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Satzung des Schachcubs Starnberg 1920 e.V.
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| 1. Name, Sitz, Geschäftsjahr | |||||||
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Der Verein führt den Namen "Schachclub Starnberg 1920 e.V.". |
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Der Verein hat seinen Sitz in Starnberg. Er ist im Register des Amtsgerichts Starnberg eingetragen. Er ist Mitglied des Bayerischen Schachbundes e.V. und gehört dem Bayerischen Landes-Sportverband e.V. an. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. |
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2. Vereinszweck |
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Zweck des Vereins ist insbesondere die Förderung der Allgemeinheit auf geistigem und sittlichem Gebiet durch uneigennützige Pflege und Förderung des Schachspiels. Die Mitglieder pflegen einen kameradschaftlichen Umgang miteinander. Streitigkeiten unter Mitgliedern über Geschehnisse im Club sind dem Vorstand zur Schlichtung vorzulegen. Dieser kann Sanktionen verhängen (8.a-c). |
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| Der Verein gibt sich eine Finanz- und eine Spielordnung | |||||||
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3. Gemeinnützigkeit |
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| 1. | Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung | ||||||
| 2. | Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. | ||||||
| 3. | Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. | ||||||
| 4. | Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. | ||||||
| 4. Mitglieder | |||||||
| 1. | Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden. | ||||||
| 2. | Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist durch Ausfüllen des Eintrittsformulars dem Vorstand anzuzeigen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. | ||||||
| 3. | Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss aus dem Verein | ||||||
| 4. | Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. | ||||||
| 5. | Der Ausschluss kann erfolgen bei groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung insbesondere, wenn der Zweck des Vereins missachtet wird, sowie bei einem Rückstand der Beiträge von mehr als 12 Monaten. | ||||||
| 6. | Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit 2/3 Mehrheit. Der Betroffene hat das Recht, sich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. | ||||||
| 7. | Gegen die Ablehnung der Aufnahme und gegen den Ausschluss kann Berufung zur nächsten Mitgliederversammlung eingelegt werden, die darüber mit einfacher Mehrheit endgültig entscheidet | ||||||
| 8. | Für langjährige Mitgliedschaft oder für besondere Verdienste um den Verein kann der Vorstand die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei. | ||||||
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5. Mitgliedsbeiträge |
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| Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festsetzt. | |||||||
| 6. Organe des Vereins | |||||||
| Organe des Vereins sind der Vorstand, der Spielausschuss und die Mitgliederversammlung. | |||||||
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7. Vorstand |
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| Der Erste und der Zweite Vorsitzende sind zur alleinigen gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. | |||||||
| Den Vorstand bilden: | |||||||
| a) | der Erste Vorsitzende | ||||||
| b) | der Zweite Vorsitzende | ||||||
| c) | der Kassier | ||||||
| d) | der bzw. die Spielleiter | ||||||
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Satzung des Schachcubs Starnberg 1920 e.V. |
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| e) | der bzw. die Jugendleiter | ||||||
| f) | der Schriftführer | ||||||
| g) | der Materialwart | ||||||
| Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Erste und der Zweite Vorsitzende, je allein vertretungsberechtigt. | |||||||
| Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben auch nach dem Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. | |||||||
| Scheidet der 1. Vorsitzende während seiner Amtszeit aus, beruft der 2. Vorsitzende, wenn dieser verhindert ist, der Kassier innerhalb zweier Wochen eine außerordentliche Hauptversammlung zur Wahl des 1. Vorsitzenden ein. | |||||||
| Die Ämter sind ehrenamtlich | |||||||
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8. Zuständigkeit des Vorstandes |
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| Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch diese Satzung anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: | |||||||
| 1. | Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnung, | ||||||
| 2. |
Einberufung der Mitgliederversammlung, |
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| 3. |
Vollzug der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, |
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| 4. |
Verwaltung des Vereinsvermögens, |
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| 5. |
Erstellung des Jahres- und Kassenberichtes und des Haushaltes für das kommende Geschäftsjahr, |
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| 6. |
Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern, |
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| 7. | Schlichtung von Streitigkeiten unter einzelnen Mitgliedern und Verhängung von Sanktionen. |
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| Zu den Sanktionen gehören: | |||||||
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a) |
der Ausschluss, |
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| b) |
Spielsperren, |
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| c) | Verweis und Missbilligung. | ||||||
| Rechtsgeschäfte von Mitgliedern mit einem Beitrag über 25,- € sind für den Verein nur verbindlich, wenn der Vorstand zugestimmt hat: Wird diese Regel verletzt, so haftet das Mitglied, das das Rechtsgeschäft getätigt hat. | |||||||
| 9. Sitzungen des Vorstandes | |||||||
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Für die Sitzung des Vorstandes sind die Mitglieder vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden rechtzeitig, jedoch mindestens eine Woche vorher einzuladen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden beziehungsweise des die Sitzung leitenden Vorstandsmitglieds. |
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10. Kassenführung |
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| Die zur Ereichung des Vereinszwecks notwendigen Mittel werden in erster Linie aus Beiträgen und Spenden aufgebracht. | |||||||
| Der Kassenwart hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu erstellen. Zahlungen dürfen nur aufgrund von Auszahlungsanordnungen des Vorsitzenden oder bei dessen Verhinderung des stellvertretenden Vorsitzenden geleistet werden. | |||||||
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Der Kassenwart hat den Haushaltsplan für das kommende Geschäftsjahr aufzustellen. |
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| Die Jahresrechnung ist von zwei Kassenprüfern, die jeweils auf zwei Jahre gewählt werden, zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen. | |||||||
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11. Der Spielausschuss |
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Der Spielausschuss besteht aus: |
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| a) | dem Ersten Vorsitzenden | ||||||
| b) |
dem oder den Spielleiter(n) |
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Satzung des Schachcubs Starnberg 1920 e.V. |
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| c) |
dem oder den Jugendleiter(n) |
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| d) |
den Mannschaftsführern |
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| e) | zwei aktiven Jugendlichen | ||||||
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12. Zuständigkeit des Spielausschusses |
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| Der Spielausschuss erstellt die jährlichen Brettfolgen. Näheres regelt die Spielordnung. Der Spielausschuss kann über Meinungsverschiedenheiten bei Ausschreibung und Durchführung von Turnieren einberufen werden. | |||||||
| 13. Mitgliederversammlung | |||||||
| Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig: | |||||||
| 1. |
ntgegennahme der Berichte des Vorstandes, |
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| 2. |
Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages, |
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| 3. |
Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder und der Kassenprüfer, |
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| 4. | Beschlussfassung über Änderungen der Satzung, der sonstigen Regelwerke und über die Auflösung des Vereins, | ||||||
| 5. | Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Beschluss des Vorstandes über einen abgelehnten Aufnahmeantrag und über einen Ausschluss, | ||||||
| 6. | Beschlussfassung über die gestellten Anträge. | ||||||
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Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich mindestens einmal statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes und der Gründe vom Vorstand schriftlich verlangt wird. |
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| Jede Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden, unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen durch persönliche Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen. | |||||||
| Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Versammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. | |||||||
| 14. Tagesordnung der Mitgliederversammlung | |||||||
| Die Tagesordnung muss enthalten: | |||||||
| 1. |
Feststellungen der Anwesenden, der Stimmberechtigten und des Stimmverhältnisses, |
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| 2. |
Wahl des Protokollführers, |
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| 3. |
Bericht des Präsidiums, |
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| 4. |
Kassen- und Revisionsberichte, |
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| 5. |
Entlastung des Präsidiums, |
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| 6. |
Neuwahlen, |
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| 7. |
Verabschiedung des Haushalts für das nächste Jahr, |
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| 8. | Anträge. | ||||||
| 15. Beschlussfähigkeit | |||||||
| Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. | |||||||
| 16. Wahlen | |||||||
| Die Wahl des Ersten Vorsitzenden hat stets geheim zu erfolgen, wenn mehrere Bewerber vorhanden sind, oder ein Stimmberechtigter dies verlangt. Die Wahl der übrigen Kandidaten erfolgt nur dann geheim, wenn mehrere Bewerber vorhanden sind. | |||||||
| Erhalten bei einer Wahl mehr als zwei Kandidaten Stimmen, so ist ein Kandidat im ersten Wahlgang nur dann gewählt., wenn dieser die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Ist dies nicht der Fall, so muss eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten stattfinden, die die meisten Stimmen erhalten haben. Sodann entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Gleichstand wird die Wahl wiederholt. Bei erneutem Gleichstand entscheidet das Los. | |||||||
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Satzung des Schachcubs Starnberg 1920 e.V.
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17. Beschlussfassung |
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| 1. | Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. | ||||||
| 2. | Die Mitgliederversammlung fasst, soweit nichts anderes bestimmt ist, Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. | ||||||
| 3. | Satzungsänderungen bedürfen einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen | ||||||
| 4. | Der Beschluss der Auflösung des Vereins bedarf einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. | ||||||
| 5. | Anträge, die nicht rechtzeitig eingegangen sind, können nur dann zur Aussprache und Abstimmung gestellt werden, wenn die Dringlichkeit nach Aussprache von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen bejaht worden ist. Das gilt nicht für Anträge, die die Änderung eines zur Debatte stehenden Antrags betreffen, für Geschäftsordnungsanträge und für Anträge auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung. | ||||||
| 6. | Unzulässig sind Dringlichkeitsanträge auf Änderung der Satzung, Auflösung des Vereins oder Änderung des Vereinszwecks. | ||||||
| 7. | Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Versammlung, die Zahl der erschienen Mitglieder, die Tagesordnung, die Beschlüsse, die Abstimmungsergebnis und die Art der Abstimmung enthalten. | ||||||
| 18. Auflösung | |||||||
| Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. | |||||||
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Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerlich begünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bayerischen Schachbund e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinn dieser Satzung zu verwenden hat. |
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19. Gültigkeit |
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Diese Satzung gilt ab der Beschlussfassung durch die außerordentliche Hauptversammlung vom 11.10.2002. |
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