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AUSFERTIGUNG
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Amtsgericht Starnberg
82319 Starnberg, Otto-Gaßner-Str. 2
Tel.: 08151/367-0 Durchwahl: -132
Fax. 08151/367- 191 |
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Geschäftsnummer: 2 C 1044/02 |
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Dr. Reiß |
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Richter am Amtsgericht |
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Zur Geschäftsstelle gelangt am |
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Urteil
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IM NAMEN DES VOLKES
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In dem Rechtsstreit
Andreas Chowanetz, Hirschanger 7, 82319 Starnberg |
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- Kläger -
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Prozessbevollmächtigte:
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Rechtsanwälte Klaus Berger u. Koll.,
Ungererstraße 58, 80805 München ,
Gz.: 259/01C02 |
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gegen
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Thomas Lochte, Traubinger Str. 33 D, 82327 Tutzing |
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- Beklagter -
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Prozessbevollmächtigte: |
Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Ullmann & Koll.,
Hauptstraße 1, 82319 Starnberg ,
Gz.: 00541/02 G/ah |
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wegen Unterlassung
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erläßt das Amtsgericht Starnberg am 21.5.2003 folgendes |
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Endurteil:
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I.
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Die Klage wird abgewiesen. |
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II.
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Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. |
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III.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. |
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Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. |
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T a t b e s t a n d
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Der Kläger macht einen Unterlassungsanspruch und einen Anspruch auf Widerruf wegen einer Behauptung geltend, die dieser anläßlich des Vergleichskampfes zwischen dem Schachklub Starnberg und dem Schachklub Ebersberg-Grafing am 21.9.2001 geäußert haben soll.
An diesem Tag spielte der Kläger gegen den Zeugen Ostrowski und verlor dieses Spiel. Der Beklagte war ebenfalls Spieler und zugleich Spielleiter. In den Spielberichtsbogen trug er zunächst ein, dass das Spiel des Klägers mit einem Remis endete. Nachdem er von dem Zeugen Ostrowski hingewiesen wurde, dass der Kläger verlor, berichtigte er den Spielberichtsbogen und vermerkte, dass der Kläger das Spiel verloren hatte.
Der Zeuge Schäfer, der damalige Pressereferent des Schachklubs Starnberg, verfasste über diesen Vergleichskampf einen Bericht, der am 24.9.2001 im Starnberger Merkur veröffentlicht wurde. Darin stand u.a.:
"Den kuriosen Höhepunkt des Abends setzte Andreas Chowanetz (Brett 12), der trotz eines Remisangebots seines Gegners auf die eigene Niederlage bestand".
Als der Vergleichskampf beendet war, fand ein Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Schäfer statt. Der Kläger behauptet, bei dieser Gelegenheit habe der Beklagte die im Starnberger Merkur veröffentlichte Äußerung abgegeben. Durch die wahrheitswidrige und veröffentlichte Darstellung sei er als "Trottel" hingestellt worden, der zu dumm sei, ein für ihn günstiges Remisangebot anzunehmen.
Der Kläger stellte deshalb folgende Anträge:
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| 1. |
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Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bzw. bei Meidung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Behauptungen aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger habe im Rahmen eines Schachvergleichskampfes trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden. |
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| 2. |
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Der Beklagte wird verurteilt, die Behauptung, der Kläger habe im Rahmen eines Schachvergleichskampfs trotz eines |
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Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden, schriftlich zu widerrufen. |
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Hilfsweise beantragte er,
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den Beklagten zu verurteilen, die fragliche Behauptung schriftlich zu widerrufen gegenüber |
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a) |
dem Kläger |
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b) |
Herrn Matthias Schäfer, Lindemoosweg 27, 82327 Traubing, |
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c) |
Herrn Dr. Gerhard Strecker, Vorsitzender des Schachklubs Starnberg, Wurzelseppstr. 23, 82049 Pullach. |
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| Der Beklagte beantragte |
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Klageabweisung |
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Er bestritt, gegenüber dem Zeugen Schäfer oder einem Dritten gegenüber die von dem Kläger genannte Äußerung getan zu haben. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. |
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Es wurde Beweis erhoben durch Einvernahme der Zeugen Ostrowski und Schäfer. |
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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I.
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| Die zulässigen Klagen sind nicht begründet. |
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| 1. |
Ein Unterlassungsanspruch entsprechend dem §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V. mit den §§ 185 bis 187 StGB steht dem Kläger nicht zu.
Der Kläger ist beweispflichtig dafür, dass der Beklagte die streitgegenständliche Äußerung abgab. Dies konnte der Kläger nicht zweifelsfrei nachweisen. Nachdem der Kläger selbst vortrug, dass der genannte Zeuge Dr. Strecker nichts dazu aussagen könne, obgleich er mit Schriftsatz vom 5.9.2002 auf S. 3 Ziff. 4 vortragen ließ, der Beklagte habe auf seiner unwahren Behauptung anläßlich der Vermittlung beharrt, ist alleine die Aussage des Zeugen Schäfer maßgebend. Aufgrund dessen Vernehmung und dessen schriftlicher Äußerung vor der Polizei am 27.11.2002 wurde das Gericht nicht überzeugt, dass der Beklagte in Bezug auf den Kläger die streitige Behauptung abgab.
Aufgrund der Einvernahme des Zeugen Ostrowski steht fest, dass dieser weder ausdrücklich, noch konkludent dem Kläger ein Remis anbot. Vielmehr war es so, dass der Kläger wegen des drohenden Schachmatt's aufgab. Der Beklagte musste deshalb das Spielgeschehen voreilig falsch interpretiert und deshalb zunächst in den Spielberichtsbogen ein Remis eingetragen haben. Nachdem er wenige Minuten später über seinen Irrtum aufgeklärt wurde, entschuldigte er sich und nahm eine Berichtigung vor. Da sich der Beklagte mit dem Zeugen Schäfer erst später unterhielt, hätte er in Kenntnis aller Umstände dem Zeugen gegenüber wissentlich etwas Falsches bekanntgeben müssen. Dies ist vom Gericht schwer nachzuvollziehen, da die Parteien in derselben Mannschaft spielten und eigentlich kein Grund mehr dafür bestand. Näher liegt vielmehr nicht nur die theoretische Möglichkeit, dass durch den Zeugen Äußerungen des Beklagten mißverstanden wurden oder aufgrund von Äußerungen in Verbindung mit dem Spielberichtsbogen die falsche Schlussfolgerung gezogen wurde. Die Bekundung des Zeugen Schäfer ist jedenfalls nicht geeignet, die von dem Kläger genannte Äußerung des Beklagten
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nachzuweisen.
Der Zeuge Schäfer konnte sich bei seiner Vernehmnung nach über 1 Jahr sichtlich nicht mehr genau daran erinnern. Er verwies deshalb auf seine schriftliche Aussage vor der Polizei. Aber auch daraus ergibt sich nicht eindeutig, dass der Beklagte ihm gegenüber ein Remisangebot des Zeugen Ostrowski schilderte, das der Kläger ausschlug und auf eine Niederlage bestand. Aus der dort wörtlich wiedergegebenen Äußerung des Beklagten läßt sich dies nicht entnehmen. Gleiches gilt für die im Anschluss daran bekundete schriftliche Äußerung des Zeugen, nach der der Beklagte zunächst angenommen habe, dass die Partie Remis ausgegangen sei und der Kläger daraufhin die Partie als verloren aufgegeben habe. Diese von dem Zeugen Schäfer bei der Polizei genannte Schilderung läßt durchaus den Schluß zu, dass der Beklagte lediglich seine zunächst angenommene falsche Interpretation vom Verhalten des Zeugen Ostrowski und des Klägers bei Abschluss der Partie zu erklären versuchte und möglicherweise einen Zeugen dafür suchte, warum er zunächst annehmen musste, warum die Partie Remis ausgegangen ist und er deshalb die falsche Eintragung in den Spielberichtsbogen vornahm. Hinzu kommt, dass der Zeuge Schäfer, der die gesamten Ergebnisse zusammenschrieb und deshalb den berichtigten Spielberichtsbogen sah, die Aussage des Zeugen falsch interpretiert haben konnte und es deshalb zu der Presseveröffentlichung kam. Darauf deutet auch die Bekundung des Zeugen Schäfer bei seiner Vernehmung hin. Er schloss einen Kommunikationsfehler nicht aus und hielt es sogar für unwahrscheinlich, dass der Beklagte ihm die Äußerung so mitteilte, wie es letzlich veröffentlicht wurde.
Weitere Beweisanzeichen liegen nicht vor. Der Zeuge Ostrowski konnte zu dem Gespräch zwischen dem Beklagten und dem Zeugen Schäfer nichts aussagen. Seine schriftliche Aussage dem Kläger gegenüber gemäß der Anlage K 3 beruhte auf der falschen Annahme, dass es der Beklagte war, der den Zeitungsbericht verfasste. Auch der Vortrag des Rechtsanwalts Sereni in dem Verfahren 4 C 38/02 deutet nicht zwingend darauf hin, dass der Beklagte die von dem Kläger genannte Behauptung abgegeben haben musste. Das dortige Verfahren richtete sich gegen den Starnberger Merkur. Der Vortrag des Rechtsanwalts Sereni in seinem Schriftsatz vom 19.2.2002 erging ohne Rücksprache mit dem Zeugen Schäfer, was dieser bestätigte.
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| 2. |
Da der Kläger die streitige Behauptung nicht nachweisen konnte, ist auch die Klage bezüglich des Widerrufs unbegründet. |
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II.
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Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis:
§§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO. |
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gez. Dr. Reiß
Richter am Amtsgericht |
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Für den Gleichlaut der Ausfertigung
mit der Urschrift |
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