"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

Betreff: Schreiben an Amtsgericht Starnberg (I.Instanz)
Datum: Tue, 13 May 2003 17:36:52 +0200
Von: Berger Schmücker Gutmann Rechtsanwälte <klausbe@debitel.net>
Rückantwort: Berger Schmücker Gutmann Rechtsanwälte < kanzlei@ra-klausberger.de>
An: < chowanetz.andreas@t-online.de>
Amtsgericht Starnberg
Otto-Gaßner-Str. 2

82319 Starnberg

259/01C02
13.05.2003
B-re
In Sachen
Chowanetz/Lochte
- Aktenzeichen:2C1044/02 -
war das Verfahren länger als 3 Monate unterbrochen. Wir sind deshalb der Auffassung, daß eine das Verfahren abschließende Entscheidung nur aufgrund erneuter mündlicher Verhandlung ergehen kann, dies ergibt sich aus dem Rechtsgedanken des § 128 Abs. 2 ZPO. Es wird deshalb ausdrücklich die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung b e a n t r a g t , in dem die Rechts- und Beweislage mit den Parteien und Parteivertretern nochmals erörtert werden kann.

Zur Vermeidung eines Verlegungsantrages bitte ich weiter, hierfür zu berücksichtigen, daß ich wegen einer Auslandsreise vom 2.6. bis 3.7.2003 nicht zur Verfügung stehe.


Seite 2 des E-Mails von Herrn Berger
vom 13.05.2003
Im übrigen möchte ich den Sach- und Streitstand aus Sicht der Klagepartei kurz zusammenfassen:

1.
Der Beklagte hat - nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist dies wohl unstreitig - gegenüber dem Zeugen Schäfer im Anschluß an den Schachvergleichskampf vom 21.9.2001 erklärt, der Kläger habe ein Remisangebot seines Gegners ausgeschlagen und auf der eigenen Niederlage bestanden.

Der Beklagte hat diese Äußerung zwar in der Klageerwiderung vom 19.7.02 bestritten. Da der Zeuge Schäfer jedoch erklärt hat, daß seine diesbezügliche Aussage gegenüber der Polizei richtig war, muß davon ausgegangen werden, daß der Beklagte sich gleichwohl so geäußert hat.

2.
Durch die Beweisaufnahme wurde weiterhin der zeitliche Ablauf dahingehend bestätigt, daß der Kläger und der Zeuge Ostrowski die falsche Eintragung eines Remis in den Spielbericht durch den Beklagten bereit richtig gestellt hatten, bevor der Beklagte die streitgegenständliche Äußerung gegenüber dem Zeugen Schäfer abgegeben hat: die Einlassung des Beklagten hierzu in Ziffer 2. der Klageerwiderung ist im übrigen in sich widersprüchlich: wie kann der Beklagte zumindest indirekt vortragen, er habe eine bestimmte Äußerung, die er eigentlich insgesamt bestreitet, jedenfalls nicht getan, nachdem er vom Kläger und dem Zeugen Ostrowski auf seinen Irrtum hingewiesen worden war. Den Zeitpunkt einer Äußerung kann der Beklagte nur bestreiten (oder konkret dazu vortragen, was der Beklagte ebenfalls nicht tut), wenn er die Tatsache der Äußerung selbst nicht bestreitet. Wenn er aber die Äußerung bestreitet, (was der Beklagte in seiner Klageerwiderung doch wohl tun wollte) macht es keinen Sinn, sich mit dem Zeitpunkt dieser Äußerung zu befassen.

Da der Zeuge Schäfer die streitgegenständliche Falschinformation seitens des Beklagten erst erhalten hat, als er selbst seine Partie beendet hatte und alle anderen Partien beendet waren, steht darüber hinaus fest, daß der Beklagte sich gegenüber dem Zeugen Schäfer wider besseres Wissen geäußert hat.

3.
Die Tatsache, daß der Beklagte in Wirklichkeit die streitgegenständliche Äußerung gar nicht bestreitet, ergibt sich freilich bereits daraus, daß er im Anschluß an den damaligen Vorfall wiederholt (bis heute) das Recht für sich in Anspruch genommen hat, sich im Sinne seiner subjektiven (unstreitig falschen) Wahrnehmung zu äußern. Dies geschah insbesondere gegenüber dem Vorstand des Schachclubs Starnberg in seinem gegen den Kläger gerichteten Antrag auf Vereinsausschluß, den der Kläger als Anlage zu seinem Schriftsatz vom 8.1.2003 bereits vorgelegt hat.

4.
Da der Beklagte weder vorprozessual die von ihm geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat noch im vorliegenden Verfahren er eine solche Unterlassungserklärung abgegeben


Seite 3 des E-Mails von Herrn Berger
vom 13.05.2003
hat, ist die als Voraussetzung des Unterlassungsanspruches erforderliche Wiederholungsgefahr gegeben. Da im übrigen der positive Beweis der Unrichtigkeit der streitgegenständlichen ehrverletzenden Äußerung des Beklagten geführt wurde, ist er auch antragsgemäß zum Widerruf dieser Äußerung zu verurteilen.

5.
Der Beklagte verwickelt sich mit seinem Versuch, sich im vorliegenden Verfahren aus einer für ihn ungünstigen Situation herauswinden zu wollen, im übrigen in immer neue Widersprüche:

a)
zuerst will er zwischen dem Kläger und dem Zeugen Ostrowski die Vereinbarung eines Remis gesehen haben und hat deshalb dieses Ergebnis in den Spielbericht eingetragen

b)
auf diese Unrichtigkeit angesprochen, hat er den Kläger gefragt, wieso er ein ihm angebotenes Remis ausgeschlagen hätte. Der Kläger und der Zeuge Ostrowski stellten richtig, daß nie ein Remis angeboten worden war und der Beklagte berichtigt den Spielbericht

c)
trotzdem - und dies ist für das vorliegende Verfahren wohl entscheidend - hat der Beklagte dann dem Zeugen Schäfer berichtet, der Kläger habe auf ein ihm angebotenes Remis verzichtet und darauf bestanden, das Spiel als verloren zu geben: ganz offensichtlich hat der Beklagte also hier zwar den Spielbericht berichtigt, gleichwohl aber in positiver Kenntnis der gegenteiligen Erklärungen des Klägers und des Zeugen Ostrowski den Zeugen Schäfer falsch unterrichtet

d)
der Beklagte hat mit dieser Äußerung keine subjektive Meinung mitgeteilt, sondern eine falsche, für den Kläger ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufgestellt, zu der er sich offensichtlich bis in das vorliegende Verfahren hinein als berechtigt ansah oder immer noch ansieht. Dies läßt sich nur damit erklären, daß der Beklagte seine eigene, falsche Wahrnehmung für richtig hielt, während der demgegenüber die Erklärungen des Klägers und des Zeugen Ostrowski offenbar für falsch hielt

e)
nur so läßt sich jedenfalls die Beharrlichkeit des Beklagten erklären, an seiner unzutreffenden Sachdarstellung Dritten gegenüber festzuhalten.

Die Klage ist deshalb in vollem Umfang begründet.

Rechtsanwalt



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