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ULLMANN - ZACH - LANG - GEHLERT
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RECHTSSANWÄLTE STEUERBERATER
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| RAe Dr. Ullm.uan und Kollegen Postfach 1727 82307 Starnberg | |||||||||||||
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17.09.2002
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| Unser Zeichen: 00541/02 G / hg Bei Antwort und Zahlung bitte angeben! |
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| Aktenzeichen: 2 S 3715 / 03 | |||||||||||||
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I.
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| Der Kläger lässt im SS vom 5.9.2002 auf S. 4 die unwahre und ehrverletzende Tatsachenbehauptung aufstellen, dass der Beklagte bisher und auch noch im laufenden Gerichtsverfahren "beharrlich lügen" würde. | |||||||||||||
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Dies wird nicht so stehen bleiben.
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| Wir geben dem Kläger Gelegenheit, zur Vermeidung einer Strafanzeige und zivilrechtlicher Schritte bis spätestens zum | |||||||||||||
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30.09.2002
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| schriftsätzlich die aufgestellte Behauptung zurückzunehmen. | |||||||||||||
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II.
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| Innerhalb nachgelassener Frist erwidern wir auf den Schriftsatz des Klägers vom 05.09.2002, der uns im Termin übergeben wurde: | |||||||||||||
| 1. | Auch hinsichtlich der dort gestellten Hilfsanträge beantragen wir Klageabweisung. | ||||||||||||
| 2. | Auf den rechtlich relevanten Teil erwidern wir in der gebotenen Kürze: | ||||||||||||
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- 2 -
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| a) | Es bleibt dabei: Der Beklagte hat, zumindest nachdem er über seine Fehlinterpretation vom Kläger und dessen Spielpartner aufgeklärt worden ist, die Behauptung, der Kläger habe im Rahmen eines Sachvergleichskampfes trotz eines Remisangebotes seines Gegners auf der einen Niederlage bestanden, weder wörtlich noch sinngemäß gegenüber dem Kläger oder gegenüber einem Dritten aufgestellt und/oder verbreitet. | ||||||||||||
| b) | Nicht nachvollziehbar ist die Argumentation der Klägerin mit der protokollierten Aussage des Zeugen Schäfer anlässlich der polizeilichen Vernehmung am 27.11.2001. Im 2. Absatz dieses Protokolls findet sich doch sogar in Zitatform die Aussage des Beklagten. | ||||||||||||
| Der Zeuge Schäfer scheint aber das Verhalten des KI. und seines damaligen Kontrahenten ebenso interpretiert zu haben, wie der Bekl., der ausweislich des Protokolls dem Zeugen doch lediglich seine persönlichen Beobachtungen mitgeteilt hat. | |||||||||||||
| Ein Unterlassungsanspruch gegen den Bekl. ergibt sich daraus nicht. | |||||||||||||
| Dr. Andreas Gehlert | |||||||||||||
| Rechtsanwalt | |||||||||||||
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