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beglaubigte Abschrift
ULLMANN - ZACH - LANG - GEHLERT
RECHTSSANWÄLTE  STEUERBERATER
RAe Dr. Ullm.uan und Kollegen   Postfach 1727   82307 Starnberg
Dr. Georg Michael Zach
Steurberater
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Thilo Lang
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Andreas Gehlert

82319 Starnberg, Hauptstrtße I
(im Hause der Deutschen Bank)
Telefon: 08151 / 9 20 - 0
Telefax: 08151 / 91 20 - 25
e-mail: info@kanzlei-ullmann.de
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Amtsgericht Starnberg
Otto-Gaßner-Str. 2
82319 Starnberg
19.07.2002
Unser Zeichen: 00541/02 G / ah
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Aktenzeichen: 2 S 3715 / 03
KLAGEERWIDERUNG
in Sachen
Chowanetz, Andreas ./. Lochte, Thomas
Wir zeigen die anwaltliche Vertretung des Bekl. an. Namens und mit Vollmacht des Beklagten beantragen wir
Klageabweisung.
BEGRÜNDUNG:
In einer der Sache gebührenden Länge nehmen wir zur Klage wie folgt Stellung:
1. Der Bekl. war persönlich Zeuge, wie Herr Ostrowski der damalige Schachgeger des KI., eine klare Möglichkeit zum Sieg übersah. Hr. Ostrowski bemerkte sein Missgeschick und "brummelte" etwas vor sich hin. Der Bekl. verstand dabei das Wort "REMIS". Aufgrund der Körpersprache des Hr. Ostrowski und des Umstands, dass sich beide Spieler gleich anschließend die Hand schüttelten, ging der Bekl., der als langjähriger Spitzenspieler seines Vereins über große Wettkampferfahrung verfügt, selbstverständlich davon aus, dass diese Partie Remis geendet habe. Als Schiedsrichter des Freundschaftsspiels trug der dieses Ergebnis deshalb auch zunächst in den Spielberichtsbogen ein. Von beiden Spielern über seine Fehlinterpretation aufgeklärt, berichtigte er unverzüglich den Spielberichtsbogen.
Bestritten wird, dass der Bekl. am Tage des Vergleichskampfes und nachdem er über seinen Fehlinterpretation aufgeklärt worden war, gegenüber dem Zeugen
Deutsche Bank Starnberg
BLZ 700 70024
Konto 5925250
Kreissparkasse München Starnberg
BLZ 7112 501 50
Konto 430063461
Volksbank Raiffeisenbank
BLZ 702 501 50
Konto 2911230
Hypo Vereinsbank Starnberg
BLZ 700932 00
130957

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Schäfer oder aber gegenüber Dritten behauptet hat, der Kl. habe im Rahmen des Schachvergleichskampfes trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden`: (Klageantrag I).
Gegenbeweis: Matthias Schäfer, Lindemoosweg 27, 82327 Tutzing, als Zeuge
3. Bestritten wird auch, dass der Bekl. am 05.10.01 in Gegenwart "etlicher Schachspieler" in den Clubräumen die wahrheitswidrige Behauptung wiederholt hat, dass der Kläger bei dem Vergleichskampf trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden habe.
Gegenbeweis: Dr. Gerhard Strecker, Vorsitzender des Schachvereins, Wurzelseppstr. 23, 82049 Pullach, als Zeuge
Der Bekl. beteiligte sich am 05.10.01 in den Clubräumen an einem Gespräch zwischen dem KI. und Dr. Strecker. Es ging um die Zeitungsberichtserstattung zu dem Vergleichskampf. Dr. Strecker versuchte den KI. zu beruhigen und zwischen den Vereinskameraden zu vermitteln. Dabei stellte der Bekl. klar, dass er sich für das, was er mit eigenen Augen gesehen und selbst gehört habe, nicht entschuldigen könne. Seine anfängliche Fehlinterpretation täte ihm leid, ebenso, wenn es deshalb zu Missverständnissen in der Lokalpresse gekommen sein sollte. Der Kläger wollte sich damit aber nicht zufrieden geben.
Beweis: Wie vor
4. Mit Nichtwissen wird bestritten, dass der Zeuge Schäfer vor dem AG Starnberg eine strafbewährte Unterlassungserklärung abgegeben hat.
II.
1. Die Klage ist unbegründet. Der KI., der sich in diese nun fast schon 1 Jahr zurückliegenden Bagatelle offensichtlich verrannt hat, unterscheidet nicht zwischen objektiv unwahren und ehrrührigen Tatsachenbehauptungen einerseits und einer anfänglichen subjektiven Fehleinschätzung andererseits.
2. Der Bekl. trägt für die Formulierungen in der Lokalpresse keine Verantwortung.
3. Der Sachvortrag des KI. wird bestritten, soweit er nicht ausdrücklich zugestanden wurde und vom Vorstehenden abweicht. Sollte das Gericht weiteren Vortrag oder Beweisangebot für erforderlich halten; wird um richterlichen Hinweis gebeten.
Dr. Andreas Gehlert
Rechtsanwalt


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