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LANDGERICHT MÜNCHEN II
AZ: 6 T 1378/03
= 2 C 1044/02 Amtsgericht Starnberg
Die 6. Zivilkammer des Landgerichts München II
erläßt am 27.03.2003
ohne mündliche Verhandlung
durch Vizepräsident des Landgerichts Schoener
als Einzelrichter
in Sachen
C h o w a n e t z   Andreas, Hirschanger 7, 82319 Starnberg
-KLäger-
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Berger und Kollegen,
Ungererstr. 58, 80805 München
gegen
L o c h t e   Thomas, Traubinger Str. 33 D, 82327 Tutzing
-Beklagter-
Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Ullmann und Kollegen,
Hauptstr. 1, 82319 Starnberg
Verkehrsverbindungen: Haltestelle Hauptbahnhof - (U-Bahn - S-Bahn - Straßenbahn - Bus - Deutsche Bahn AG)   -   Haltestelle Stiglmaierplatz - (U-Bahn - Straßenbahn) Bankverbindung: Landesjustizkasse Bamberg: KtNr. 3024919; BLZ 70050000; Bayer. Landesbank // Wichtig: Bei Überweisung immer Gericht u. Geschäftszeichen angeben !

- Seite 2 -
wegen Unterlassung
hier: Richterablehnung
folgenden
Beschluß:
I.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des Amtsgerichts Starnberg vom 28.01.2003 wird kostenfällig zurückgewiesen.
II.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe:
Die gemäß §§ 46 Abs. 2, 567, 569 ZPO statthafte und zulässige Beschwerde des Klägers ist unbegründet.

Soweit der Kläger vorträgt, der angefochtene Beschluß sei vom abgelehnten Richter unterzeichnet, trifft dies nicht zu. Das in den Akten befindliche Original des Beschlusses ist vielmehr von Richter am Amtsgericht Dr. Loesti unterschrieben. Dieser war zwar nach den


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Nummern 3.2 der allgemeinen Bestimmungen zu den richterlichen Geschäftsverteilungen des Amtsgerichts Starnberg für die Jahre 2002 und 2003 als geschäftsplanmäßiger Vertreter des abgelehnten Richters nicht zur Entscheidung berufenDa die Beschwerde gemäß nicht § 571 Abs. 2 Satz 2 ZPO' 'auf die zu Unrecht angenommene Zuständigkeit gestützt werden kann, kann dies auch nicht von Amts wegen berücksichtigt werden.

Im übrigen hat das Amtsgericht das Ablehnungsgesuch zu Recht wegen des Verlustes des Ablehnungsrechts gemäß § 43 ZPO als unzulässig angesehen. Das Beschwerdegericht schließt sich hierbei nach eigener Sachprüfung den zutreffenden Ausführungen im amtsgerichtlichen Beschluß in vollem Umfang an.
Das Beschwerdevorbringen gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlaß. Der Verlauf der Verhandlung, der Inhalt des Protokolls und der protokollierten Zeugenaussagen und die beanstandete Äußerung des Richters waren dem bei der Verhandlung anwesenden Kläger und seiner Prozeßbevollmächtigten, deren Kenntnis er sich zurechnen lassen muß, bekannt. Ausweislich des Protokolls und des eigenen Vorbringens hat der Kläger aktiv an der Beweisaufnahme teilgenommen und sich damit im Sinne des § 43 ZPO in eine Verhandlung eingelassen (vgl. Zöller, ZPO, 23. Aufl., RdNr. 4 zu § 43 ZPO). Ausweislich des Protokolls wurde der Zeuge Schäfer unmittelbar vor Verhandlungsschluß noch zu einer Frage der Prozeßbevollmächtigten des Klägers vernommen, was dem persönlichen Handeln des Klägers gleichsteht (vgl. Zöller a.a.0.). Der Kläger war bis dahin durch nichts gehindert, die von ihm vorgetragenen Ablehnungsgründe geltend zu machen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.


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Die Voraussetzung für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO sind nicht gegeben.
Schoener
Vizepräsident des Landgerichts
Wei


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