"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

Abschrift
BERGER - SCHMÜCKER
RECHTSANWÄLTE
RAe KLAUS BERGER - ROLF SCHMÜCKER KLAUS BERGER
UNGERERSTRASSE 58 - 80805 MÜNCHEN RECHTSANWALT
FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT
Herrn ROLF SCHMÜCKER
Thomas Lochte RECHTSANWALT
Wittelsbacherstr. 2
MONIKA GUTMANN
82319 Starnberg RECHTSANWÄLTIN
TELEFON 089 - 365003
TELEFAX 089 - 3618356
www. RA - KLAUS BERGER - de
07.06.2002
B-sch
Klage
In Sachen
Andreas Chowanetz, Hirschanger 7, 82319 Starnberg
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwälte Klaus Berger und Kollegen, Ungererstr. 58, 80805 München
Kläger
gegen
Thomas Lochte, Wittelsbacherstr. 2, 82319 Starnberg
Beklagter
wegen Unterlassung
Streitwert: 3000 Euro
erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers K 1 a g e zum AG Starnberg.
Ich rege die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an, da ich davon ausgehe, daß der Beklagte den Klageanspruch entweder schriftsätzlich anerkennen wird oder sich nicht zur Klage einlassen wird.

2
Ich beantrage zuerkennen:
I.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bzw. bei Meidung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger habe im Rahmen eines Schachvergleichskampfes trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Sollte der Beklagte innerhalb einer ihm gesetzten Frist sich nicht zur Klage einlassen oder den Klageanspruch schriftsätzlich anerkennen, b e a n t r a g e ich schon jetzt den Erlaß eines Versäumnisurteils bzw. Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren.
Für den GK-Vorschuß in Höhe von 89 Euro ist ein V-Scheck beigefügt.
BEGRÜNDUNG:
1.
Die Parteien sind beide aktive Mitglieder im Schachklub Starnberg. Im September 2001 fand ein Vergleichskampf zwischen dem Schachklub Starnberg und dem Schachklub Ebersberg-Grafing statt. Der Kläger verlor seine Partie gegen den Spieler aus Ebersberg, Herrn Jan Ostrowski.
Der Beklagte sprach in Anwesenheit des Herrn Ostrowski den Kläger nach dem Vergleichskampf an, und fragte ihn, wieso er denn trotz eines Remisangebotes seines Gegners das Spiel aufgegeben habe.
Der Kläger wie auch sein bei diesem Gespräch anwesender Gegner, Herr Ostrowski, stellten daraufhin gegenüber dem Beklagten den Sachverhalt sofort richtig und erläuterten dem Beklagten, daß es ein Remisangebot des Herrn Ostrowski nie gegeben habe.

3
Zum B e w e i s   für den vorstehend geschilderten Sachverhalt wird
Herr Jan Ostrowski, Klausenweg 3, 85567 Grafing
als Zeuge angeboten.
Trotzdem behauptete der Beklagte gegenüber dem Klubmitglied Matthias Schäfer im Anschluß an dieses Gespräch genau diesen Sachverhalt. Herr Schäfer verwendete diese Falschinformation daraufhin in einem von ihm für den Starnberger Merkur verfaßten Bericht über den Vergleichskampf, der am 24.9.01 veröffentlicht wurde (Anlage Kl).
Der Kläger sieht sich durch diesen Artikel in der Öffentlichkeit als Trottel hingestellt, der zu dumm ist, ein für ihn günstiges Remisangebot anzunehmen.
Den Artikel im Starnberger Merkur hatte der Kläger gar nicht gelesen. Er war vielmehr erst durch erstaunten Anrufe aus dem Bekanntenkreis darauf aufmerksam gemacht worden. Der Kläger rief daraufhin den Beklagten an, der gar nicht bestritt, die Falschinformation an Herrn Schäfer weitergegeben zu haben. Er beharrte in diesem Telefonat aber darauf, mit eigenen Augen gesehen zu haben, daß der Kläger ein ihm angebotenes Remis ausgeschlagen habe. Der Kläger erklärte dem Beklagten daraufhin, daß er den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen könne, sondern eine Richtigstellung gegenüber der Zeitung sowie eine schriftliche Entschuldigung erwarte.
Darauf erklärte der Beklagte, der Kläger "könne ihn mal", und hängte auf.
Am 05.10.2001 wiederholte der Beklagte in Gegenwart etlicher Schachspieler in den Klubräumen die wahrheitswidrige Behauptung, der Kläger hätte trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden. Diesesmal verstieg er sich sogar dazu, den ehemaligen Vorsitzenden des Schachklubs, Herrn Kurt Ewald, als Zeugen für diesen Sachverhalt zu benennen. Dieser dementierte freilich gegenüber dem Kläger, derartiges bestätigen zu können.
Da sich der Beklagte von dieser Behauptung nicht distanzierte, sah sich Herr Schäfer wiederum veranlaßt, in einem weiteren Artikel über die Jahresversammlung des Schachklubs Starnberg, der ebenfalls als Anlage K2 in Kopie beigefügt ist, unter der Überschrift "Remisangebot ja oder nein", den Sachverhalt so darzustellen, als sei völlig unklar, ob die Behauptungen des Beklagten nicht vielleicht doch richtig wären.
Zum B e w e i s   dafür, daß der Beklagte auf seine unzutreffenden ehrverletzenden Behauptungen beharrte, wird vorsorglich
Herr Matthias Schäfer, Lindemoosweg 27, 82327 Traubing
als Zeuge benannt.

4
Der Zeuge hat dies in einem gegen ihn in dieser Sache eingeleiteten Ermittlungsverfahren in seiner polizeilichen Vernehmung angegeben, das Vernehmungsprotokoll füge ich in Kopie als Anlage K 2a bei.
Zum Beweis   dafür, daß der Beklagte am 05.10.01 vor einem Schachturnier des Schachklubs Starnberg die Behauptung wiederholte, wird für den Fall des Bestreitens ebenfalls der bereits benannte Zeuge
Matthias Schäfer
angeboten, weitere Mitglieder des Schachklubs können im übrigen im Fall des Bestreitens ggf. zum Beweis angeboten werden, zunächst beschränken wir uns insoweit auf das Beweisangebot
N.N.
2.
Es ist nicht nachvollziehbar, daß der Beklagte, obwohl er von den beiden unmittelbar beteiligten Schachspielern über seinen Irrtum aufgeklärt worden war, diese Fehlinformation zur Verwendung in einem Zeitungsartikel weitergegeben hat. Noch weniger nachvollziehbar ist, daß der Beklagte auch im weiteren Verlauf und offenbar bis heute an dieser falschen Behauptung festhält und der Kläger deshalb damit rechnen muß, daß der Beklagte auch weiterhin Dritten gegenüber diese unzutreffende Behauptung wiederholt.
Der Beklagte wurde deshalb mit dem in Kopie beigefügten Schreiben des Unterzeichneten (Anlage K3) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf dieses Schreiben reagierte er nicht, weshalb als Voraussetzung einer Klage das vom Gesetz geforderte Schlichtungsverfahren eingeleitet und durchgeführt wurde. Das Zeugnis über den erfolglosen Schlichtungsversuch füge ich in Kopie bei (Anlage K 4).
3.
Der für die vorgelegten Zeitungsartikel verantwortliche Herr Matthias Schäfer wurde im übrigen ebenfalls auf Unterlassung in Anspruch genommen. Da es sich insoweit um einen presserechtlichen Anspruch gehandelt hat, war ein vorheriges Schlichtungsverfahren nicht erforderlich. In dem vor dem AG Starnberg unter Az. 4 C 38/02 anhängigen Verfahren hat Herr Schäfer nunmehr eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben, worauf hin die Hauptsache für erledigt erklärt werden konnte.

5
Da Herr Schäfer nicht zugestimmt hat, daß die jetzt noch zu treffende Kostenentscheidung im schriftlichen Verfahren ergeht, findet insoweit Termin zur mündlichen Verhandlung am 12.06.02 statt.
Rechtsanwalt


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