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beglaubigte Abschrift
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ULLMANN - ZACH - LANG - GEHLERT
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RECHTSSANWÄLTE STEUERBERATER
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| RAe Dr. Ullm.uan und Kollegen Postfach 1727 82307 Starnberg | |||||||||||
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19.08.2002
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| Unser Zeichen: 00541/02 G / hg Bei Antwort und Zahlung bitte angeben! |
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| Chowanetz ./. Lochte | |||||||||||
| Aktenzeichen: 2 S 3715 / 03 | |||||||||||
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Auch hinsichtlich der Klageerweiterung vorn 23.07.2002 beantragen wir
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beantragen
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| wir | |||||||||||
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| BEGRÜNDUNG: | |||||||||||
| Ein Rechtsschutzbedürfnis oder eine Anspruchsgrundlage für den Antrag vom 23.07.2002 sind nicht ersitchtlich. | |||||||||||
| a) | Die angebliche Behauptung wäre, wenn sie denn gefallen wäre, neutral, jedenfalls nicht ehrverletzend. Für Aufsehen und Verwunderung, in Schachkreisen gesorgt hat nicht die angebliche Behauptung sondern ausschließlich das Verhalten des KI. nach dem Ende des Vergleichskampf bis heute. Daraus lassen sich jedoch für den Kläger keine Rechtsansprüche gegen den Bekl. herleiten | ||||||||||
| b) | In der Klageerwiderung vom 19.07.2002 hatten wir bereits bestritten dass der Bekl. die verfahrensgegenständliche Behauptung so getätigt hat. Wir gehen davon aus, dass sich unser Schriftsatz mit dem des Kl. vorn 23.07.2002 überschnitten hat. | ||||||||||
| c) | der Kläger müsste ggf. die Personen benennen, denen gegenüber der Beklagte angeblich die verfahrensgegenständliche Behauptung konkret getätigt hat. | ||||||||||
| Dr. A. Gehlert | |||||||||||
| Rechtsanwalt | |||||||||||
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