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Amtsgericht Starnberg
82319 Starnberg, Otto-Gaßner-Str. 2
Tel.: 08151/367-0   Durchwahl: -132
Fax.  08151/367- 191

4 C 38/02
Protokoll
aufgenommen in der öffentlichen Verhandlung des Amtsgerichts Starnberg vom
12.9.2002
Gegenwärtig:
Bruckmann
Richter am Amtsgericht
Das Protokoll wurde gemäß §§ 159 Abs. 1 Satz 2, 160 a ZPO ohne
Zuziehung eines Urkundsheamten aufgezeichnet.
In Sachen
Andreas Chowanetz, Hirschanger 7, 82319 Starnberg
- Kläger -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Klaus Berger u. Koll.,
Ungererstraße 58, 80805 München,
Gz.: 259/01C02
gegen
Matthias Schäfer, Lindemoosweg 27, 82327 Traubing
- Beklagter -
Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwalt Wolfgang Serini,
Sophienstr. 2/V, 80333 München,
Gz.: SE/MW
wegen Unterlassung
erscheinen nach Aufruf der Sache:
1. F.d. Klagepartei: Der Kläger persönlich mit
Rechtsanwältin Gutmann
2. F.d. beklagte Partei:    Rechtsanwalt Serini
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4 C 38/02 Seite 2
Beklagtenvertreter bietet an, dass die Kosten gegeneinander aufgehoben werden können.
Kläger lehnt diese Angebot ab und beantragt Entscheidung. Klägervertreterin stellt Antrag aus Schriftsatz vom 25.2.2002. Beklagtenvertreter beantragt die Kosten dem Kläger aufzuerlegen.
Der Richter gibt bekannt, dass eine Entscheidung am Ende der Sitzung verkündet wird.
Die Sache wird am Ende der Sitzung erneut aufgerufen. Es erscheint niemand.
Der Richter verkündet anliegenden
Beschluss:
I. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
II. Der Streitwert wird auf 3.067,75 EUR festgesetzt.
Gründe:
Nachdem die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 91 a Abs. 1 ZPO nur noch über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss zu entscheiden.
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, weil er ohne die im Schriftsatz vom 19.2.2002 nach Klagezustellung erstmals abgegebene Unterlassungserklärung kostenpflichtig zur Unterlassung nach dem Klageantrag verurteilt worden wäre. Denn der Beklagte hat nicht bestritten, dass sein Bericht im Starnberger Merkur vom 24.9.2001 über einen Schachvergleichskampf, wonach der Kläger "trotz eines Remis-Angebots seines Gegners auf die eigene Niederlage bestand" falsch war. Der Beklagte hat auch nicht bestritten, dass der Kläger ihn nach der Veröffentlichung seines Artikels zur Rede gestellt hatte und der Beklagte sich dann
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Seite 3
darauf berufen hatte, die entsprechende Information von einem anderen Clubmitglied erhalten zu haben. Weiter hat er nicht bestritten, dass der Kläger den Beklagten durch Vorlage eines Schreibens nachwies, dass der Beklagte insoweit einer Fehlinformation aufgesessen war. Gleichwohl stellte der Beklagte nicht klar, dass er die falschen Behauptungen nicht wiederholen werde, sondern nahm weitere Berichteerstattungen über den Schach-Club Starnberg zum Anlass, auf die Falschmeldung vom 24.9.2001 Bezug zu nehmen. Weil der Beklagte sowohl in einem Artikel vom 19.10.2001 als auch über einen Artikel über die Jahresversammlung des Schach-Clubs Starnberg auf den Bericht vom 24.9.2001 inhaltlich Bezug nahm, bestand objektiv die Gefahr, die Berichterstattung durch den Beklagten werde fortgesetzt und dieser könnte die falsche Berichterstattung vom 24.9.2001 wiederholen. Diese objektive Gefahr hat der Beklagte vorprozessual trotz der Aufforderung des Klägers vom 28.11.2001, eine Unterlassungserklärung abzugeben, nicht beseitigt. Damit hat der Beklagte Anlass zur Klageerhebung gegeben und wäre kostenpflichtig verurteilt worden, wenn er sich nicht doch noch während des Prozesses zur Unterlassung der streitgegenständlichen Behauptung verpflichtet hätte.
Bruckmann
Richter am Amtsgericht
Das Protokoll wurde mit einem Tonaufnahmegerät vorläufig gemäß
§ 160 a Abs. I und 2 ZPO aufgezeichnet und nach der Sitzung
hergestellt.
Die vorläufige Tonaufzeichnung des Protokolls wird bei der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts Starnberg nach Mitteilung der
Abschriften an die Parteien einen Monat aufbewahrt (§ 160 a
Abs. 3 Ziff. 1 ZPO).
Für die Richtigkeit der Übertragung vom Tonträger:
Starnberg, den 18.6.2002
Lutze, JAng.
Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle


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