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AUSFERTIGUNG

Amtsgericht Starnberg
82319 Starnberg, Otto-Gaßner-Str. 2
Tel.: 08151/367-0   Durchwahl: -132
Fax.  08151/367- 191

Geschäftsnummer: 2 C 1044/02
Beschluss
des Amtsgerichts Starnberg -
in Sachen
Andreas Chowanetz, Hirschanger 7, 82319 Starnberg
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Berger u. Koll.,
Ungererstraße 58, 80805 München ,
Gz.: 259/01C02
gegen
Thomas Lochte, Traubinger Str. 33 D, 82327 Tutzing - Beklagter -
Prozessbevollmächtigte:
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Dr. Wolfgang Ullmann & Koll., Hauptstraße 1, 82319 Starnberg , Gz.: 00541/02 G/ah
wegen Unterlassung
vom 28.1.2003 ohne mündlichen Verhandlung:
Beschluss
Der Antrag des Klägers, Richter am Amtsgericht Dr. Reiß wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen.
Konto Gerichtszahlstelle Starnberg 430 02 8232
Kreissparkasse München Starnberg (BLZ 702 501 50)


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Gründe
Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 20.12.2002 den zuständigen Referatsrichter Dr. Reiß wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und den Antrag mit Schriftsätzen vom 2.1.2003 und 8.1.2003 näher begründet.
Richter am Amtsgericht Dr. Reiß hat unter dem Datum des 3.1.2003 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Der Beklagtenvertreter hat sich mit Schriftsatz vom 20.1.2003 geäußert.
Richter am Amtsgericht Dr. Reiß hat unter dem Datum des 3.1.2003 eine dienstliche Stellungnahme abgegeben. Der Beklagtenvertreter hat sich mit Schriftsatz vom 20.1.2003 geäußert.
Der Antrag des Klägers ist unzulässig und war daher zurückzuweisen.
Gemäß § 42 Abs. 2 ZPO kann ein Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Gemäß § 43 ZPO geht jenes Ablehnungsrecht verloren, wenn die betreffende Partei, die den Ablehnungsantrag stellt, sich u.a. in eine Verhandlung vor dem betreffenden Richter eingelassen hat, ohne den ihr bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen.
Sämtliche, vom Kläger vorgetragenen Umstände, auf die der Kläger seinen Ablehnungsantrag stützt, sind nach dem Vortrag des Klägers im Beweisaufnahmetermin am 19.12.2002, in dessen Verlauf die Zeugen Ostrowski und Schäfer vernommen worden sind, entstanden und waren dem Kläger bekannt. Obgleich der Kläger, der sich aktiv an der Befragung der Zeugen beteiligt hat, insbesondere mit der Protokollierung der Aussage der Zeugen nicht einverstanden war, hat er die Beweisaufnahme durchführen und Termin zur Verkündung einer Entscheidung bestimmen lassen. Die vom Kläger selbst geschilderte aktive Teilnahme an der Durchführung der Beweisaufnahme stellte ein Einlassen in eine Verhandlung i.S. des § 43 ZPO dar; bejaht wird dies für jede Äußerung, die der Erledigung des betreffenden Rechtsstreit dient. Es sind dies auch Fragen in der Beweisaufnahme (vgl. hierzu Thomas Putzo, ZPO, 24. Aufl., Rand Nr. 4 zu § 43 ZPO).
Auch der vom Kläger als Ablehnungsgrund angeführte Zuruf, der Kläger sei nicht sein Freund, ist nach dem Vortrag des Klägers im Zuge der mündlichen Verhandlung gefallen und es hat der Kläger jene Äußerung nicht zum Anlaß genommen, bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung einen Ablehnungsantrag zu stellen. Hinzuweisen ist dabei darauf, daß der Kläger im Termin am 19.12.2002 anwaltschaftlich vertreten war, so daß er ohne weiteres einen von ihm gewünschten Ablehnungsantrag durch seinen
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- Seite 3 -

Prozeßbevollmächtigten hätte formulieren lassen können.
Der Ablehnungsantrag des Klägers ist nach alledem unzulässig.
gez. Dr. Reiß
Richter am Amtsgericht
Für den Gleichlaut der Ausfertigung mit der Urschrift


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