PROZESS LOCHTE 1

"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

Der Prozess
zwischen Chowanetz
und Lochte
Kapitel 1
Um schnellere Ladezeiten für langsame Internetverbindungen zu ermöglichen, ist dieser Bericht in 3 Kapitel aufgeteilt.
Kapitel 1
Chowanetz beauftragt einen Anwalt
Das Verfahrens Chowanetz gegen Lochte I. Instanz
Lochte verweigert sich dem 1. amtlichen Schlichtungsverfahren
Lochte verweigert sich dem 2. amtlichen Schlichtungsverfahren
Lochte verweigert sich abermals internem Schlichtungsverfahren
Chowanetz klagt
Ein Sturm bricht los
Lochte betreibt Vereinsausschluss von Chowanetz
Lochte erwidert der Klage vor dem Amtsgericht Starnberg
Erste mündliche Verhandlung
Beweiserhebung
Kapitel 2
Zweite mündliche Verhandlung
Chowanetz stellt Befangenheitsantrag
Das Protokoll des Amtsrichters Dr. Reiß
Begründung des Befangenheitsantrags
Termin wird aufgehoben
Stellungnahme des Amtsrichters Dr. Reiß
Chowanetz fasst Erkentnisstand zusammen
Schreiben von Lochtes Rechtsanwalt
Chowanetz stellt die Schreiben zu
Befangenheitsantrag wird abgelehnt
Anwalt Lochte fasst Erkenntnisstand zusammen
Chowanetz legt Beschwerde gegen Ablehnung ein
Kapitel 3
Amtsgericht legt Akten dem Beschwerdegericht vor
Chowanetz nimmt Stellung
Kostenpflichtige Zurückweisung der Beschwerde
Termin zur Verkündung einer Entscheidung
Anwalt von Chowanetz beantragt mündliche Verhandlung
Chowanetz beantragt Protokollberichtigung
Das Urteil der ersten Instanz
Kostenfestsetzungsbeschluss
Antrag auf Protokollberichtigung wird zurückgewiesen
. Chowanetz beauftragt einen Anwalt
Chowanetz beauftragt einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen. Zuerst ist zu entscheiden, ob man Schäfer und Lochte gemeinsam zur Rechenschaft zieht, oder einzeln. Chowanetz entscheidet sich für Letzteres und erstattet Strafanzeige gegen Thomas Lochte und Matthias Schäfer.
. Das Verfahren Chowanetz gegen Lochte I. Instanz
Nachdem Lochte sich allen klubinternen Schlichtungsversuchen widersetzte, fordert RA Berger im Auftrag von Chowanetz mit Schreiben vom 28.11.2001 Herrn Lochte auf, eine beigefügte Unterlassungserklärung bis 06.12.2001 zu unterschreiben. Inhalt der Erklärung war, dass er es in Zukunft unterlassen wird, zukünftig die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, Herr Chowanetz habe im Rahmen eines Schachvergleichskampfes trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden. Im Falle einer einer Zuwiderhandlung sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 5000.- DM fällig.
Lochte reagierte nicht.
Lochte las bei einer Schachveranstaltung vielmehr die Abmahnung belustigt vor und kommentiert sie. Chowanetz gegenüber äußert er sich nicht.
. Lochte verweigert sich dem 1. amtlichen Schlichtungsverfahren
Thomas Lochte verweigert sich dem erstinstanzlich vorgeschalteten amtlichen Schlichtungsverfahren am 14.03.2002.
Der Gesetzgeber bestimmt, dass ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden soll.

Warum ?

(Auszug)
Durch das Schlichtungsverfahren soll den Beteiligten die Möglichkeit gegeben werden, sich selbst freiwillig und eigenverantwortlich auf eine Lösung ihres Konflikts zu einigen, anstatt sofort Klage zu erheben und sich dann dem Richterspruch zu unterwerfen.
. Lochte verweigert sich dem 2. amtlichen Schlichtungsverfahren
Thomas Lochte verweigert sich auch dem zweiten amtlichen Schlichtungsverfahren am 30.04.2002.
Thomas Lochte war weder zum ersten Schlichtungstermin am 14.3.2002, noch zum zweiten Schlichtungstermin am 30.4.2002 erschienen. Zwar hatte er sich in der Gütestelle telefonisch gemeldet und bei dieser Gelegenheit der Schlichterin Frau Rechtsanwältin Margot Hölzl erklärt, dass sich Chowanetz und Ostrowski am Ende ihrer Partie die Hand gereicht hätten. Dies hätte nur als Remisvereinbarung gedeutet werden können. Er, Lochte, würde sich hier, im Gegensatz zu Chowanetz und Ostrowski, als international erfahrener Spieler und rutinierter Spielleiter auskennen.
. Lochte verweigert sich abermals internem Schlichtungsverfahren
Der Vorsitzende Dr. Strecker bemühte sich am 03.06.2002 abermals um Vermittlung zwischen Chowanetz und Lochte.
Chowanetz war einverstanden.
Lochte widersetzte sich.
. Chowanetz klagt
Nachdem Lochte keinerlei Anstalten machte, an einer außergerichtlichen Lösung des Streits mitzuwirken, lässt Chowanetz am 07.06.2002 beim Amtsgericht Starnberg Klage mit dem Ziel erheben, dass Lochte sich vepflichte, es zu unterlassen, die falsche Behauptung aufzustellen.
. Ein Sturm bricht los
Ein Sturm brach los. Thomas Lochte verschickte zahlreiche Mails an Vereinsmitglieder mit der Schlagzeile: "Es ist soweit: Chowanetz klagt".
Er behalte sich vor, das Amt des Spielleiters zur Verfügung zu stellen, den Verein zu verlassen bzw. den Vereinsausschluss von Chowanetz zu betreiben.
. .Lochte betreibt Vereinsausschluss von Chowanetz
Am 12.07.2002 stellte Lochte beim Vorstand des Clubs einen Antrag auf Vereinsauschluss von Chowanetz. Das Ausschluss-Verfahren ist in einer eigenen Übersicht zusammengefasst.
In diesem Antrag, also noch nach der erstinstanzlichen Klageerhebung, reklamiert Thomas Lochte für sich das Recht, erwiesenermaßen unrichtige "subjektive Wahrnehmungen" zu verbreiten.
Ausweislich eines Protokolls des Schachclubs vom 12.07.2002 argumentierte er bei einer Vorstandssitzung folgendermaßen:
"Aus seiner Sicht (Thomas Lochte Anm.d.Red.) ist es für einen Verein nicht akzeptabel, dass Klagen gegen seine Funktionsträger erhoben werden, die bei Wettkämpfen vor Ort Entscheidungen zu treffen haben. Seine Äußerungen (Lochte Anm.d.Red.) entsprachen seiner subjektiven Wahrnehmungen über das Ende der Partie von A. Chowanetz, die einem Schiedsrichter zugestanden werden müssen. "
. .Lochte erwidert der Klage vor dem Amtsgericht Starnberg
In der Klageerwiderung vom 19.07.2002, Seite 1 Ziffer 2 und Seite 2 Ziffer 2, behauptet Lochte:
Der Beklagte (Lochte Anm.d.Red) bestreitet, dass er am Tage des Vergleichskampfes und nachdem (Unterstreichung durch Lochte) er über seine Fehlinterpretation aufgeklärt worden war, dem Zeugen Schäfer oder Dritten gegenüber behauptet hat, der Kläger habe trotz eines Remisangebotes auf seiner Niederlage bestanden.
Dieser Vortrag wurde nicht nur von Chowanetz und seinem Anwalt, sondern auch vom erstinstanzlichen Gericht so gewertet, dass Lochte einräumte, Schäfer die Information vor der Richtigstellung durch Chowanetz und Ostrowski gegeben zu haben.
. .Erste mündliche Verhandlung
Am 12.09.2002 fand vor dem Amtsgericht Starnberg eine erste mündliche Verhandlung statt. Chowanetz wird bei dieser Gelegenheit überraschenderweise von RA Rolf Schmücker, einen Kollegen aus der von ihm beauftragten Kanzlei Berger vertreten.
Das Gericht stellte fest, dass eine Einigung nicht möglich ist. Die Anwälte beider Parteien stellen Anträge aus ihren Schriftsätzen.
Das Amtsgericht fasste den Beschluss, am 02.10.2002 einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung zu bestimmen und versandte kurz darauf ein Protokoll.
. .Beweiserhebung
Am 02.10.2002 ergeht ein Beweisbeschluß des AG Starnberg.

Zur Behauptung von Chowanetz, dass

1.

es anläßlich des Vergleichskampfes zwischen dem Schachklub Starnberg und dem Schachklub Ebersberg-Grafing am 21.9.2001 kurz vor 22.00 Uhr im Beisein von Thomas Lochte kein Remisangebot seines Gegenspielers Ostrowski gegeben habe,

wird Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Jan Ostrowski
2.

und dies Thomas Lochte im Anschluss daran in einem Nebenraum von Chowanetz und von seinem Gegenspieler Ostrowski mitgeteilt worden sei

wird Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Jan Ostrowski.
3.

Thomas Lochte jedoch anschließend nach dieser Richtigstellung gegenüber Herrn Schäfer gesagt habe, dass er ein Remisangebot seines Gegenspielers Ostrowski ausgeschlagen habe

wird Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Matthias Schäfer.
4.

Thomas Lochte auch am 5.10.2001 im Beisein mehrerer Spieler vor einem Schachturnier wiederholt habe, dass Chowanetz am 21.9.2001 auf ein Remisangebot seines Gegenspielers Ostrowski auf einer Niederlage bestanden habe,

wird Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Matthias Schäfer und Dr. Gerhard Strecker.
5. Thomas Lochte auch anschließend bei einem Schlichtungsgespräch zwischen dem 15.10. und 18.10.2001 behauptet habe, er habe ein Remisangebot seines Gegenspielers Ostrowski ausgeschlagen
wird Beweis erhoben durch Einvernahme des Zeugen Dr. Gerhard Strecker.
Bevor wir uns den Beweispunkten 1 bis 5 der Reihenfolge nach zuwenden, werden wir in Anbetracht dessen, dass der vorsitzende Richter Dr. Günter Reiß später im Urteil das Verhalten Chowanetz an dieser Stelle als widersprüchlich beschreibt, zum besseren Verständnis darauf detailliert eingehen und den folgende Absatz zur Erhöhung der Übersichtlichkeit dieses Kapitel auf grauen Untergrund stellen und die einzelnen Absätze mit grauen Trennstreifen markieren.
Chowanetz empfand die Beweisbeschlüsse Nummer 4 und 5 als einen Versuch, ihn "auf´s Glatteis" zu führen. Er hatte Dr. Reiß während der Verhandlung am 12.09.2002 kennengelernt und bei dieser Gelegenheit den Eindruck gewonnen, dass dieser ihm nicht wohlgesonnen sei.
. Beweispunk Nummer 4
Durch Beschluss vom 02.10.2002, Ziffer 4 sollte nun Beweis erhoben werden durch Einvernahme von Matthias Schäfer und Dr. Gerhard Strecker zur Behauptung von Chowanetz, dass
Thomas Lochte auch am 5.10.2001 im Beisein mehrerer Spieler vor einem Schachturnier wiederholt habe, dass Chowanetz am 21.9.2001 auf ein Remisangebot seines Gegenspielers Ostrowski auf einer Niederlage bestanden habe.
. Vortrag Chowanetz zum 4. Beweispunkt
In der Klage vom 07.06.2002 hatte Chowanetz auf Seite 3 vortragen lassen, dass Thomas Lochte am 05.10.2001 in Gegenwart etlicher Schachspieler in den Clubräumen die wahrheitswidrige Behauptung wiederholte, er, (Chowanetz) hätte trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden. Diesesmal hätte Lochte sich sogar dazu verstiegen, den ehemaligen Vorsitzenden des Schachclubs, Kurt Ewald, als Zeugen für diesen Sachverhalt zu benennen. Dieser dementierte freilich gegenüber Chowanetz, derartiges bestätigen zu können.
Als Zeuge benannte Chowanetz Matthias Schäfer.
. Vortrag Lochte zum 4. Beweispunkt
Lochte antwortet in der Klageerwiderung vom 19.07.2002 hierzu:
Er, Lochte, beteiligte sich am 05.10.01 in den Clubräumen an einem Gespräch zwischen Chowanetz und Dr. Strecker. Es ging um die Zeitungsberichtserstattung zu dem Vergleichskampf. Dr. Strecker versuchte Chowanetz zu beruhigen und zwischen den Vereinskameraden zu vermitteln. Dabei stellte Lochte klar, dass er sich für das, was er mit eigenen Augen gesehen und selbst gehört habe, nicht entschuldigen könne. Seine anfängliche Fehlinterpretation täte ihm leid, ebenso, wenn es deshalb zu Missverständnissen in der Lokalpresse gekommen sein sollte. Der Kläger wollte sich damit aber nicht zufrieden geben.
Als Beweis für seinen Vortrag bietet Thomas Lochte Herrn Dr. Strecker als Zeuge an.
Lochte berichtet hier von einem Gespräch am 05.10.2001 zwischen Dr. Strecker, Chowanetz und ihm selbst (Lochte). Dieses Gespräch fand zu einem anderen Zeitpunkt und unter Beteiligung eines anderen Personenkreises statt, als das Gespräch, in dem Lochte glaubte einen falschen Zeugen bemühen zu müssen. Hier werfen die Einlassungen Lochtes mehr Fragen auf, als sie beantworten. Einerseits behauptete er, er habe klargestellt, "dass er sich für das, was er mit eigenen Augen gesehen und selbst gehört habe, nicht entschuldigen könne" und andererseits will er seine "anfängliche Fehlinterpretation" und auch die "Missverständnisse in der Lokalpresse" bedauert haben.
Was gilt denn nun? Es ist ja wohl kaum möglich, ernsthaft beides gleichzeitig zu behaupten.
Diese Zweideutigkeit war für das Gericht kein Problem.
Betrachten wir das Verhalten von Thomas Lochte über einen längeren Zeitraum, so ist die Möglichkeit eines "Missverständnisses" alleine schon durch sein Verhalten mit Sicherheit ausgeschlossen.
. Chowanetz widerspricht Vortrag Lochtes
Die Behauptung Lochtes, er hätte eine angebliche "Fehlinterpretation" und auch die "Missverständnisse in der Lokalpresse" bedauert, veranlaßten Chowanetz in dem vom Gericht in der Urteilsbegründung zitierten Schriftsatz vom 5.9.2002 auf S. 3 Ziff. 4 folgendes vortragen zu lassen:
Die Behauptung des Beklagten, er hätte am 5.10. klargestellt, daß ihm die anfängliche Fehlinterpretation leid tun würde, ist wiederum frei erfunden.
Richtig ist vielmehr, daß der Beklagte sich zahlreichen Versuchen, den Streit außergerichtlich zu bereinigen, widersetzte.
Noch zwischen dem 15.10. und 18.10.2001 - also lange nach dem Gespräch vom 5.10. - bemühte sich der Vorsitzende des Schachclubs Starnberg, der dafür zum B e w e i s als Zeuge angebotene
Herr Dr. Strecker,
um die Vermittlung eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Beklagten und dem Kläger. Auch in diesem Zusammenhang beharrte der Beklagte auf seiner unwahren Behauptung, so dass ein persönliches Gespräch nicht zustande kam.
. Beweisbeschluss Nummer 5
Durch Beschluss vom 02.10.2002, Ziffer 5 sollte nun Beweis erhoben werden durch Einvernahme von Dr. Gerhard Strecker zur Behauptung von Chowanetz, dass
Lochte auch anschließend bei einem Schlichtungsgespräch zwischen dem 15.10. und 18.10.2001 behauptet habe, er habe ein Remisangebot seines Gegenspielers Ostrowski ausgeschlagen habe.
. Chowanetz widersetzt sich Beweisbeschluss
Chowanetz wollte die Frage, ob Lochte weiterhin auf seine "subjektive Wahrnehmung" bestand, nicht auf die Frage zugespitzt haben, ob er dies auch an den Tagen zwischen dem 15.10. und 18.10.2001 bei einem Schlichtungsgespräch expliziet gegenüber Herrn Dr. Strecker behauptet habe. Vielmehr wollte Chowanetz durch die Einvernahme Dr. Streckers beweisen, dass das gesamte Verhalten von Thomas Lochte von seinem Beharren auf seinem Standpunkt geprägt war.
Chowanetz hatte diesbezüglich umfassend vorgetragen.
1. Klageschriftsatz vom 07.06.2002, Seite 3. Absatz 3:
Chowanetz rief daraufhin (am 29.09.2001) Lochte an, der gar nicht bestritt, die Falschinformation an Herrn Schäfer weitergegeben zu haben. Er beharrte in diesem Telefonat aber darauf, mit eigenen Augen gesehen zu haben, dass Chowanetz ein ihm angebotenes Remis ausgeschlagen habe. Chowanetz erklärte Lochte daraufhin, dass er den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen könne, sondern eine Richtigstellung gegenüber der Zeitung sowie eine schriftliche Entschuldigung erwarte, worauf Lochte erwiderte, Chowanetz "könne ihn mal", und aufhängte.
Spricht so jemand, der ein "Missverständnis" mitverursacht hat? Falls ein Verständigungsfehler zwischen Lochte und Schäfer vorgelegen hätte, wäre dieser hier ohne große Mühe aus der Welt zu schaffen gewesen. Die Handlungen des Beklagten ergeben kontinuierlich ein Bild, welches in krassem Gegensatz hierzu steht. Erinnert sei an die zahlreichen Schlichtungsversuche innerhalb des Clubs, denen sich der Beklagte verweigerte (Auch dies wurde dem Gericht am 05.09.2002, Seite 2, Punkt 4 vorgetragen) und die zweimaligen Totalverweigerungen anlässlich des amtlichen Schlichtungsverfahrens. Die Weigerung, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben zeichnen gleiches Bild.
Hätten wir es hier wirklich mit einem Missverständnis zu tun, wäre es doch eine Selbstverständlichkeit gewesen, dass der Beklagte freundschaftlich auf die Beteiligten zugegangen wäre und man dieses "Missverständnis" gemeinsam aus der Welt geschafft hätte. Dies umsomehr, da die Beteiligten sich nicht fremd, sondern langjährige Mitglieder im gleichen Verein waren.
2. Klageschriftsatz vom 07.06.2002, Seite 3. Absatz 4:
Lochte hatte am 05.10.2001 einen falschen Zeugen benannt, der seine angebliche Beobachtung gleichfalls gesehen haben sollte, was dieser (der Zeuge) in Abrede stellte.
Dieser Sachverhalt sollte durch Beweisbeschluss Nummer 4 geklärt werden.
3. Schreiben Chowanetz an das Gericht vom 18.09.02, Seite 5, Ziffer 5,Absatz 2 unten:
Selbst Wochen nach der erstmaligen Weitergabe der Falschinformation habe er (Lochte) gegenüber der Zeitung auf seiner Falschmeldung beharrt.
So hätte Matthias Schäfer hierzu während der Vernehmung durch die Polizei am 27.11.2001 zu Protokoll gegeben: "Herr Müller-Wendlandt (sein Chefredakteur) gab mir dann die Anweisung (am 25.10.2001), eine Gegendarstellung zu verfassen. Zu einer Richtigstellung wären wir nicht verpflichtet, denn Herr Lochte beharrte weiterhin auf seiner Aussage, die kontrovers zu der von Herrn Chowanetz war." (Wohlgemerkt war Thomas Lochte und Matthias Schäfer beide Mitarbeiter des Starnberger Merkurs und Herr Müller-Wendland wusste wovon er sprach!)
Dies stellte Chowanetz im Schreiben vom 18.09.2002 unter Beweis: Vernehmungsprotokoll von Matthias Schäfer bei der Polizei Starnberg vom 27.11.2001, Seite 2, Absatz 2
4. Klageschriftsatz vom 07.06.2002, Seite 3. Absatz 5:
Da sich der Beklagte von dieser Behauptung nicht distanziert habe, sah sich Herr Schäfer wiederum veranlaßt, in einem weiteren Artikel über die Jahresversammlung des Schachklubs Starnberg, der ebenfalls als Anlage K2 in Kopie beigefügt sei, unter der Überschrift "Remisangebot ja oder nein", den Sachverhalt so darzustellen, als sei völlig unklar, ob die Behauptungen des Beklagten nicht vielleicht doch richtig wären.
. Chowanetz wendet sich an seinen Anwalt
Mit Schreiben vom 31.10.2002 teilte Chowanetz seinem Anwalt Klaus Berger seine Bedenken hinsichtlich des 4. und 5. Beweispunktes mit und bat ihn, er möge darauf hinwirken, dass der Beweisbeschluss entsprechend unserer Beweisangeboten ergänzt, bzw. korrigiert würde?
Per E-Mail vom 05.11.2002 antwortet RA Berger, dass eine Berichtigung des Beweisbeschlusses nicht erforderlich sei. Für das Ergebnis der Beweisaufnahme komme es nicht auf den Inhalt des Beschlusses an, sondern auf den Inhalt der Zeugenaussagen. Außerdem würde der Zeuge Schäfer ohnehin geladen und könne deshalb selbstverständlich im Beweistermin auch befragt werden, wann und wie oft der Beklagte auf der fraglichen falschen Sachdarstellung beharrt oder diese wiederholt hätte.
. Chowanetz schreibt dem Gericht
Am 17.11.2002 schreibt Chowanetz in einem Brief seien Bedenken direkt an das Amtsgericht.
Dr. Strecker sei von ihm als Zeuge für den Umstand angeboten,daß der Beklagte sich zahlreichen internen Schlichtungsversuchen verweigerte. Dr. Strecker sei von ihm nicht als Zeuge dafür angeboten, dass der Beklagte auch am 05.10.2001 im Beisein mehrerer Spieler vor einem Schachtunier wiederholt habe, dass er am 21.09.2001 auf ein Remisangebot seines Gegenspielers Ostrowski auf einer Niederlage bestanden habe. An dem Abend des 05.10.2001 sei Dr. Strecker zwar anwesend, jedoch bei dem hier geschilderten Vorfall nicht zugegen gewesen.
Für den hier zu beweisenden Vorfall habe er Herrn Matthias Schäfer als Zeugen angeboten. Er (Schäfer) sei zugegengewesen, als Lochte am 05.10.2001 auf den Vorhalt, er sage fortgesetzt die Unwahrheit, sich dazu hinreißen ließ, den ehemaligen Vorsitzenden Kurt Ewald als Zeugen zu benennen. Lochte habe behauptet, Kurt Ewald hätte ebenfalls gesehen, dass er (Chowanetz) trotz eines Remisangebots seines Gegners auf einer Niederlage bestanden habe. Herr Ewald habe dies in einem kurz darauf geführten Telefonat Chowanetz gegenüber dementiert. Herr Matthias Schäfer habe am 24.10.2001 in den Redaktionsräumen des Starnberger Merkurs in Gegenwart des Chefredakteurs Müller-Wendland bestätigt, dass er (Schäfer) bei dem Vorfall zugegen gewesen sei und sich daran erinnere.
Warum solle Dr. Strecker dahingehend als Zeuge vernommen werden, dass der Beklagte auch anschließend bei einem Schlichtungsgespräch zwischen dem 15.10. und 18.10 behauptet habe, er (Chowanetz) habe ein Remisangebot meines Gegenspielers Ostrowski ausgeschlagen? Er wüsste nicht, was der Beklagte gegenüber Dr. Strecker gesagt hat. Er habe Herrn Dr. Strecker hierfür auch nicht als Zeuge angeboten.
Dass der Beklagte noch in der zweiten Oktoberhälfte auf seine Falschinformation bestanden habe, ergäbe sich eindeutig aus der Vernehmung des Matthias Schäfers durch die Polizei am 27.11.2001. Er gab hier zu Protokoll: "Herr Müller-Wendlandt gab mir dann die Anweisung (am 25.10.2001), eine Gegendarstellung zu verfassen. Zu einer Richtigstellung wären wir nicht verpflichtet, denn Herr Lochte beharrte weiterhin auf seiner Aussage, die kontrovers zu der von Herrn Chowanetz war."
Dies und den Zeugen Schäfer habe er hierzu als Beweis angeboten.
. Das Gericht schreibt dem Anwalt von Chowanetz
Am 18.11.2002 schickt das Amtsgericht das Schreiben Chowanetz an RA Berger und schreibt:
Anliegendes Schriftstück wird übersandt mit der Bitte um Kenntnisnahme und Mitteilung, ob auf den Zeugen Dr. Strecker verzichtet wird.
. Der Anwalt von Chowanetz antwortet dem Gericht
Am 22.11.2002 antwortet Dr. Berger:
In Sachen Chowanetz / Lochte, Aktenzeichen: 2 C 1044/02 ist dem Schriftsatz des Klägers vom 17.11.2002 zu entnehmen, daß das Beweisangebot des Zeugen Dr. Strecker auf die Tatsache beschränkt wird, daß sich der Beklagte zahlreichen vereinsinternen Schlichtungsversuchen verweigert hat.
Sollte das Gericht diesen Umstand nicht für beweiserheblich ansehen, wird der Zeuge Dr. Strecker selbstverständlich nicht benötigt.
. Das Gericht lädt den Zeugen Strecker ab
Mit Schreiben vom 26.11.2006 teilt das Gericht mit,
dass der Zeuge Dr. Strecker für den Termin am 19.12.2002 abgeladen wurde.
. Chowanetz beweist später nochmals das Beharren Lochtes
Bis zum 02.10.2002 (dem Beweis-Beschluss) wurde dem Gericht das Verhalten von Lochte im Anschluss an die falsche Information von Matthias Schäfer mit obigen Vorträgen Ziffern 1 bis 4 dargelegt. Am 08.01.2003 legte Chowanetz einen weiteren Beweis vor, der ein Beharren Lochtes sogar bis nach Beginn des Verfahrens Chowanetz / Lochte am 07.06.02 dokumentiert:
5. Schreiben Chowanetz an das Amtsgericht vom 08.01.2003, Seite 6, Ziffer 3.8:
Thomas Lochte habe es vor einem halben Jahr noch nicht für notwendig gehalten, sich hinter einer Schutzbehauptung zu verstecken. Noch am 12.07.2002 habe er bei einer Vorstandssitzung des Schachclubs Starnberg folgendermaßen argumentiert:
"Aus seiner Sicht (Lochte) ist es für einen Verein nicht akzeptabel, dass Klagen gegen seine Funktionsträger erhoben werden, die bei Wettkämpfen vor Ort Entscheidungen zu treffen haben. Seine Äußerungen (Lochte) entsprachen seiner subjektiven Wahrnehmungen über das Ende der Partie von A. Chowanetz, die einem Schiedsrichter zugestanden werden müssen. "
Als Beweis legte Chowanetz das Protokoll der Vorstandssitzung des Schachklub Starnberg vom 12.07.2002 vor.
. Zusammenfassung
Es trifft zu, dass Chowanetz im Schreiben vom 05.09.2002 Herrn Dr. Strecker als Zeugen dafür anbot, dass er (Dr. Strecker) sich noch zwischen dem 15.10. und 18.10.2001 um die Vermittlung eines persönlichen Gesprächs zwischen Lochte und Chowanetz bemühte und Lochte auch in diesem Zusammenhang auf seiner unwahren Behauptung beharrte, so dass ein persönliches Gespräch (zwischen Chowanetz und Lochte) nicht zustande kam.
Der Eindruck, den Dr. Günther Reiß mit dem dritten Satz seine Urteilsbegründung erzeugt, dass Chowanetz im Widerspruch zu seinem Schreiben vom 05.09.2002 selbst vortrug, dass der genannte Zeuge Dr. Strecker dazu nichts aussagen könne und deshalb alleine die Aussage des Zeugen Schäfer maßgebend gewesen sei, trifft nicht zu, wie aus der obigen Zusammenfassung ersichtlich ist.

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