"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

Andreas M.A.Chowanetz
Dipl. Graphik-Designer
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Herrn
Klaus Berger
Rechtsanwalt
Ungererstraße 58
München
259/001C02
Starnberg,12.09.2002
Sehr geehrter Herr Berger,
heute lernte ich Ihren Kollegen RA Schmücker bei dem Termin vor dem AG Starnberg kennen.
Ursprünglich besprach ich den Fall Lochte mit Ihnen. Später kümmerte sich Frau RA Gutmann aus Ihrer Kanzlei um die Angelegenheit. Und jetzt nimmt Herr RA Schmücker - wie gesagt - an der heutigen Verhandlung des Falls teil. Läßt es sich zukünftig einrichten, daß ein/e Rechtsanwalt/wältin aus Ihrer Kanzlei den Fall ausschließlich bearbeitet?
Am Donnerstag, 05.09.2002 erhielt ich ein Fax, in dem Herr Schmücker im PS. des Anschreibens an mich bittet, ich möge mitteilen, ob Sie den beigelegten Schriftsatz an das AG Starnberg mit gleichem Datum einreichen können.
Ich versuchte mehrmals, Sie an diesem Tag telefonisch zu sprechen. Nachdem dies unmöglich war, bat ich um Rückruf. Auch hiermit hatte ich keinen Erfolg. Am Montag, den 09.09.2002 sandte ich Ihnen per Fax eine Korrektur und weitere Anmerkungen, die im Laufe des Verfahrens von Bedeutung werden können.
Heute stellte ich fest, daß der Schriftsatz vom 05.09.2002 ohne Korrektur bei Gericht eingereicht wurde (!?)
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Seite 2 des Schreibens von Andreas Chowanetz
vom 13.09.2002
Starnberg, 13.09.2002
Soeben erhielt ich Ihr E-Mail vom 11.09.2002. Danke.
1.
Ihre   darin zum Ausdruck gebrachte Auffassung, daß das Gericht zu entscheiden hat, ob die Behauptung ehrverletzend ist oder nicht und daß diese Rechtsfrage einem Zeugenbeweis nicht zugänglich ist, mag zutreffend sein, geht jedoch an der Sache vorbei.
Denn der Beklagte läßt im Schriftsatz vom 19.08.2002 unter Punkt a) neben dem Bestreiten einer Ehrverletzung vortragen, daß nicht die Behauptung des Beklagten für Aufsehen und Verwunderung in Schachkreisen gesorgt hat, sondern mein Verbalten nach dem Ende des Vergleichkampfes bis heute.
Dieser Vortrag steht bis heute unwidersprochen, obwohl er nicht haltbar ist. Es sei dahingestellt, ob dieser Punkt für den Prozeß Entscheidungserheblich ist oder nicht.
2.
Im Schriftsatz vom 05.09.2002 bestreiten Sie wahrheitswidrig und entgegen meiner Richtigstellung vom 09.09.2002, daß der Zeuge Ostrowski eine klare Möglichkeit zum Sieg übersehen hat und deshalb etwas gebrummelt hätte.
Ich halte es in Hinsicht auf meine Glaubwürdigkeit vor diesem Gericht für verheerend, wenn nachweisbar falsch vorgetragen wird.
Ich bat mehrmals darum. und wiederhole hier mit Nachdruck diese Bitte, mir Schriftsätze vor der Reinschrift zu senden. Hierzu eignet sich ein E-Mail recht gut, da der Text editierbar ist und so etwaige Korrekturen oder Anmerkungen schnell einzuarbeiten sind.
Senden Sie mir bitte ausgehende Schriftsätze zukünftig als Papierkopie per Post.


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