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ULLMANN - ZACH - LANG - GEHLERT
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RAe Dr. Ullm.uan und Kollegen   Postfach 1727   82307 Starnberg
Dr. Georg Michael Zach
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Fachanwalt für Arbeitsrecht

Thilo Lang
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Andreas Gehlert

82319 Starnberg, Hauptstrtße I
(im Hause der Deutschen Bank)
Telefon: 08151 / 9 20 - 0
Telefax: 08151 / 91 20 - 25
e-mail: info@kanzlei-ullmann.de
internet: www.kanzlei-ullmann.de

Amtsgericht Starnberg
Otto-Gaßner-Str. 2
82319 Starnberg
17.09.2002
Unser Zeichen: 00541/02 G / hg
Bei Antwort und Zahlung bitte angeben!
Aktenzeichen: 2 S 3715 / 03
Chowanetz ./. Lochte
I.
Der Kläger lässt im SS vom 5.9.2002 auf S. 4 die unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufstellen, dass der Beklagte bisher und auch noch im laufenden Gerichtsverfahren "beharrlich lügen" würde.
Dies wird nicht so stehen bleiben.
Wir geben dem Kläger Gelegenheit, zur Vermeidung einer Strafanzeige und zivilrechtlicher Schritte bis spätestens zum
30.09.2002
schriftsätzlich die aufgestellte Behauptung zurückzunehmen.
II.
Innerhalb nachgelassener Frist erwidern wir auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2002, der uns im Termin übergeben wurde:
1. Auch hinsichtlich der dort gestellten Hilfsanträge beantragen wir Klageabweisung.
2. Auf den rechtlich relevanten Teil erwidern wir in der gebotenen Kürze:
Deutsche Bank Starnberg
BLZ 700 70024
Konto 5925250
Kreissparkasse München Starnberg
BLZ 7112 501 50
Konto 430063461
Volksbank Raiffeisenbank
BLZ 702 501 50
Konto 2911230
Hypo Vereinsbank Starnberg
BLZ 700932 00
130957

- 2 -
a) Es bleibt dabei: Der Beklagte hat, zumindest nachdem er über seine Fehlinterpretation vom Kläger und dessen Spielpartner aufgeklärt worden ist, die Behauptung, der Kläger habe im Rahmen eines Sachvergleichskampfes trotz eines Remisangebotes seines Gegners auf der einen Niederlage bestanden, weder wörtlich noch sinngemäß gegenüber dem Kläger oder gegenüber einem Dritten aufgestellt und/oder verbreitet.
b) Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Klägerin mit der protokollierten Aussage des Zeugen Schäfer anlässlich der polizeilichen Vernehmung am  27.11.2001. Im 2. Absatz dieses Protokolls findet sich doch sogar in Zitatform die Aussage des Beklagten.
Der Zeuge Schäfer scheint aber das Verhalten des KI. und seines damaligen Kontrahenten ebenso interpretiert zu haben, wie der Bekl., der ausweislich des Protokolls dem Zeugen doch lediglich seine persönlichen Beobachtungen mitgeteilt hat.
Ein Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. ergibt sich daraus nicht.
Dr. Andreas Gehlert
Rechtsanwalt


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