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Abschrift
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BERGER - SCHMÜCKER
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RECHTSANWÄLTE
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| RAe KLAUS BERGER - ROLF SCHMÜCKER | KLAUS BERGER | ||||
| UNGERERSTRASSE 58 - 80805 MÜNCHEN | RECHTSANWALT | ||||
| FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT | |||||
| Herrn | ROLF SCHMÜCKER | ||||
| Thomas Lochte | RECHTSANWALT | ||||
| Wittelsbacherstr. 2 | |||||
| MONIKA GUTMANN | |||||
| 82319 Starnberg | RECHTSANWÄLTIN | ||||
| TELEFON 089 - 365003 | |||||
| TELEFAX 089 - 3618356 | |||||
| www. RA - KLAUS BERGER - de | |||||
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| 05.09.2002 | |||||
| B-re | |||||
| In Sachen | |||||
| Chowanetz/Lochte | |||||
| - Aktenzeichen: 2 C 1044/02 - | |||||
| trage ich für den Kläger vor: | |||||
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1.
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| Der Hinweis des Beklagten, der Kläger müsse in seinem Klageantrag die Personen bezeichnen, gegenüber denen der Beklagte die streitgegenständliche Behauptung widerrufen solle, ist jedenfalls bei näherer Betrachtung nicht schlüssig. | |||||
| Die Kläger weiß selbstverständlich nicht, gegenüber welchen Personen der Beklagte diese Behauptung aufgestellt hat. | |||||
| Der Kläger benötigt deshalb die mit der Klage begehrte schriftliche Widerrufserklärung des Beklagten, mit der er gegenüber allen in Betracht kommenden Personen belegen keul, daß der Beklagte die fragliche Äußerung zurückgenommen hat. | |||||
| In erster Linie hat der Beklagte diese Äußerung deshalb gegenüber dein Kläger zu widerrufen, was sich zwangsläufig aus dem Klageantrag ergibt. | |||||
| Der Kläger kann dann mit dieser Erklärung nach Belieben verfahren. Es ist also Sache des Klägers, gegebenenfalls den Personen., die die fragliche Behauptung des Beklagten gehört haben und die ihm bekannt sind, diesen Widerruf zur Kenntnis zu bringen. | |||||
| POSTBANK MÜNCHEN KONTO 226666-800 BLZ 70010080 SPARKASSE VILSBIBURG KONTO 3052060 BLZ 74350000 | |||||
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2
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| Lediglich h i 1 f s w e i s e für den Fall, daß das Gericht sich entgegen unserer Erwartung dieser Rechtsauffassung nicht anschließen sollte, werden wir b e a n t r a g e n, | |||||
| den Beklagten zu verurteilen, die fragliche Behauptung schriftlich zu widerrufen gegenüber | |||||
| a) dem Kläger | |||||
| b) Herrn Matthias Schäfer, Lindemoosweg 27, 82327 Traubing, | |||||
| c} Herrn Dr. Gerhard Streck-er, Vorsitzender des Schachclubs Stzarnberg, Wurzelseppstn 23, 82049 Pullach | |||||
| 2. | |||||
| Die Darstellung des Beklagten in Ziffer 1. der Klageerwiderung vom 19.7.2002 ist nichts als eine frei erfundene Schutzbehauptung, wobei sich der Beklagte sicherlich darüber im klaren ist, daß die von ilun behaupteten subjektiven Wahrnehmungen weder positiv noch negativ beweisbar sind. | |||||
| Bestritten wird aber jedenfalls, daß der Zeuge Ostrowski eine klare Möglichkeit zum Sieg übersehen hätte und deshalb etwas gebrummelt hätte. | |||||
| 3. | |||||
| Die Behauptung des Beklagten, er habe mit dem Zeugen Schäfer gesprochen, bevor er vom Kläger und dem Zeugen Ostrowski auf seinen Fehler hingewiesen worden war und das Spielergebnis richtig gestellt worden war, ist ersichtlich unwahr. | |||||
| Richtig ist, daß der Zeuge Schäfer in seiner polizeilichen Vernehmung vom 27.11.2001 - das Protokoll ist in Kopie beigefügt - angegeben hat, daß der Beklagte die streitgegenständliche Äußerung ihm gegenüber erst abgegeben habe, als alle Partien beendet gewesen wären. Dies ist auch naheliegend, weil der Zeuge Schäfer selbst als Spieler beteilig war. | |||||
| Der Kläger und der Zeuge Ostrowski hatten ihre Partie aber vorzeitig beendet und sich, um die anderen Spieler nicht zu stören, in einen Nebenraum zurückgezogen, wo das fragliche Gespräch rillt dem Beklagten stattfand. Zu diesem Zeitpunkt waren die anderen Partien noch nicht beendet. | |||||
| Zum B e w e i s hierfür wird der bereits benannte Zeuge Ostrowski angeboten. | |||||
| Daraus ergibt sich wiederum zwingend, daß die Schutzbehauptung des Beklagten nicht zutrifft: richtig ist vielmehr, daß er die fragliche Äußerung gegenüber dem Zeugen Schäfer abgegeben hat in Kenntnis der Richtigstellung durch den Kläger und des Zeugen Ostrowski. | |||||
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| Weiter ergibt sich aus der Aussage des Zeugen Schäfer, daß der Beklagte noch im Oktober 2001 auf seiner Sachdarstellung beharrte, seine Behauptung also aufrecht erhielt, was dazu führte, daß die vom Kläger angestrebte Richtigstellung in der Zeitung nicht erschien (auf den Inhalt des Vernehmungsprotokolls wird Bezug genommen). Wenn der Beklagte deshalb jetzt glauben machen will, er habe seine Behauptung. nachdem der Sachverhalt vom Kläger und dem Zeugen Ostrowski richtig gestellt worden war, nicht wiederholt, ist dies eine ersichtlich aus prozeßtaktischen Gründen vorgebrachte Schutzbehauptung, die nicht der Wahrheit entspricht und die durch die Aussage des Zeugen Schäfer widerlegt ist. | |||||
| 4. | |||||
| Die Behauptung des Beklagten, er hätte am 5.10, klargestellt, daß ihm die anfängliche Fehlinterpretation leid tun würde, ist wiederum frei erfunden. | |||||
| Richtig ist vielmehr, daß der Beklagte sich zahlreichen Versuchen, den Streit außergerichtlich zu bereinigen, widersetzte. | |||||
| Noch zwischen dem 15.10. und 18.10.2001 - also lange nach dem Gespräch vom 5.10. - bemühte sich der Vorsitzende des Schachclubs Starnberg, der dafür zum B e w e i s als Zeuge angebotene | |||||
| Herr Dr. Strecker, | |||||
| um die Vermittlung eines persönlichen Gesprächs zwischen dem Beklagten und dem Kläger. Auch in diesem Zusammenhang beharrte der Beklagte auf seiner unwahren Behauptung, so daß ein persönliches Gespräch nicht zustande kam. | |||||
| Am 19,10.2001 schlug der Vorsitzende des Schachclubs zur Vermeidung eines Rechtsstreits vor einem ordentlichen Gericht ein clubinternes Schiedsverfahren unter Beteiligung eines juristisch gebildeten Schachclubmitgliedes vor. Der Kläger stimmte dem zu, der Beklagte nicht. | |||||
| Zum B e w e i s hierfür wird ebenfalls der | |||||
| Zeuge Dr. Strecker | |||||
| angeboten. | |||||
| Am 28.11.01 wurde der Beklagte- zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert. Auch diese gab er nicht ab. Am 14.3.2002 erschien der Beklagte nicht zu dem dem vorliegenden Verfahren vorgeschalteten Schlichtungstermin. Da der Beklagte zwei Tage vorher der Schlichterin mitgeteilt hatte, daß er möglicherweise nicht erscheinen würde, wurde am 30.4. ein zweiter Termin anberaumt, zu dem der Beklagte unentschuldigt ebenfalls nicht erschien. | |||||
| 'Am 1.6.2002 unternahm der Zeuge Dr. Strecker nochmals einen Versuch zur außergerichtlichen Beilegung des Streits. Der Kläger was dazu bereit, der Beklagte widersetzte sich erneut. | |||||
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| Ebenso ist es eine wahrheitswidrige Schutzbehauptung des Beklagten, wenn er nun in der Klageerwiderung "Missverständnisse in der Lokalpresse" erwähnt: es gab keine Mißverständnisse, sondern eine gezielte Fehlinformation des Beklagten, die der Zeuge Schäfer in seinem Artikel verwendet hat und aufgrund des Beharrens des Beklagten dann auch nicht richtig gestellt hat. | |||||
| 5. | |||||
| Es geht im vorliegenden Verfahren nicht um die vom Beklagten behauptete subjektive Fehleinschätzung eines von ihm angeblich beobachteten Situation zwischen dem Kläger und dem Zeugen Ostrowksi, sondern darum, daß der Beklagte trotz der Richtigstellung seitens des Klägers und des Zeugen Ostrowski beharrlich und über Monate hinweg daran festgehalten hat, daß das, was er angeblich gemeint hat, gesehen zu haben, sich auch so zugetragen habe. Das beharrliche Lügen des Beklagter. im vorliegenden Verfahren setzt dieses Verhalten letztlich nur fort. | |||||
| 6. | |||||
| Zum B e w e i s dafiir, daß der Zeuge Schäfer eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben hat, wird die Beiziehung der Akten des Arntsgerichts Starnberg, Az.: 4 C 38/02 b e a n t r a g t. | |||||
| Rechtsanwalt | Anlage: | ||||
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