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Amtsgericht Starnberg
Otto-Gaßner-Str. 2
82319 Starnberg
18.02.2003
Unser Zeichen: 00541/02 G / hg
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Aktenzeichen: 2 S 3715 / 03
Chowanetz ./. Lochte
I. Zu der Beweisaufnahme am 19.12.02
1. Es war und ist unstreitig, dass der Zeuge Ostrowski dem KI. objektiv kein Remisangebot gemacht hat. Unstreitig dürfte auch sein, dass der Bekl. aufgrund einer subjektiven Fehldeutung der verbalen Äußerungen und Gestik des Zeugen und des Klägers zunächst irrtümlich von einem Remis ausging und dies auch in den Ergebnisbogen eingetragen hat.
Der Zeuge Ostrowski hat dies dann gegenüber dem Bekl. richtig gestellt. Er hat bestätigt, dass sich der Bekl. entschuldigt hat und auch sofort den richtigen Spielausgang in den Ergebnisbogen eingetragen hat. Der Bekl, habe auf ihn einen sachlichen Eindruck gemacht. Bei der Entschuldigung des Bekl. habe auch der Kläger dabeigestanden.
Auch die Gründe für die anfängliche subjektive Fehlinterpretation des Spielausgangs ergeben sich noch einmal aus der Zeugenaussage des Herrn Ostrowski.
Neue und für Ausgang des Verfahrens relevante Erkenntnisse haben sich aus der Aussage des Zeugen Ostrowski aber nicht ergeben.
2. Die Klage wendet sich   gezielt gegen eine konkrete Formulierung in einem Zeitungsartikel vom 24.09.2001, der, was ebenfalls unstreitig sein dürfte, gar nicht vom Bekl., sondern vom Zeugen Schäfer verfasst wurde.
Deutsche Bank Starnberg
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Konto 5925250
Kreissparkasse München Starnberg
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Volksbank Raiffeisenbank
BLZ 702 501 50
Konto 2911230
Hypo Vereinsbank Starnberg
BLZ 700932 00
130957

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Die Unbegründetheit der Klage folgt bereits aus dem Umstand, dass es sich bei dieser Formulierung um kein Zitat des Beklagten handelt. Auch dies dürfte doch eigentlich unstreitig sein. Der Kläger selbst verweist regelmäßig auf die Aussage des Zeugen Schäfer bei der PI Starnberg am 27.11.2001 (Anlage K 2 a). Dort steht auf S. 1, 2. Absatz in Zitatform das, was der Zeuge Schäfer von der Aussage des Beklagten nach 2 Monaten noch in Erinnerung hatte. Dies weicht aber doch eklatant von dem ab, was der Journalist Schäfer dann in seinem Bemühen um eine farbige Formulierung aus der sachlichen und auch objektiv richtigen Schilderung des Bekl., wie sie in der polizeilichen Aussage wieder gegeben ist, gemacht hat.
Der Zeuge Schäfer hat denn auch einräumen müssen, dass er ein Kommunikationsversehen nicht ausschließen könne.
3. Die genaue Wortwahl des Beklagten gegenüber dem Zeugen Schäfer am 21.09.2002 hat sich als nicht mehr feststellbar erwiesen.
Die Klage wäre selbst dann unbegründet, wenn man unterstellen würde, dass das Zitat aus dem 2. Absatz der polizeilichen Vernehmung vom 27.21.2001 (Aktenblatt 6, Anlage K 2 a) zutreffend wäre.
4. Der Kläger konnte auch nicht den Beweis führen, dass der Beklagte wieder besseren Wissens zu einem späteren Zeitpunkt die im Klageantrag zitierte objektiv unwahre Tatsachenbehauptung aufgestellt bzw. wiederholt habe.
Wir stellen noch einmal vorsorglich klar, dass der Beklagte zu keinem Zeitpunkt die Behauptung aufgestellt hat oder verbreitet hat, dass der Kläger im Rahmen eines Schachvergleichkampfes trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden habe.
Das Gegenteil hat der Kläger nicht bewiesen. Die Klage ist damit abweisungsreif.
II. Sonstiges:
Soweit im SS des Klägers vom 08.01.2003 neuer Sachvortrag und neue Beweisangebote enthalten sind, wird dieser Sachvortrag als verspätet gerügt und lediglich höchst vorsorglich bestritten.
Dr. A. Gehlert
Rechtsanwalt


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