"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

Abschrift
BERGER - SCHMÜCKER
RECHTSANWÄLTE
RAe KLAUS BERGER - ROLF SCHMÜCKER KLAUS BERGER
UNGERERSTRASSE 58 - 80805 MÜNCHEN RECHTSANWALT
FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT
Rechtsanwältin ROLF SCHMÜCKER
Margot Hölzl RECHTSANWALT
Fliederweg 6
MONIKA GUTMANN
82319 Starnberg RECHTSANWÄLTIN
TELEFON 089 - 365003
TELEFAX 089 - 3618356
www. RA - KLAUS BERGER - de
14.01.2002
B-re
\D6\D3048
Chowanetz/Lochte
ANTRAG AUF DURCHFÜHRUNG DER SCHLICHTUNG
In Sachen
Andreas Chowanetz, Hirschanger 7, 82319 Starnberg
- Verfahrensbevollmächtigte:
Rechtsanwälte Klaus Berger und Kollegen, Ungererstr. 58, 80805 München
Antragsteller
gegen
Thomas Lochte, Wittelsbacherstr. 2, 82319 Starnberg
Antragsgegner
wegen Unterlassung rufschädigenden Verhaltens
b e a n t r a g e   ich die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens mit dem Ziel, den Antragsgegner zur Abgabe einer strafbewehrten Erklärung zu veranlassen, in der er sich verpflichtet, es zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Antragsteller habe im Rahmen eines Schachvergleichskampfes trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden.
POSTBANK MÜNCHEN KONTO 226666-800 BLZ 70010080 SPARKASSE VILSBIBURG KONTO 3052060 BLZ 74350000

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Beide Parteien sind aktive Mitglieder im Schachklub Starnberg. Im September 2001 fand ein Vergleichskampf des Schachklubs Starnberg mit dem Schachklub Ebersberg-Grafing statt. Der Antragsteller verlor seine Partie gegen den Spieler aus Ebersberg, Herrn Jan Ostrowski.
Der Antragsgegner sprach in Anwesenheit des Herrn Ostrowski den Antragsteller nach dem Vergleichskampf an, und fragte ihn, wieso er denn trotz eines Remisangebots seines Gegners das Spiel aufgegeben habe.
Der Antragsteller wie auch sein bei diesem Gespräch anwesenden Gegner, Herr Ostrowski, stellten daraufhin gegenüber dem Antragsgegner den Sachverhalt sofort richtig und erläuterten dem Antragsgegner, daß es ein Remisangebot nie gegeben habe.
Trotzdem behauptete der Antragsgegner gegenüber dem Klubmitglied Matthias Schäfer genau diesen Sachverhalt. Herr Schäfer verwendete diese Falschinformation daraufhin in einem von ihm für den Starnberger Merkur verfaßten Bericht über den Vergleichskampf, der am 24.09.01 veröffentlicht wurde (K1).
Der Kläger sieht sich durch diesen Artikel in der Öffentlichkeit als Trottel hingestellt, der zu dumm ist, ein für ihn günstiges Remisangebot anzunehmen.
Den Artikel im Starnberger Merkur hatte der Antragsteller nicht gelesen. Er war vielmehr erst durch erstaunte Anrufe aus dem Bekanntenkreis darauf aufmerksam gemacht worden. Der Antragsteller rief daraufhin den Antragsgegner an, der nicht bestritt, die Falschinformation Herrn Schäfer weitergegeben zu haben. Er beharrte in diesem Telefonat darauf, mit eigenen Augen gesehen zu haben, daß der Antragsteller ein ihm angebotenes Remis ausgeschlagen habe. Der Antragsteller erklärte dem Antragsgegner darauf, daß er den Vorfall nicht auf sich beruhen lassen könne, sondern eine Richtigstellung gegenüber der Zeitung sowie eine schriftliche Entschuldigung erwarte. Darauf erklärte der Antragsgegner, der Antragsteller "könne ihn mal" und hängte auf.
Am 5.10.2001 wiederholte der Antragsgegner in Gegenwart etlicher Schachspieler in den Clubräumen die wahrheitswidrige Behauptung, der Antragsteller hätte trotz eines Remisangebots seines Gegners auf der eigenen Niederlage bestanden. Dies mal verstieg er sich sogar dazu, den ehemaligen Vorsitzenden des Schachclubs, Herrn Kurt Ewald, als Zeugen für diesen Sachverhalt zu benennen. Dieser dementierte freilich gegenüber dem Antragsteller, derartiges bestätigen zu können.

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Da der Antragsgegner sich von dieser Behauptung nicht distanzierte, veranlaßte Herrn Schäfer wiederum, in einem weiteren Artikel über die Jahresversammlung des Schachclubs Starnberg, der ebenfalls in Kopie beigefügt ist (K 2) unter der Überschrift "Remisangebot ja oder nein" den Sachverhalt so darzustellen, als sei völlig unklar, ob die Behauptungen des Antragsgegners nicht vielleicht doch richtig wären.
2.
Es ist nicht nachvollziehbar, daß der Antragsgegner, obwohl er von den beiden unmittelbar beteiligten Spielern über seinen Irrtum aufgeklärt worden war, diese Fehlinformation zur Verwendung in einem Zeitungsartikel weitergegeben hat. Noch weniger nachvollziehbar ist, daß der Antragsgegner auch im weiteren Verlauf und offenbar bis heute an dieser falsch Behauptung festhält und der Antragsteller deshalb damit rechnen muß, daß der Antragsgegner auch weiterhin Dritten gegenüber diese unzutreffende Behauptung wiederholt.
Der Antragsgegner wurde deshalb mit dem in Kopie beigefügten Schreiben des Unterzeichneten vom 28.11.01 (K3) zur Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Auf dieses Schreiben reagierte er nicht, weshalb nunmehr Klage geboten ist.
Da die Klagevoraussetzung die vorherige Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist, wird diese hiermit nunmehr eingeleitet.
Ich bitte um alsbaldige Anberaumung eines
TERMINS ZUR SCHLICHTUNGSVERHANDLUNG.
Im übrigen bitte ich, uns möglichst umgehend mitzuteilen, in welcher Höhe ein Kostenvorschuß für das Verfahren einzubezahlen ist. Wir werden dies selbstverständlich auf Anforderung umgehend erledigen.
Rechtsanwalt Anlagen:


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