"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

Andreas M.A.Chowanetz
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Amtsgericht Starnberg
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In Sachen Chowanetz / Lochte
Aktenzeichen: 2C 1044/02
Starnberg, 07.03.2003
Zum Schreiben des Beklagtenvertreters vom 18.02.2003 nehme ich Stellung wie folgt:
zu I.1.
Nur der Beklagte interpretierte den Sieg des Herrn Ostrowskis als Remis. Alle Umstehenden hatten keine Mühe mit der Realität. Auf seinen Irrtum aufmerksam gemacht, verhielt er sich normal. Er berichtigte seinen falschen Eintrag und entschuldigte sich. An das Entschuldigen erinnere ich mich nicht, stelle es aber nicht in Abrede. Er hat sich jedenfalls nicht bei mir, den Begünstigten seines Fehleintrages, entschuldigt.
Hier wäre die Geschichte auch am Besten zu Ende gewesen.
Doch der Beklagte gab trotz seines gegenteiligen Wissens gut zwei Stunden später die streitgegenständliche Falschinformation an die Presse weiter und verteidigte dieses Tun nachgewiesen bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Sommer 2002.
Inwieweit sich "auch die Gründe für die anfängliche subjektive Fehlinterpretation des Spielausgangs durch die Zeugenaussage des Herrn Ostrowski" ergeben sollen, erschließt sich mir nicht. Der Beklagte hat nicht erklärt, wie er zu seinem Irrtum kam. Dies ist auch unerheblich.
zu I.2.
Die Klage richtet sich gegen die Weitergabe der Falschinformation durch den Kläger. Der Zeuge Schäfer hat im Verfahren AZ.4C 38/02 unwidersprochen mit Schreiben vom 19.02.2002 durch seinen Vertreter Herrn Serini vortragen lassen, "er habe in dem von ihm verfaßten

Seite 2 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 07.03.2003
Artikel im "Starnberger Merkur" vom 24.09.2001 keine eigene Behauptung aufgestellt, sondern nur die Aussage des Herrn Lochte weitergegeben, der tatsächlich diese Behauptung aufgestellt hatte." Dies und das weitere Verhalten des Beklagten, welches detailliert vor diesem Gericht erwiesen wurde, lassen keinen Raum für den offensichtlichen Versuch, sich in einen Kommunikationsfehler zu flüchten.
Daß der Zeuge Schäfer bisher ungerügt und ungestraft in zwei verschiedenen Verfahren zum gleichen Sachverhalt diametral, jeweils seinen kaum verhüllten Absichten entsprechend, aussagt, ist eine Ungeheuerlichkeit.
zu I.3.
Der Vortrag entspricht nicht den Tatsachen. s.o.
zu I.4.
Der Vortrag entspricht auch hier nicht den Tatsachen.
Umfassend wurde auch hierzu mit Beweisangeboten vorgetragen, letztmals in meinem Schreiben vom 08.01.2003, Punkte 3.3. bis 4.2.
Andreas Chowanetz


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