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Abschrift
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BERGER - SCHMÜCKER
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RECHTSANWÄLTE
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| RAe KLAUS BERGER - ROLF SCHMÜCKER | KLAUS BERGER | ||||
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| 20.09.2002 | |||||
| B-sch | |||||
| In Sachen | |||||
| Chowanetz/Lochte | |||||
| - Aktenzeichen: 2 C 1044/02 - | |||||
| entnehmen wir dem Schriftsatz des Beklagten vom 17.09.02 zunächst, daß dieser die Auseinandersetzungen der Parteien um eine weitere Ebene bereichern möchte. Natürlich wissen der Beklagte und sein.Vertreter, daß der Schriftsatz vom 05.09.02 nicht vom Kläger formuliert worden ist, sondern vom Unterzeichneten. | |||||
| Zumindest dem Beklagtenvertreter ist darüber hinaus auch bekannt, daß es in in gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätzen durchaus zulässig ist, deutliche Formulierungen zu verwenden, dies ist vom Rechtfertigungsgrund des § 193 StGB gedeckt. Die im Schriftsatz vom 05.09. dargestellte Kette der vom Beklagten verbreiteten Unwahrheiten rechtfertigt es deshalb selbstverständlich, dem Beklagten beharrliches Lügen vorzuwerfen, ganz unabhängig von der Frage, ob dem Beklagten der subjektive Anteil, der im Begriff des "Lügens" enthalten ist, im Einzelfall nachgewiesen werden könnte. Auch davon gehen wir allerdings aus, da die streitgegenständliche Äußerung des Beklagten gegenüber dem Zeugen Schäfer erst stattgefunden hat, nachdem der Sachverhalt ihm gegenüber nicht nur vom Kläger, sondern auch vom Zeugen Ostrowski richtiggestellt worden war. | |||||
| Weder für den Kläger noch für den Unterzeichneten besteht deshalb die rechtliche Veranlassung, hier etwas zurückzunehmen. Trotzdem habe ich damit kein Problem: wenn sich der Beklagte von dieser Formulierung tatsächlich in seiner Ehre gekränkt fühlt (was ich ihm nicht glaube), wollen wir dem natürlich Rechnung tragen. Ich nehme deshalb die Formulierung, der Beklagte würde beharrlich lügen, zurück und ersetze sie durch die Formulierung, daß der Beklagte beharrlich die Unwahrheit sagt. | |||||
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| Dies gilt im übrigen auch für seine weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 17.09.02: wir lesen dort, daß der Beklagte, nachdem er über seine angebliche Fehlinterpretation aufgeklärt worden sei, die fragliche Behauptung weder wörtlich noch sinngemäß aufgestellt oder verbreitet habe. Das Gegenteil ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Schäfer, wonach sich der Beklagte ihm gegenüber erst geäußert hat, als alle Partien beendet waren. | |||||
| Da der Kläger und der Zeuge Ostrowski ihre Partie aber vorzeitig beendet hatten, und das Gespräch mit dem Beklagten einschl. der Richtigstellung des Sachverhalts unmittelbar darauf in einem Nebenraum stattgefunden hat, als keineswegs die anderen Partien bereits beendet waren, ergibt sich zwingend, daß sich der Beklagten gegenüber dem Zeugen Schäfer in Kenntnis der Richtigstellung seitens des Klägers und des Zeugen Ostrowski geäußert hat. | |||||
| Der Zeuge Schäfer hat im übrigen gar nichts interpretiert, weil er auch nichts beobachtet hat, was er hätte interpretieren können. Der Zeuge Schäfer hat sich vielmehr ausschließlich auf die Aussage des Beklagten verlassen, auch dies ergibt sich aus seiner vor der Polizei gemachten Aussage vom 27.11.01. | |||||
| Die Tatsache, daß der Beklagte diese Behauptung auch später noch Dritten gegenüber wiederholt hat, haben wir bereits vorgetragen und unter Beweis gestellt. Angesichts des durch die polizeiliche Aussagen des Zeugen Schäfer bewiesenen zeitlichen Ablaufs der Ereignisse einerseits und der Weigerung des Beklagten, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben andererseits, ist der geltend gemachte Klageanspruch ohnehin begründet, auch ohne daß es auf die weiteren unter Beweis gestellten Wiederholungsäußerungen des Beklagten ankäme. | |||||
| Rechtsanwalt | |||||
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