige Verfahren habe sich gegen den Starnberger Merkur gerichtet."
Der Vorsitzende Dr. Reiß begründet sein Urteil mit dieser falschen Tatsachenbehauptung wider besseren Wissens.

Dr. Reiß weiß, dass das dortige Verfahren gegen Herrn Schäfer geführt wurde.

Durch die Kanzlei Berger wurde die Beiziehung der Akten des Verfahrens beim Amtsgericht Starnberg in Sachen Andreas Chowanetz - Kläger - und Matthias Schäfer - Beklagter - wegen Unterlassung beantragt. (Schreiben Klägervertreter vom 05.09.02, Seite 4, Nr.6)

Die Akten wurden offensichtlich auch beigezogen. Chowanetz hatte bezüglich der Kosten des Verfahrens Chowanetz ./. Schäfer 4 C 38/02 ausweislich einer Telefonnotiz am 27.09.02 in der Geschäftsstelle des Gerichts vorgesprochen. Eine Frau Lutze fand die Akten Chowanetz ./. Schäfer bei den Akten Chowanetz ./. Lochte 2 C 1044/02. Chowanetz erfuhr von diesem Umstand deshalb, da Frau Lutze die Akten gesucht und dort gefunden hatte und sich bei ihm mit dieser Erklärung entschuldigte, da ihr Suchen länger gedauert hatte.
RA Serini bezeichnet in seinem Schreiben die Sache mit: "Chowanetz gegen Schäfer 4 C 38/02".
(Schreiben des RA Serini vom 18.09.02)
In diesem Schreiben wird außerdem ausdrücklich vorgetragen, dass hier aber nicht der Verlag, sondern "nur" der Verfasser des Artikels (also Schäfer Anm. Red.) in Anspruch genommen wurde.
Bereits mit Schreiben vom 18.09.02 an das AG Starnberg wies Chowanetz ausdrücklich auf den Brief Serinis hin und sandte eine Kopie des Schreibens als Anlage 2.
In der Begründung des Befangenheitsantrag weist Chowanetz abermals daraufhin, dass der Prozeß Chowanetz ./. Schäfer nichts mit dem Starnberger Merkur zu tun hatte. (Begründung des Befangenheitsantrag vom 02.01.2003, Seite 4, Nr. 1.8.2)
Die dienstliche Stellungnahme des Vorsitzenden Dr. Günter Reiß, die wir oben bereits erwähnten, belegt, dass der Vorsitzende den Inhalt zur Kenntnis nahm. (Dienstliche Stellungnahme vom 03.01.03 des Herrn Dr. Günther Reiss)
Dennoch ist im Urteil zu lesen, dass das dortige Verfahren sich gegen den Starnberger Merkur richtete. Diese Behauptung erscheint - bei aller gebotenen Zurückhaltung - nicht nur willkürlich, sondern berührt in Anbetracht dessen, dass der Vorsitzende Richter Reiß hier wider besseren Wissens handelt, §336 StGB.
Dr. Reiß erklärt mit dieser unwahren Behauptung, dass der Vortrag des Rechtsanwalts Sereni "nicht zwingend" darauf "hindeuten" würde, dass Schäfer die Behauptung "abgegeben haben musste".
Mit dieser Vorgehensweise lässt Dr. Reiß unter den Tisch fallen, dass der Vortrag des Rechtsanwalts Sereni eine strafbewehrte Unterlassungserklärung sowie die Ankündigung einer Erledigungserklärung Schäfers enthielt, die gerade prozessgegenständlich im Verfahren Chowanetz/Schäfer war, und dass es daher schlicht undenkbar sei, dass der Prozessbevollmächtigte Schäfers ohne vorherige Rücksprache mit seinem Mandanten diese Erklärung abgegeben hat.
Nur so kann Dr. Reiß in seine Urteilsbegründung schreiben "der Vortrag Serinis erging ohne Rücksprache mit Schäfer" und dies alles mit dem krönenden Abschluss stützen, Schäfer habe dies "bestätigt".
Der Vortrag des Rechtsanwalts Sereni in seinem Schriftsatz vom 19.2.2002 erging ohne Rücksprache mit dem Zeugen Schäfer, was dieser bestätigte.
2.
Da der Kläger die streitige Behauptung nicht nachweisen konnte, ist auch die Klage bezüglich des Widerrufs unbegründet.
. Kostenfestsetzungsbeschluss
Am 21.05.2003 ergeht durch das Amtsgericht Starnberg folgender Beschluss:
Der Streitwert würde auf 5.000 Euro festgesetzt.
Die Streitwerte bezüglich der Unterlassungsklage und der Widerrufsklage seien getrennt zu bewerten und würde sich nach dem Interesse des Klägers richten. Das Interesse des Klägers an dem Widerruf sei höher zu bewerten und zwar um 50 % über dem Streitwert bezüglich der Unterlassungsklage (vgl. dazu Zöller zu § 3 Rdnr. 16 und Thomas-Putzo zu § 3 Rdnr. 177).
Den Streitwert für die Unterlassungsklage würde das Gericht auf 2.000 Euro und bezüglich der Widerrufsklage auf 3.000 Euro festsetzen.
. Antrag auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen
Mit Beschluss vom 02.06.2003 weist das Amtsgericht Starnberg unter dem Vorsitz des Amtsrichters Dr. Günther Reiß den Antrag von Chowanetz, das Protokoll vom 19.12.2002 zu berichtigen, als unbegründet zurück.
Vorgänge in einer mündichen Verhandlung oder Aussagen von Zeugen bräuchten nicht in allen Einzelheiten protokolliert zu werden. Wenn bestimmte Vorgänge oder Äußerungen protokolliert werden sollen, sei ein Antrag zu stellen.
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