"FREIE" BEWEISWÜRDIGUNG DOKUMENTENVERZEICHNIS

WOLFGANG SERINI
RECHTSANWALT
RA W. SERINI SOPHIENSTRASSE 2/V 80333 München 80333 MÜNCHEN
SOPHIENSTRASSE 2/V
Amtsgericht TELEFON   (0 89) 66 74 04
Starnberg
 (0 89) 554370
Otto - Gaßner- Str. 2 TELEFAX   (0 89) 59 19 02
08151 Starnberg
19.02.2002
Bitte stets angeben
SE/MW
Chowantz
gegen
Schäfer
4 C 38102
Namens und in Vollmacht des von uns vertretenen Beklagten wird folgende Erklärung abgegeben:
Der Beklagte verpflichtet sich gegenüber dem Kläger, es bei Meidung einer Vertragsstrafe, deren Höhe von dem Kläger festzusetzen und ggf. von dem Landgericht München 1 zu überprüfen ist,
es zu unterlassen,
zu behaupten und/oder zu verbreiten,
der Kläger habe im Rahmen des Schachvergleichskampf zwischen dem Schachklub Ebersberg und dem Schachklub Starnberg vom ... trotz eines Remisangebotes seines Gegners auf die eigene Niederlage bestanden.
Sollte der Kläger jetzt den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären, wird sich der Beklagte dieser Erledigungserklärung unter Verwahrung gegen die Kosten anschließen:
Begründung:
Diese Unterlassungserklärung wurde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und ohne Präjudiz abgegeben, da
a)
der Beklagte in dem von ihm verfassten Artikel in dem "Starnberger Merkur" vom 24.09.2001 keine eigene Behauptung aufgestellt hatte, sondern nur die Aussage des Herrn Lochte wiedergegeben hatte, der tatsächlich diese Behauptung aufgestellt hatte.
B e w e i s: Herr N. Lochte, ladungsfähige Anschrift wird nachgereicht,
HYPOVEREINEBANK (BLZ 700 202 70) 1720 225 314 POSTBANK MÜNCHEN (ELZ 700 100 80) 1700 44 808

- 2 -
b)
der Beklagte das Bestreiten des Klägers zu dieser Behauptung (des Herrn Lochte) mit veröffentlicht hatte und
der Beklagte ohnehin die Wiederholungsgefahr im konkreten Sachverhalt verneint
Bei einem Presseerzeugnis ( z.B.: bei dem "Starnberger Merkur") wird die Wiederholungsgefahr indiziert: hier wurde aber nicht der Verlag, sondern "nur" der Verfasser des Artikels vom 24,09.01 in Anspruch genommen, d.h.: hier hätte der Kläger konkret die Wiederholungsgefahr durch den Kläger unter Beweis stellen müssen:
Diese Wiederholungsgefahr ist nicht gegeben:
Es handelte sich um einen einmaligen abgeschlossenen Fall in der Vergangenheit, über den der Beklagte einmal am 24.09.01 berichtet hatte - und seit dem nicht mehr:
Die Klageerhebung erfolgte nach mehr als drei Monaten nach der "Erstbehauptung".
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