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Abschrift
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BERGER - SCHMÜCKER
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RECHTSANWÄLTE
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| RAe KLAUS BERGER - ROLF SCHMÜCKER | KLAUS BERGER | ||||||
| UNGERERSTRASSE 58 - 80805 MÜNCHEN | RECHTSANWALT | ||||||
| FACHANWALT FÜR FAMILIENRECHT | |||||||
| Amtsgericht Starnberg | ROLF SCHMÜCKER | ||||||
| RECHTSANWALT | |||||||
| Otto-Gaßner-Str. 2 | |||||||
| MONIKA GUTMANN | |||||||
| 82319 Starnberg | RECHTSANWÄLTIN | ||||||
| TELEFON 089 - 365003 | |||||||
| TELEFAX 089 - 3618356 | |||||||
| www. RA - KLAUS BERGER - de | |||||||
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| 02.01.2002 | |||||||
| B-sch | |||||||
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K L A G E
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| In Sachen | |||||||
| Andreas Chowanetz, Hirschanger 7, 82319 Starnberg | |||||||
| - Prozeßbevollmächtigte: | |||||||
| Rechtsanwälte Klaus Berger und Kollegen, Ungererstr. 58, 80805 München | |||||||
| Kläger | |||||||
| gegen | |||||||
| Matthias Schäfer, Lindemoosweg 27, 82327 Traubing | |||||||
| Beklagter | |||||||
| wegen Unterlassung | |||||||
| Streitwert: DM 6000 (3067.75 Euro) | |||||||
| erhebe ich namens und im Auftrag des Klägers Klage zum AG Starnberg. | |||||||
| Ich rege die Durchführung eines schriftlichen Vorverfahrens an, da ich davon ausgehe, daß der Beklagte den Klageanspruch entweder schriftsätzlich anerkennen wird oder sich nicht zur Klage einlassen wird. | |||||||
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POSTBANK MÜNCHEN KONTO 226666-800 BLZ 70010080 SPARKASSE VILSBIBURG KONTO 3052060 BLZ 74350000
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| 2 | |||||||
| Ich beantrage zu erkennen: | |||||||
| I. | Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu DM 500.000,00 (255.645,94 Euro) ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten bzw. bei Meidung einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten zu unterlassen, die Behauptung aufzustellen und/oder zu verbreiten, der Kläger habe im Rahmen eines Schachvergleichskampfes trotz eines Remisangebots seines Gegners auf die eigene Niederlage bestanden. | ||||||
| II. | Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. | ||||||
| III. | Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. | ||||||
| Sollte der Beklagte innerhalb einer ihm gesetzten Frist sich nicht zur Klage einlassen der den Klageanspruch schriftsätzlich anerkennen, b e a n t r a g e ich schon jetzt den Erlaß eines Versäumnisurteils bzw. Anerkenntnisurteils im schriftlichen Verfahren. | |||||||
| Für den Gerichtskostenvorschuß in Höhe von DM 525.00 (268,43 Euro) ist ein V-Scheck beigefügt. | |||||||
| BEGRÜNDUNG: | |||||||
| 1. | |||||||
| Die Parteien sind beide aktive Mitglieder des Schachklubs Starnberg. Der Beklagte ist außerdem in der Lokalredaktion des Münchner Merkurs für Starnberg (Lokalausgabe Starnberger Merkur) tätig. In dieser Eigenschaft verfaßte der Beklagte den im Starnberger Merkur vom 24.09.01 auf S. 13 (K 1) veröffentlichten Bericht über einen Vergleichskampf zwischen dem Schachklub Starnberg und dem Schachklub EbersbergGrafing. In diesem Artikel, der sich recht kritisch mit den Leistungen der Starnberger Schachspieler auseinandersetzt - auch die eigene Leistung bezeichnet der Beklagte in diesem Artikel als "wenig erbaulich" - heißt es wörtlich: "den kuriosen Höhepunkt des Abends setzte Andreas Chowanetz (Brett 12), der trotz eines Remisangebots seines Gegners auf die eigene Niederlage bestand." | |||||||
| Diese Behauptung entspricht nicht der Wahrheit. Dem Kläger Andreas Chowanetz war von seinem Kontrahenten aus Grafing zu keinem Zeitpunkt ein Remis angeboten worden. Dies wäre auch abwegig gewesen, da die Voraussetzungen für ein Remis nie bestanden. | |||||||
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| 3 | |||||||
| Zum B e w e i s hierfür übergebe ich beiliegend ein Schreiben des Gegenspielers Jan Ostrowski (K2) und biete vorsorglich darüber hinaus den Zeugen | |||||||
| Jan Ostrowski, Klausenweg 3, 85567 Grafing | |||||||
| zum B e w e i s dafür an, daß in der damaligen Partie zwischen dem Zeugen und dem Kläger nie von einem Remis die Rede war. | |||||||
| 2. | |||||||
| Der Kläger hatte den Beklagten nach Veröffentlichung seines Artikels zur Rede gestellt. Der Beklagte berief sich darauf, die entsprechende Information von einem anderen Klubmitglied, Herrn Thomas Lochte, der bei dem damaligen Vergleichskampf Spielleiter gewesen ist, erhalten zu haben. Obwohl der Kläger den Beklagten auch durch Vorlage des Schreibens des Herrn Ostrowski (K2) nachwies, daß er insoweit einer Fehlinformation aufgesessen war, nahm der Beklagte in seiner weiteren Berichterstattung über die Aktivitäten des Schachklubs Starnberg dies nicht zum Anlaß, seine Falschmeldung richtig zu stellen. Am 19.10.01 wurde vielmehr im Starnberger Merkur wiederum ein vom Beklagten veröffentlichter Artikel veröffentlicht (K3), in dem im Rahmen der Vorschau auf die Jahresversammlung des Schachklubs Starnberg ohne nähere Erklärung auf das Aufeinandertreffen der zerstrittenen Vereinsmitglieder Thomas Lochte und Andreas Chowanetz hingewiesen wurde (dieser Streit bezieht sich wiederum auf die Fehlinformation, die Herr Lochte dem Beklagten gegeben hatte). | |||||||
| Auch in seinem wiederum im Starnberger Merkur veröffentlichten Artikel über die Jahresversammlung des Schachklubs (K 4) stellte der Beklagte den Sachverhalt nicht eindeutig richtig. Er gibt vielmehr eine Sachdarstellung, die den Eindruck erweckt, es sei unklar, ob die vom Beklagten in seinem Artikel vom 24.09. veröffentlichte Version, die auf die Information des Herrn Lochte zurückgeht, zuträfe, oder die Version, die die unmittelbar beteiligten Schachspieler, also der Kläger und der Zeuge Ostrowski, gegeben haben. Der Beklagte verkennt in diesem Artikel, daß es hier nicht um "Meinungen" geht, also um subjektive Wertungen, sondern um einen objektiv feststehenden Sachverhalt. Letztlich hält der Beklagte in diesem Artikel an seiner ursprünglichen Sachdarstellung fest und erläutert lediglich, daß der Kläger, wie auch der Zeuge Ostrowski diese Sachdarstellung bestreiten. Naheliegend wäre hier gewesen, daß der Beklagte sich von seiner bisherigen, auf Herrn Lochte zurückgehenden Sachdarstellung distanziert hätte und so die Sache aus der Welt geräumt hätte. | |||||||
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| 4 | |||||||
| 3. | |||||||
| Der Kläger empfindet es als unerträgliche Ehrverletzung, vom Beklagten in von diesem veröffentlichten Zeitungsartikeln gewissermaßen als Trottel hingestellt zu werden, der ein ihm in schlechter Spielsituation angebotenes Remis nicht angenommen hätte und der dadurch auf die Möglichkeit verzichtet hätte, das Ergebnis des Mannschaftskampfes für den Schachklub Starnberg etwas günstiger zu gestalten. Der Kläger sah sich deshalb gezwungen, zur Vermeidung einer weiteren, durch der eine derartige Berichterstattung herbeigeführten Rufschädigung in seinem insoweit gegen den Beklagten bestehenden Unterlassungsanspruch geltend zu machen. | |||||||
| Der Beklagte wurde deshalb mit dem in Kopie beigefügten Schreiben des Unterzeichneten vom 28.11.01 (K5) zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Trotz stillschweigender Fristverlängerung reagierte der Beklagte auf dieses Schreiben bis heute nicht, so daß nunmehr Klage geboten ist. | |||||||
| 4. | |||||||
| Der Unterlassungsanspruch ergibt sich aus §§ 823 Abs. 1 und 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 186 StGB, § 1004 BGB. Der Kläger muß damit rechnen, daß der Beklagte auch in weiteren Berichten über die Aktivitäten des Schachklubs Starnberg die streitgegenständliche Behauptung wiederholt, da die Auseinandersetzung als solche auch mit dem Informanten des Beklagten, Herrn Lochte, noch keineswegs beigelegt ist. Der Kläger kann vom Beklagten jedoch beanspruchen, daß dieser eine ihn persönlich betreffende, unwahre und ehrverletzende Behauptung nicht weiter verbreitet. Da der Beklagte die Abgabe der Unterlassungserklärung verweigert, ist die Wiederholungsgefahr insoweit nicht ausgeräumt, weshalb der Anspruch leider gerichtlich durchgesetzt werden muß. | |||||||
| f. RA Berger | |||||||
| Rechtsanwältin | |||||||
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