|
|
||
|
|
||
|
Andreas M.A.Chowanetz
Dipl. Graphik-Designer Hirschanger 7 82319 Starnberg Fon: 08151 74 43 43 Fax: 08151 7 9417 ISDN: 08151 911166 (Leonardo) http://chowanetz.andreas.bei.t-online.de E-Mail: chowanetz.andreas@t-online.de |
|||
| Amtsgericht Starnberg Otto-Gaßner-Straße 2 82319 Starnberg |
|||
| In Sachen Chowanetz / Lochte Aktenzeichen: 2C 1044/02 Starnberg, 24.02.2003 |
|||
|
I.
|
|||
| Gegen den Beschluß des Amtsgerichts Starnberg vom 28.01.2003, hier den 19.02.2003 eingegangen, lege ich Beschwerde ein und begründe diese wie folgt: | |||
| 1. | Der Beschluß ist von Herrn Dr. Reiß gezeichnet. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beschluß vom 28.01.2003 von einem anderen Richter als Herrn Dr. Reiß herbeigeführt wurde. Ich denke, daß ich Anspruch darauf habe, daß ein beanstandetes Verhalten des Herrn Dr. Reiß von einem anderen Richter bewertet wird als durch ihn selbst. | ||
| Gemäß § 45 (1) ZPO entscheidet über das Ablehnungsgesuch das Gericht, dem der Abgelehnte angehört, ohne dessen Mitwirkung. | |||
| In § 45 (2) Satz eins ZPO heißt es: Wird ein Richter beim Amtsgericht abgelehnt, so entscheidet ein anderer Richter beim Amtsgericht über das Gesuch. | |||
| 2. | Der Antrag auf Ablehnung vom 20.12.2002 war mir aufgrund einer ganzen Reihe von Verstößen des Herrn Dr. Reiß gegen seine Neutralitätspflicht erst in der Zusammenschau und im Anschluß an die Verhandlung möglich. | ||
| Der eine oder andere einzelne Grund für sich hätte nicht zu dem Antrag geführt. So ist die Begründung des Dr. Reiß vom 28.01.2003, Seite 2, letzter Absatz ein treffendes Beispiel. | |||
| Seinen Zuruf, ich sei nicht sein Freund, zeugt wohlwollend betrachtet nicht gerade von Besonnenheit, ist jedoch für sich genommen kein hinreichender Grund, Herrn Dr. Reiß abzulehnen. Erst in der Zusammenschau ergibt er den Teil einer Kette, die meinen Antrag begründet. | |||
|
|
|||
| Seite 2 des Schreibens von Andreas Chowanetz vom 24.02.2003 |
|||
| Eine Geltendmachung eines Ablehnungsgrundes während der Verhandlung war mir nicht möglich. Meine Konzentration war sehr in Anspruch genommen, der Verhandlung zu folgen. Wurden die Zeugen zu allen Punkten der Beweisaufnahme gehört? Wie weit waren die von mir in den diversen Schriftsätzen angebotenen Beweise durch Fragen des Vorsitzenden oder der anderen Verfahrensbeteiligten bereits gestellt? Waren die gestellten Fragen ausreichend beantwortet? Für einen juristischen Laien wie mich sind solche komplexen Abläufe nicht einfach zu verfolgen und entsprechend schwierig war es, angemessen dort nachzuhaken, wo dies wichtig war. So stellte ich z.B. beim ersten Versuch die Frage an den Zeugen Schäfer zum Beweispunkt 5, obwohl erst der 1. Beweispunkt erörtert wurde und bekam einen (berechtigten) Rüffel von Herrn Dr. Reiß. So eine Zurechtweisung wirkte auf mein Befinden gleichbedeutend wie die oben angeführte "Nichtfreundbezeugung". Hier zu unterscheiden, was eine Neutralitätsverletzung, eine der Sache dienender Ordnungsruf oder schlicht eine nachzusehende Eigenart des Vorsitzenden ist, war ich nicht in der Lage. Dieses Unvermögen ist auch aus heutiger Distanz durchaus plausibel. | |||
| Hätte ich darum bitten sollen, die Verhandlung zu unterbrechen, um mich mit der mir von der Kanzlei Berger beigestellten Frau RA Gutmann-Schäfer zu beraten? In meiner Begründung vom 02 01.2003 versuchte ich den von Dr. Reiß erzeugten Zeitdruck während der Verhandlung am 19.12.2002 zu beschreiben. Ein Wunsch nach Unterbrechung zum Zwecke der Beratung stand nicht einen Moment zur Abwägung. | |||
| Im Anschluß an die Verhandlung besprach ich mit Frau RA Gutmann-Schäfer kurz das Verhalten von Herrn Dr. Reiß. Ich brachte meine Verwunderung zum Ausdruck, daß der Vorsitzende meine Befragung des Zeugen Schäfers zum 5. Beweispunkt unterbrach (beim zweiten Mal hatte ich meine diesbezügliche Frage zur rechten Zeit gestellt) und nach seiner "Befragung" dem Beklagten mitteilte, daß der Punkt gut für ihn ausgegangen sei. (siehe meine Begründung vom 02.01.2003, Punkt 1.8.4.) Frau RA Gutmann-Schäfer war der Meinung, Herr Dr. Reiß hätte so gehandelt, damit der Beklagte ruhiggestellt ist und nicht weiter fragt. Der streitgegenständliche Sachverhalt liege nun deutlich zu Tage. Der Richter sei erfahren. Ich könne einem mir genehmen Urteil entgegensehen. | |||
| Erst nach einigen Stunden war ich in der Lage, den Ablauf der Verhandlung zu übersehen und zu bewerten. In einem Telefonat | |||
|
|
|||
| Seite 3 des Schreibens von Andreas Chowanetz vom 24.02.2003 |
|||
| mit Frau RA Gutmann-Schäfer versuchte ich meine Bedenken zur Neutralität des Dr. Reiß darzustellen. Frau RA Gutmann-Schäfer vertrat die Auffassung, daß es die Sache nicht Wert sei, sich gegen den Richter zu wenden. Da ich anderer Meinung bin, setzte ich selbstständig den Antrag vom 20.12.2001 auf und brachte diesen am nächsten Tag zu Gericht. Der Antrag wurde zum mir frühestmöglichen Zeitpunkt gestellt und steht dem Sinn des §43 nicht entgegen. | |||
| Es ist nicht nachvollziehbar, warum die Teilnahme an der Verhandlung einen Antrag verhindern sollte, da sie den Antrag doch erst ermöglicht. Erst die Teilnahme an der Verhandlung vom 19.12.2003 lieferten Bausteine mit ausreichendem Gewicht für meinen Antrag, den ich unverzüglich formulierte und am nächsten Tag stellte. | |||
|
II.
|
|||
| Im Beschluß vom 28.01.2003, Seite 2, Absatz 1 schreibt Herr Dr. Reiß: "...den Antrag mit Schriftsätzen vom 2.1.2003 und 8.1.2003 näher begründet." | |||
| Der Schriftsatz vom 08.01.2003 wurde von mir nicht in der Absicht eingereicht, meinen Antrag vom 20.12.2002 zu begründen. Alle meine den Antrag betreffenden Schreiben sind auf rotem Papier gedruckt. Der Schriftsatz vom 08.01.2003 ist eine Zusammenfassung des bisherigen Erkenntnisstands und als solcher auch einleitend deklariert. Er dient dazu, dem Gericht und einem etwaigen nachfolgenden Richter diesen Erkenntnisstand des Falls zusammenhängend darzulegen. Der Schriftsatz wurde dem Gericht, dem Kläger- und Beklagtenvertreter zugestellt. | |||
![]() |
|||
| PS. Dieses Schreiben gebe ich in dreifacher Ausfertigung ab. | |||
|
|
||
|
|
||