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Betreff: Schreiben an Amtsgericht Starnberg (I.Instanz)
Datum: Tue, 13 May 2003 17:36:52 +0200 Von: Berger Schmücker Gutmann Rechtsanwälte <klausbe@debitel.net> Rückantwort: Berger Schmücker Gutmann Rechtsanwälte < kanzlei@ra-klausberger.de> An: < chowanetz.andreas@t-online.de> |
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| Amtsgericht Starnberg Otto-Gaßner-Str. 2 82319 Starnberg |
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| 259/01C02 | ||
| 13.05.2003 B-re |
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| In Sachen Chowanetz/Lochte |
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| - Aktenzeichen:2C1044/02 - | ||
| war das Verfahren länger als 3 Monate unterbrochen. Wir sind deshalb der Auffassung, daß eine das Verfahren abschließende Entscheidung nur aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung ergehen kann, dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 128 Abs. 2 ZPO. Es wird deshalb ausdrücklich die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung b e a n t r a g t , in dem die Rechts- und Beweislage mit den Parteien und Parteivertretern nochmals erörtert werden kann.
Zur Vermeidung eines Verlegungsantrages bitte ich weiter, hierfür zu berücksichtigen, daß ich wegen einer Auslandsreise vom 2.6. bis 3.7.2003 nicht zur Verfügung stehe. |
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| Seite 2 des E-Mails von Herrn Berger vom 13.05.2003 |
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| Im übrigen möchte ich den Sach- und Streitstand aus Sicht der Klagepartei kurz zusammenfassen:
1. Der Beklagte hat diese Äußerung zwar in der Klageerwiderung vom 19.7.02 bestritten. Da der Zeuge Schäfer jedoch erklärt hat, daß seine diesbezügliche Aussage gegenüber der Polizei richtig war, muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sich gleichwohl so geäußert hat. 2. Da der Zeuge Schäfer die streitgegenständliche Falschinformation seitens des Beklagten erst erhalten hat, als er selbst seine Partie beendet hatte und alle anderen Partien beendet waren, steht darüber hinaus fest, daß der Beklagte sich gegenüber dem Zeugen Schäfer wider besseres Wissen geäußert hat. 3. 4. |
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| Seite 3 des E-Mails von Herrn Berger vom 13.05.2003 |
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| hat, ist die als Voraussetzung des Unterlassungsanspruches erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Da im übrigen der positive Beweis der Unrichtigkeit der streitgegenständlichen ehrverletzenden Äußerung des Beklagten geführt wurde, ist er auch antragsgemäß zum Widerruf dieser Äußerung zu verurteilen.
5. a) b) c) d) e) Die Klage ist deshalb in vollem Umfang begründet. Rechtsanwalt |
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