"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

ACACACAC
Amtsgericht Starnberg
Otto-Gaßner-Straße 2
82319 Starnberg
In Sachen Chowanetz / Lochte
Aktenzeichen: 2C 1044/02
Starnberg, 18.09.2003
trage ich folgendes vor:
1.
Im Schriftsatz der Kanzlei Berger&Schmücker vom 05.09.2002, Seite 2, Punkt 2, Absatz 2 wird irrtümlich falsch vorgetragen. Es heißt:
Bestritten wird aber jedenfalls, daß der Zeuge Ostrowski eine klare Möglichkeit zum Sieg übersehen hätte und deshalb etwas gebrummelt hätte. :
Dies ist nicht zutreffend. Es trifft vielmehr zu, daß der Zeuge Ostrowski eine klare Möglichkeit zum Sieg übersehen hat und etwas grummelte.
2.
Um Klarheit in den Verlauf des Abends vom 21.09.2002 zu bringen, hier in aller gebotenen Kürze ein Bericht:
Das Turnier der Schachvereine SC Starnberg und SV Ebersberg-Grafing begann am 21.09.2001 um etwa 2011.
Beweis: Vernehmungsprotokoll von Matthias Schäfer bei der Polizei Starnberg vom 27.11.2001, Seite 1, Absatz 1 (liegt dem Gericht bereits vor).
ANDREAS M.A.CHOWANETZ HIRSCHANGER 7 82319 STARNBERG FON: 08151 744343

Seite 2 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 18.09.2002
Das Spiel Chowanetz/Ostrowski dauerte etwas über 2 Stunden und endete kurz nach 22 Uhr. Dies laßt sich durch den mitgeschriebenen Zeitverbrauch auf meinen Notationen des Spiels entnehmen.
Beweis: Meine Spielnotation vom 21.09.2001 in Kopie (Anlage 1)
Als sich die Schachpartie dem spannenden Ende zuneigte, standen wie üblich mehrere Beobachter beider Vereine um das Spielbrett, darunter auch der Beklagte. Im 33. Zug übersah Herr Ostrowski ein einzügiges Matt. Alle hatten dies bemerkt und Herr Ostrowski grummelte verlegen etwas Unverständliches.
An Ausgang des Spiels änderte das übersehene Matt jedoch nichts, da sowohl die Stellung, als auch die Materialüberlegenheit des Herrn Ostrowki überwältigend waren.
Dem Rechnung tragend, gab ich nach einigen Minuten und weiteren Zügen das Spiel auf. Hierzu stellte ich die Uhr ab, gab Herrn Ostrowski die Hand, um ihm als erster zu seinem Sieg zu gratulieren. Der Beklagte wertete meine Kapitulation als Remis, denn er trug Herrn Ostrowski und mir jeweils einen halben Punkt in den Spielberichtsbogen ein.
Herr Ostrowski und ich hatten uns nach dem Ende der Partie in einen Nebenraum zurückgezogen um andere Spieler, deren Partien noch andauerten, nicht zu stören.
Daß an anderen Brettern noch gespielt wurde, ist auch dem Vernehmungsprotokoll der Polizei Starnberg vom 27.11.2002 zu entnehmen.
Herr Schäfer gab hier zu Protokoll, daß er zum gleichen Zeitpunkt noch an einem anderen Tisch spielte.
Beweis: Vernehmungsprotokoll von Matthias Schäfer bei der Polizei Starnberg vom 27.11.2001, Seite 1, Absatz 3
Offensichtlich hatte es über den falschen Eintrag des Beklagten im Spielberichtsbogen im Spiellokal Differenzen zwischen unseren Gästen und dem Beklagten gegeben. Nach einiger Zeit, es war mittlerweilen etwa 2215, erschienen zuerst einige Spieler aus Ebersberg-Grafing. Sie berichteten Herrn Ostrowski, daß sie den Fehleintrag des Klägers

Seite 3 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 18.09.2002
im offen aufliegenden Spielberichtsbogen (ohne vorherige Rücksprache mit Herrn Ostrowski) korrigiert hätten. Im Gegensatz zum Beklagten hatten sie den Ausgang der Partie zutreffenderweise als einen Sieg für Ostrowski gewertet.
Die Ebersberg-Grafinger hatten noch nicht ausgeredet, da tauchte der Beklagte auf und fragte mich etwas aufgelöst, warum ich denn das angebotene Remi ausgeschlagen habe. Von einem Remis könne keine Rede sein, entgegnete ich ihm daraufhin. Auch Jan Ostrowski dementierte klar und deutlich. Er amüsierte sich sogar etwas über die Vorstellung, eine Partie in solch klar gewonnener Stellung mit unentschieden zu beenden. Der Beklagte schien zufrieden und die Angelegenheit war erledigt.
Daß der obenstehende Bericht dem tatsächlichen Ablauf des Abends entspricht, kann Herr Ostrowski bezeugen.
Beweis: Herr Ostrowsi als Zeuge.
3.
Um den Vortrag des Beklagten als wahrheitswidrig zu durchschauen, bedarf es in diesem Punkt nur der Logik.
In der Klageerwiderung vom 19.07.2002 läßt der Beklagte auf Seite 1, Absatz 1 vortragen, er hätte erst ein Remis gesehen und einen entsprechendes Ergebnis im Spielberichtsbogen eingetragen.
Sein Informationsstand kann hier nur lauten: Spiel Chowanetz/ Ostrowski endete Remis mit Punktestand 1/2 : 1/2.
Weiter läßt der Beklagte im gleichen Absatz im letzten Satz vortragen: Von beiden Spielern über seine Fehlinterpretation aufgeklärt, berichtigte er unverzüglich den Spielberichtsbogen.
Eine Weitergabe seines Informationsstandes kann ab diesem Zeitpunkt nur lauten: Spiel Chowanetz/Ostrowski endete mit einer Niederlage für Chowanetz mit dem Punktestand 0:1.
Der Kläger hat aber den Pressereferenten des Schachclubs Starnberg, Herrn Matthias Schäfer dahingehend informiert, daß ich trotz eines Remisangebots meines Gegners auf die eigene Niederlage bestand und ihm den Spielstand 0:1 gegeben.

Seite 4 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 18.09.2002
Dies trägt Herr Matthias Schäfer vor dem Amtsgericht Starnberg, AZ: 4 C 38/02 in dem Schreiben des Rechtsanwaltes Serini, vom 19.02.2002 vor unter Punkt a) vor:
Herr Matthias Schäfer hatte in dem von ihm verfassten Artikel in dem "Starnberger Merkur" vom 24.09.2001 keine eigene Behauptung aufgestellt, sondern nur die Aussage des Herrn Lochte weitergegeben, der tatsächlich diese Behauptung aufgestellt hatte.
Beweis: Schreiben des RA Wolfgang Serini vom 19.02.2002 in Kopie. (Anlage 2)
Der Beklagte beharrte einerseits auf seinem vermeintlich beobachteten Remis und ergänzte es mit der Richtigstellung. Er kann von einer Niederlage (er macht daraus ein Bestehen auf einer Niederlage) und dem Ergebnis 0:1 nur nach entsprechender Information, eben der Richtigstellung wissen und entsprechend berichten.
Wenn der Beklagte in der Klageerwiderung vom 19.07.2002 unter Punkt 2. bestreitet, die Falschinformation weitergegeben zu haben, nachdem er über seine Fehlinterpretation aufgeklärt worden war, behauptet er Unmögliches.
4.
Daß er dies gegenüber dem "Pressereferenten" des Clubs (Schäfer) tat, ziehlte drauf ab, diese Falschmeldung in der Presse zu lancieren und mildert nicht eben die Verwerflichkeit seines Tuns. Der Beklagte schrieb selbst jahrelang Schachberichte über den Schachclub für die Lokalpresse. Er wußte demnach von der Gepflogenheit der Sportberichterstatter, Schiedsrichtermeldungen nicht nachzuprüfen.
Daß der Beklagte die Falschinformation nach der Richtigstellung an die Presse weitergab, ist auch dem Vernehmungsprotokoll der Polizei Starnberg vom 27.11.2002 zu entnehmen.
Herr Schäfer gab hierzu zu Protokoll, daß erst nachdem alle Partien beendet und er die gesamten Ergebnisse zusammengeschrieben hatte, Herr Lochte die falsche Information an ihn weitergab.
Beweis: Vernehmungsprotokoll von Matthias Schäfer bei der Polizei Starnberg vom 27.11.2001, Seite 1, Absatz 2
Dies war weit nach Mitternacht.

Seite 5 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 18.09.2002
5.
Der Beklagte schlägt vor diesem Gericht erstmals Töne an, die ich von Ihm die letzten 12 Monate nicht hörte und die zu einem früheren Zeitpunkt mit Sicherheit dieses Verfahren erübrigt hätten.
Er läßt vortragen, daß er am 05.10 .2001 klarstellte, es täte ihm leid, wenn es in der Lokalpresse zu Mißverständnissen gekommen sei. Es kam zu keinen "Mißverständnissen" in der Lokalpresse. Der Beklagte gab wissentlich eine Falschinformation an Herrn Schäfer. Selbst Wochen nach der erstmaligen Weitergabe der Falschinformation beharrte er gegenüber der Zeitung auf seine Falschmeldung.
So gab Matthias Schäfer hierzu während der Vernehmung durch die Polizei am 27.11.2001 zu   Protokoll: "Herr Müller-Wendlandt gab mir dann die Anweisung (am 25.10.2001), eine Gegendarstellung zu verfassen. Zu einer Richtigstellung wären wir nicht verpflichtet, denn Herr Lochte beharrte weiterhin auf seiner Aussage, die kontrovers zu der von Herrn Chowanetz war."
Beweis: Vernehmungsprotokoll von Matthias Schäfer bei der Polizei Starnberg vom 27.11.2001, Seite 2, Absatz 2
Weiter behauptet der Beklagte im Schriftsatz vom 19.07,2002, daß er am 05.10.2001 sein Bedauern über seine "anfängliche Fehlinterpretation" bekundet hätte.
Von diesem Bedauern höre ich hier erstmals und alle dokumentierten Handlungen des Beklagten stehen im Gegensatz zu dieser Behauptung.
Der Beklagte bewertet sein Fehlverhalten im gleichen Schriftsatz vom 19.07.2002 als Bagatelle. Diese Behauptung gleicht in ihrer Impertinenz seinem gesamten Verhalten mir gegenüber während des Zeitraums seit September 2001. Sein unaufrichtiges Verhalten, das hier untersucht wird, ist keine Einzeltat. Vielmehr setzte er das Verbreiten von Unwahrheiten in der Öffentlichkeit im Verlauf der zurückliegenden Monate mit zunehmender Energie fort. Ich verzichte hier vorerst auf eine Darlegung.
6.
Im Schreiben vom 19.08.2002 läßt der Beklagte auf Seite 1, Absatz a) vortragen,daß die Falschmeldung des Beklagten nicht ehrverletzend sei und daß in

Seite 6 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 18.09.2002
Schachkreisen nicht die Falschinformation für Aufsehen gesorgt hat, sondern ausschließlich das Verhalten des Klägers nach dem Ende des Vergleichkampfs.
Dies ist unzutreffend. Für Aufsehen in Schachkreisen sorgte die Falschmeldung, aber auch das Verlesen der verweigerten Unterlassungserklärung durch den Beklagten auf einer öffentlichen Schachveranstaltung. Für Aufsehen sorgten diverse E-Mails an Mitglieder des Schachclubs durch den Beklagten sowie sein Antrag auf meinen Ausschluß aus dem Club, der im übrigen mit 6:1 Stimmen vom Vorstand zurückgewiesen wurde.
Die Falschinformation des Beklagten ist ehrverletzend und mit ehrverletzender Absicht an die Presse gegeben worden. Selbstverständlich sorgte sie für Aufsehen, sowohl in Schachkreisen, als auch darüber hinaus.
So sei hier beispielhaft die erste Reaktion des Herrn Ostrowski auszugsweise wiedergegeben:
"Dass es Menschen gibt, die bewusst rufschädigende Lügen verbreiten und Spass daran haben, wusste ich schon immer! Dass dieser Herr Lochte zu denen gehört, wusste ich nicht ".
Beweis: Brief des Herrn Ostrowski vom 01.10.2001 in einer Ausugskopie der Seite 2 (Anlage 3)
Starnberg, 18.09.2002


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